BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4423 21. Wahlperiode 17.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 11.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Prekäre Flüchtlingsunterkünfte – Quo vadis Senatu? (II) Der Senat beantwortet die Fragen aus der Drs. 21/4181 unvollständig und unzureichend. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat erneut: 1. Zu Ziffer 1. der Anfrage vom 25. April 2016 erklärt der Senat, dass die Unterbringung von Flüchtlingen in Holzhäusern eine „prekäre“ Unterbringung darstelle. Als prekär in Bezug auf die Nutzung von Holzhäusern ist, wie in der Drs. 21/4181 bereits dargelegt, nur eine Sammelunterbringung mit mehr als zehn Personen anzusehen . Nach derzeitigem Stand wurde die Belegung auf maximal zehn Personen reduziert, sodass keine prekäre Nutzung mehr vorliegt. a) An welchen Standorten im Einzelnen werden Holzhäuser durch Flüchtlinge in Zentralen Erstaufnahmen und in Folgeunterkünften genutzt? Holzhäuser befinden sich in den Erstaufnahmeeinrichtungen Dratelnstraße, Jenfelder Moorpark und Vogt-Kölln-Straße. Im Bau befindlich ist die Schmiedekoppel. Diese Holzhäuser werden in Folgeunterkünften nicht eingesetzt. b) Sind die Holzhäuser jeweils gekauft oder gemietet worden? c) Von wem wurden sie gekauft beziehungsweise gemietet und wie ist der Preis der einzelnen Holzhäuser an den einzelnen Standorten? Der Kaufvertrag ist auf Vermittlung der IMPF Hamburgische Immobilien Management Gesellschaft mbH (IMPF) zwischen der zuständigen Behörde und der Firma Noah Haus GmbH geschlossen worden. Der Kaufpreis eines Holzhauses belief sich für die Erstaufnahmeeinrichtungen Dratelnstraße und Jenfelder Moorpark auf 25.379 Euro und am Standort Vogt-Kölln-Straße auf 23.774 Euro. Am Standort Vogt-Kölln-Straße handelt es sich um ein Musterhaus. d) Über welchen Zeitraum werden diese Holzhäuser abgeschrieben? Die Holzhäuser werden über einen Zeitraum von acht Jahren abgeschrieben. e) Wie werden diese Holzhäuser haushälterisch verbucht? Sie werden als Auszahlung aus Investitionstätigkeit (Auszahlung für den Erwerb beweglicher Gegenstände des Anlagevermögens) gebucht. f) Sind sie im Anlagevermögen gebucht? Ja. Drucksache 21/4423 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 g) Wie lange sollen nach Vorstellung des Senats diese Holzhäuser genutzt werden, wenn es sich dabei um eine prekäre Unterbringungsform handelt? Die verwendeten Holzhäuser sind grundsätzlich geeignete Unterkünfte, prekär ist eine Belegung mit mehr als zehn Personen wegen der dann gegebenen räumlichen Enge. In Erstaufnahmeeinrichtungen werden die Häuser so lange genutzt, bis der Unterbringungsbedarf anderweitig gedeckt werden kann. Die Belegung wurde auf maximal zehn Personen reduziert. 2. Zu den Gründen der Räumung der Kurt-A.-Körber-Chaussee: a) Welche gravierenden Mängel in den Sanitärbereichen ließen eine Weiternutzung nicht zu? Die Wasserfilter waren verschmutzt, die Wasserversorgung der einzelnen Container war unterbrochen und die Absperrventile waren entfernt worden. Vorgeschriebene Abdeckungen von Sicherungskästen und Handbrausen waren demontiert worden. Darüber hinaus bestand die Vermutung, dass Warmwasserspeicher durch die unterbrochene Wasserversorgung unbrauchbar geworden waren. Es war auch unter Hinzuziehung einer Fachfirma nicht kurzfristig zu klären, ob die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen entsprach, eventuell eine Belastung mit Keimen vorlag und in welcher Zeit die Einrichtungen wieder ertüchtigt werden konnten. Darüber hinaus waren die Toiletten mutwillig verstopft worden und konnten auch kurzfristig nicht gereinigt werden. b) Wann wurden im Jahr 2016 im Einzelnen neue Sanitärcontainer geliefert? Siehe Drs. 21/4181. c) Ist es richtig, dass ein erstes Mal Sanitärcontainer Ende Januar und ein weiteres Mal Sanitärcontainer Anfang April geliefert wurden? Nein, siehe Antwort zu 2. b). d) Wer war jeweils der Lieferant? In welchem Zustand befanden sich jeweils die Sanitärcontainer? Firma HANSA BAUSTAHL. Die Container waren in mangelfreien Zustand. Im Übrigen siehe Drs. 21/4181. e) Waren die gravierenden Mängel bereits bei der Lieferung Ende Februar vorhanden? Entfällt. f) Warum wurde die Räumung der Unterkunft nicht bereits nach dem Vorliegen des Ergebnisses von HAMBURG WASSER am 15. Februar 2016 vorgenommen? Die Ergebnisse