BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4400 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Thering und Karin Prien (CDU) vom 10.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Flüchtlinge gelten bereits als vordringlich Wohnungssuchende ? In seinem am 19. Januar 2016 vorgelegten „Gesamtkonzept zur besseren Versorgung von anerkannt vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraum“ (Drs. 21/2905) merkt der Senat an, dass er bereits für das Jahr 2014 von einen Bedarf von 11.500 bis 13.500 Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende ausgeht, von denen allerdings der Großteil der betroffenen Personen unversorgt geblieben sei, da es schlicht viel zu wenige infrage kommende Wohnungen gegeben habe. 2016 dürfte sich die Lage noch drastisch verschärfen , denn laut der entsprechenden Fachanweisung (§ 45 Absatz 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz) zählen unter bestimmten Bedingungen auch Flüchtlinge zu der Personengruppe der vordringlich Wohnungssuchenden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ab wann gelten Flüchtlinge/Asylbewerber als „vordringlich Wohnungssuchende “? Flüchtlinge können im Regelfall nach den Vorgaben der Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (seit 01.Juli 2015 Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) gemäß § 45 Absatz 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über die Versorgung von vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraum als vordringlich Wohnungsuchende anerkannt werden, wenn sie einen Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr haben und zu einer der in der vorgenannten Fachanweisung Teil 1 genannten Fallgruppen gehören oder einen Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr haben und wohnungs-/obdachlos sind (die Einhaltung der Einkommensgrenzen ist hier nicht Voraussetzung). Personen, deren Asylverfahren andauert (Asylbewerber), verfügen lediglich über eine Aufenthaltsgestattung und können nicht als vordringlich Wohnungsuchende anerkannt werden. 2. Wie viele Personen gelten aktuell in etwa als „vordringlich Wohnungssuchende “? Wie viele sind davon anteilig Flüchtlinge/Asylbewerber? Im Jahr 2015 wurden insgesamt 8.333 Haushalte als vordringlich wohnungsuchend anerkannt. Im Rahmen der Sachbearbeitung werden von den betreffenden Personen Unterlagen über ihren Status als Flüchtling vorgelegt. Die sich daraus ergebenden Daten werden nach Prüfung nicht aktenmäßig erfasst. Auch nach einer Einzelfallaus- Drucksache 21/4400 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zählung könnte daher die gewünschte Differenzierung nicht vorgenommen werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Spielen „vordringlich Wohnungssuchende“ bei den Unterkünften nach Drs. 21/1838 eine Rolle? Wenn ja, inwieweit? Wenn nein, warum nicht? Die Belegung der Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen ist schwerpunktmäßig für Haushalte mit Bleibeperspektive vorgesehen, bei denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als vordringlich wohnungssuchend vorliegen können. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Haben Flüchtlinge/Asylbewerber mit dem Status „vordringlich Wohnungssuchende “ einen besonderen Status gegenüber anderen Asylbewerbern beispielsweise mit positivem Asylbescheid? Wenn ja, wie wirkt sich dieser aus? Flüchtlinge, die als vordringlich Wohnungsuchende anerkannt wurden, haben Zugang zu dem speziell für vordringlich Wohnungsuchende gebundenen Sozialwohnungsbestand . Asylbewerber mit positivem Asylbescheid, die nicht als vordringlich Wohnungsuchende anerkannt wurden, haben diesen Zugang nicht, können aber – sofern sie im Besitz eines § 5-Scheins sind – eine Sozialwohnung, die nicht vordringlich Wohnungsuchenden vorbehalten ist, beziehen. 5. In der Fachanweisung heißt es: „Diese Wohnungsuchenden sind auf Antrag als vordringlich Wohnungsuchende (Dringlichkeitsfall) anzuerkennen und im Rahmen der Möglichkeiten mit Wohnraum zu versorgen. Dabei ist es Ziel der Wohnungspolitik, überforderte Nachbarschaften möglichst zu vermeiden.“ a) Anhand welcher Gegebenheiten geht der Senat von „überforderten Nachbarschaften“ aus? b) Wer entscheidet darüber, ob diese in konkreten Fall zutreffen? c) Welche Quartiere haben bereits diesen Status? d) Was tut der Senat, um „überforderte Nachbarschaften“ zu vermeiden ? Der Begriff „überforderte Nachbarschaften“ ist kein anhand von Kriterien fest definierter Begriff, sondern ergibt sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Situation vor Ort. Die Bezirksämter sind gehalten, die wohnungspolitische Zielsetzung der Vermeidung überforderter Nachbarschaften bei ihrer Zusammenarbeit mit der Wohnungswirtschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Die Entscheidung über die Vermietung öffentlich geförderter Wohnungen – auch unter Berücksichtigung nachbarschaftlicher Belange – trifft allein der Vermieter.