BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4405 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 10.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Funkzellenabfragen in Hamburg Der Einsatz von unterschiedlichen Ortungs- und Überwachungstechnologien durch Behörden steigt offenbar seit Jahren an. In meiner letzten Anfrage zu Funkzellenabfragen (Drs. 20/9412) konnte der Senat für Polizei und Staatsanwaltschaften keine genauen Angaben zu Funkzellenabfragen machen. Die mangelnde Erfassung von Funkzellenabfragen in Hamburg erstaunt auch, weil andere Bundesländer durchaus genaue Angaben zu erfolgten Funkzellenabfragen machen können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele nicht individualisierte Funkzellenabfragen wurden aufgrund welcher Rechtsgrundlagen, in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen, wie viele davon aufgrund von Gefahr im Verzug ? Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Der Begriff „nicht individualisierte Funkzellenabfragen“ ist nicht bekannt. Funkzellenabfragen betreffen immer (potenziell) eine Mehrzahl von nicht individualisierten Geräten und Nutzern, da Verbindungsdaten von Basisstationen, die einen geografischen Bereich abdecken, für einen festgelegten Zeitraum abgefragt werden. Der zur Beantwortung der Fragen erforderliche Umstand, ob die Anordnung zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsdaten gemäß § 100g StPO Funkzellendaten betrifft, wird im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht erfasst. Es müssten daher zur Beantwortung dieser Frage jedenfalls sämtliche Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2013 bis 2015 händisch ausgewertet werden, in denen Maßnahmen gemäß § 100g StPO gespeichert sind. Insoweit handelt es sich für das Jahr 2013 um 960 Verfahren und 1.536 Anordnungen zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsdaten gemäß § 100g StPO. Im Jahr 2014 wurden 902 Verfahren geführt und 1.301 Anordnungen getroffen, im Jahr 2015 waren es 971 Verfahren und 1.229 Anordnungen. Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA, das nicht als Statistikprogramm konzipiert ist. Angesichts der vorgenannten Aktenanzahl und der Kürze der für die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist weder eine Beiziehung der Akten noch die Verfahrensauswertung möglich. Es lässt sich auch nicht seriös in der zur Verfügung stehenden Zeit schätzen, wie viele der oben genannten Verfahren Funkzellenabfragen betreffen. Die große Mehrzahl der §100g-StPO-Maßnahmen wird weiterhin die Abfrage von Daten eines konkreten (einzelnen ) Gerätes über die IMEI – zum Beispiel eines geraubten Handys oder des Mobiltelefons des Beschuldigten – mithin keine Funkzellenabfrage darstellen. Drucksache 21/4405 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Auch von der Polizei wird eine Statistik im Sinne der Fragen nicht geführt. Darüber hinaus nimmt die Behörde für Inneres und Sport Schätzungen im Sinne der Fragen nicht vor, da die dafür erforderlichen Grundlagen nicht vorhanden sind. Im Übrigen siehe Drs. 20/10461. 2. Zu welchem Zweck wurden die in 1. genannten Funkzellenabfragen genutzt? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Abfragen, Straftatbestand und ihrem Zweck (Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter). Siehe Antwort zu 1. 3. Sind Funkzellenabfragen auch bei politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, auf welcher Grundlage und wie häufig? Bitte aufschlüsseln für die Jahre 2013, 2014 und 2015 nach Datum. Nein. 4. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils verbunden? Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde. Sollte die für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit zur Beantwortung der Fragen nicht genügen, bitte schätzen. Angesichts der in der Antwort zu 1. genannten Aktenanzahl und der Kürze der für die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Aufstellung der Kosten nicht möglich. Von einer Schätzung der Kosten wird abgesehen .