aus dem Februar 2016 waren ohne Befund. Eine Räumung war daher nicht erforderlich. Im Übrigen siehe Drs. 21/4181. g) Wenn kein Legionellenbefall vorgelegen hat, welcher Befall lag denn dann vor? Siehe Antwort zu 2. a). h) Inwieweit wird der Lieferant der Sanitärcontainer für die Kosten der Räumung der Unterkunft in Anspruch genommen? i) Inwiefern geht der Senat davon aus, dass der Lieferant für die Lieferung der Sanitärcontainer, die nach Aussage des Senats unter gravierenden Mängeln litten, rechtlich in Anspruch zu nehmen ist? Der Lieferant hat die Sanitärcontainer in vertragsgemäßem Zustand geliefert. Ein Anlass zur Inanspruchnahme ist damit nicht gegeben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4423 3 3. Der Senat behauptet in der Antwort zu Frage 12., dass dem ZKF vorliegende Gutachten und Zertifikate belegen, dass die Stellwände schwer entflammbar und für diese Art der Nutzung zugelassen sind. a) Welcher Gebäudeklasse im Sinne von § 2 HBauO ist die Kurt-A.- Körber-Chaussee einzuordnen? Die Kurt-A.-Körber Chaussee ist als Sonderbau gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 5 Hamburgische Bauordnung (HBauO) einzuordnen. b) In welche Gebäudeklasse sind die übrigen prekären Unterkünfte, die in Frage 2. der Antwort auf die Drs. 21/4181 genannt sind, jeweils einzuordnen? Hallen und Baumärkte sind als Sonderbau einzustufen. c) Welche Brandschutzanforderungen im Sinne der HBauO genau sind jeweils in den prekären Unterkünften einzuhalten? Bitte die genauen gesetzlichen Anforderungen der HBauO jeweils benennen. Gemäß § 51 HBauO sind die Anforderungen an Sonderbauten im Einzelnen abzustimmen . Als Grundlage dieser Abstimmung kann der Bauprüfdienst der zuständigen Behörde „Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Unterkünfte für die zentrale Erstaufnahme und die öffentlich-rechtlichen Unterbringung“ (BPD 1/2016) dienen. d) Welche Brandschutzanforderungen im Sinne der §§ 24 fortfolgende HBauO waren in der Kurt-A.-Körber-Chaussee einzuhalten? Welche genau für die Trennwände? - Ausreichend breite Rettungswege ( maximale Länge 30 m) - Ausreichende Zahl von Notausgängen - Aufstellen von Feuerlöschern - 24-stündige Anwesenheit der Brandwache - Eine Rauch-/Wärmeabzugsanlage und Rauchmelder Die Trennwände entsprechen einem Messesystem, Zertifikate für Ständer und Wandelemente liegen vor. e) Wurden diese Anforderungen im Einzelnen eingehalten? Ja, in Abstimmung mit der Feuerwehr. f) Von wem stammen die hierzu vorliegenden Brandschutzzertifikate und von wann datieren diese Zertifikate? Zum einen vom Prüfinstitut Hoch, Fladungen (19. März 2014) und zum anderen Materialprüfungsamt NRW, Prüfzeugnis 230008721 (21. Februar 2013). g) In welchen Zentralen Erstaufnahmen wird zurzeit der Brandschutz nachgerüstet? Welche Kosten fallen ungefähr an? Siehe Drs. 21/4181. 4. Auf die Frage 19. der Anfrage 21/4181 erklärt der Senat, dass die Freie und Hansestadt verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bei der Übergabe bestand. a) Welche Kosten werden für die Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustandes bei der Übergabe anfallen? Die Kosten der Brandsanierung belaufen sich auf circa 120.000 Euro. b) Welche Kosten würden anfallen, um das Gebäude wieder als ZEA nutzen zu können? Die Aufwendungen würden circa 120.000 Euro für die Brandsanierung sowie circa 30.000 Euro für den Wiederaufbau betragen. Ein Kostenvoranschlag hierfür liegt derzeit nicht vor. Drucksache 21/4423 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c) Welche Kosten würden für die Neumöblierung anfallen? Hier fallen keine weiteren Kosten an. Das betroffene Kompartiment wird nicht wieder aufgebaut, sondern die Fläche für allgemeinen Bedarf genutzt. d) Hat der Senat zwischenzeitlich über das weitere Verfahren mit der ZEA entschieden? Nein. e) Bis wann müsste mit dem Vermieter über die weitere Anmietung des ehemaligen Baumarktes eine abschließende Regelung getroffen werden? Bis zum Ende des laufenden Mietverhältnisses (22. September 2016) müsste eine Regelung über eine Vertragsverlängerung verschriftlicht sein. f) Welche Fristen sind hier gegebenenfalls einzuhalten? Die Frist zur Verständigung über eine Verlängerung beträgt drei Monate vor Mietende. g) Gibt es eine vertragliche Optionsregelung? Bis wann müsste diese Option gegebenenfalls in Anspruch genommen werden? Nein.