BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4394 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 10.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Welches Konzept hat der Senat zur Umwandlung von ZEA und Standorten der Erstversorgung für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Folgeunterkünften? (II) In Drs. 21/4272 beantwortet der Senat die Fragen leider zum Teil ausweichend beziehungsweise unzureichend. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut: 1. Welche der ZEA-Standorte, die bereits in Betrieb sind oder demnächst genommen werden, kommen für eine Umwandlung zur Folgeunterkunft grundsätzlich aufgrund der baulichen Gegebenheiten (insbesondere der vorhandenen Möglichkeit, eine Eigenversorgung zu realisieren) infrage? 2. Welche ZEA, die bereits in Betrieb ist oder demnächst genommen wird, kann nach überschaubaren baulichen Veränderungen als Folgeunterkunft infrage kommen? Insbesondere Fragen der vorhandenen Möglichkeit, eine Eigenversorgung zu realisieren , sowie der Umfang der notwendigen Bauarbeiten für eine Umwandlung sind Gegenstand der aktuellen Prüfung. Auch müssen baurechtliche Fragen berücksichtigt werden, zum Beispiel die Möglichkeit einer längerfristigen Genehmigung vor dem Hintergrund der bauplanungsrechtlichen Ausweisung und den Sonderregelungen des § 246 BauGB oder die Belastung der Einrichtung mit Immissionen, die eine Nutzung zu längerem wohnähnlichen Aufenthalt – im Gegensatz zum vorübergehenden Aufenthalt in einer Zentralen Erstaufnahme – einschränken können. 3. Welche rechtlichen Maßnahmen wären jeweils erforderlich für die Umwandlung von ZEA zur Folgeunterkunft? Rechtliche Maßnahmen sind – unbeschadet der in Antwort zu 1. und 2. genannten Aspekte – bei einer Umwandlung einer (genehmigten) Zentralen Erstaufnahme in eine öffentlich-rechtliche Folgeunterkunft aufgrund der geringeren Belegung in der Regel nicht erforderlich. 4. Welche Standorte sind auf Basis §246 BauGB errichtet oder sollen errichtet werden? Bitte jeweilige Rechtsgrundlage mit den jeweiligen Absätzen angeben. Bei folgenden Standorten findet der § 246 BauGB Anwendung (siehe auch Drs. 21/4272): • Björnsonweg: § 246 Absatz 9 BauGB • Große Bahnstraße 50: § 246 Absatz 10 BauGB • Haagendeel 60: § 246 Absatz 10 BauGB Drucksache 21/4394 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 • Am Anzuchtgarten: § 246 Absatz 14 BauGB • Fiersbarg: § 246 Absatz 12 BauGB • Mittlerer Landweg/Gleisdreieck: § 246 Absatz 14 BauGB • Auf dem Sülzbrack: § 246 Absatz 9 BauGB 5. Der öffentlich abrufbare Monitoringbericht „Schaffung von Unterkünften zur Flüchtlingsunterbringung“ des Zentralen Koordinierungsstab Flüchtlinge hat den Stand 25. Februar 2016. Da sich die Zugangszahlen seitdem massiv reduziert haben: a) Wird derzeit an einer aktualisierten Fassung gearbeitet? Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wann wird mit der Fertigstellung gerechnet und wird diese ebenfalls der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt? Wenn nein, warum nicht? Auch wenn die Zugangszahlen in den ersten vier Monaten des Jahres 2016 vorerst auf eine gewisse Entspannung hindeuten, kann derzeit nicht mit Gewissheit beurteilt werden, welche externen Faktoren in welchem Maße auf diese Zugangszahlen wirken und wie sich diese Faktoren im Laufe des Jahres fortentwickeln werden. Dies ist von zu vielen Ungewissheiten abhängig, wie etwa der Entwicklung der militärischen Konflikte in Syrien, im Irak und in Afghanistan sowie den künftigen Entscheidungen anderer Staaten wie zum Beispiel der Türkei und dem Verhalten sonstiger außenpolitischer Akteure. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht deshalb derzeit bewusst keine Zugangsprognosen für das Jahr 2016. Außerdem sind noch eine große Zahl prekärer Plätze in Betrieb (siehe Drs. 21/3894, 21/3913, 21/3915, 21/3949, 21/4130, 21/4181), es leben mehrere Tausend Menschen mehr als sechs Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, weil ihr Anspruch auf einen Platz in einer Folgeunterkunft nicht erfüllt werden kann, und es laufen Nutzungsdauern für Standorte aus, für die Ersatz gefunden werden muss (siehe zum Beispiel Drs. 21/3431). Aus diesen Gründen werden die bisherigen Standortplanungen vor allem im Bereich der Folgeunterkünfte fortgesetzt. Die exakte Zugangs- und Platzplanung wird aktualisiert , sobald die weitere Entwicklung zuverlässiger abschätzbar ist. Zu gegebener Zeit wird auch der Monitoringbericht aktualisiert. Im Übrigen nutzt Hamburg die derzeitige Atempause, um Notunterkünfte abzubauen und die Belegung der Erstaufnahmeeinrichtungen dort zu reduzieren, wo sie in den vergangenen Monaten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sehr verdichtet worden war.