BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4445 21. Wahlperiode 20.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 12.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Gefahren von Windkraftanlagen wegen zu geringer Abstandsflächen (II) Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage zur Gefahr durch Brände von Windkraftanlagen (Drs. 21/4137) verursacht Zweifel hinsichtlich der Aussagen zur Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was bedeutet „der Abstand (von 500 m) wird zu Wohnhäusern in Neuengamme deutlich eingehalten“ konkret? Wie ist der genaue Abstand? Wo exakt liegen die Messpunkte der Distanz? Der geringste Abstand einer Windkraftanlage zu einem Wohnhaus in Neuengamme beträgt circa 530 m. Die weiteren Häuser befinden sich mehr als 560 Meter von den Anlagen entfernt. Bauordnungsrechtlich wird der Abstand bei Windkraftanlagentypen mit Horizontalachsen wie in Neuengamme als Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastfußes gemessen. Grundlage hierfür ist Ziffer 6.2 des Bauprüfdienstes (PD) 3/2008. 2. Die Wiedergabe des Senats: „Die Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes sieht einen Sicherheitsabstand von mindestens 500 m um eine Windkraftanlage vor“, ist verkürzt. Tatsächlich heißt in der Empfehlung weiter: „bei markantem Wind ist in Windrichtung das Doppelte einzuplanen.“ Demnach wäre bei markantem Wind, der in diesem Gebiet häufig vorkommt, ein Sicherheitsbereich von mindestens 1.000 m zu schaffen. Wie ist dieser Widerspruch zu erklären? 3. Wie soll die Feuerwehr in die Lage versetzt werden, bei markantem Wind einen Mindestsicherheitsbereich von 1.000 m einzurichten, wenn dieser Bereich bebaut ist? 4 Die Fachempfehlung „mindestens 1.000 m Sicherheitsbereich“ erfolgt nicht nur wegen der Gefahr durch Funkenflug, sondern auch, weil bei „dem Abbrennen (…) von herabfallenden Teilen auszugehen (ist).“ Hat der Senat Letzteres in die Bestimmung der Abstände einbezogen? Wenn ja, bitte ausführen. Wenn nein, wieso nicht? Die in der Fachempfehlung „Einsatzstrategien an Windenergieanlagen“ des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. (DFV) genannten Sicherheitsabstände gelten für den Einsatzfall Brand. Innerhalb dieser Abstände erfolgen bei einem Brandereignis Räumung und Sicherung, vergleichbar mit den Maßnahmen bei einem Kampfmittelfund. Sie beziehen sich nicht auf allgemeine „Betriebsabstände“. Drucksache 21/4445 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bei einem etwaigen Abbrennen von Windenergieanlagen, insbesondere bei einem Feuer im oberen Teil der Anlage (beispielsweise im sogenannten Maschinenhaus hinter dem Rotor), ist von herabfallenden Teilen auszugehen, welche einen Trümmerschatten hauptsächlich in Windrichtung erzeugen. Bei entsprechenden Windgeschwindigkeiten kann dieser Sicherheitsabstand in Windrichtung auf bis zu 1.000 m erweitert werden. Je nach Lage wird ein Evakuierungs- oder Warnradius beziehungsweise ein Sicherheitsbereich festgelegt, der in Abstimmung mit der Polizei unter Berücksichtigung der konkreten Topographie und Bebauung abgesperrt und geräumt wird. Auf die einschlägigen Regelungen im Bauprüfdienst 3/2008 wird verwiesen.