BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4458 21. Wahlperiode 20.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 13.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Ablehnung von Auskunftsersuchen durch die HPA – Wie viele rechtswidrige Entscheidungen gibt es? Seit Inkrafttreten des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) haben Bürger die Möglichkeit, auf Antrag Auskunft von auskunftspflichtigen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg zu bekommen. Die Hamburg Port Authority (HPA) hat allerdings Auskunftsersuchen von Privatpersonen zu vertraglichen Unterlagen abschlägig beschieden. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte kritisiert in diesem Zusammenhang unter anderem die rechtliche Bewertung der HPA. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) und der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Wie viele Auskunftsersuchen an die HPA wurden seit Inkrafttreten des HmbTG gestellt? a. Wie viele der vorgenannten Auskunftsersuchen konnten bis 2016 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat von der HPA beantwortet werden? Aus welchen Gründen war die fristgerechte Beantwortung jeweils nicht möglich? b. Wie viele der Auskunftsersuchen wurden innerhalb der Frist beantwortet ? An die HPA wurden bislang insgesamt 29 Anfragen nach HmbTG gestellt. In 26 Fällen wurden die Auskunftsersuchen innerhalb der Frist von einem Monat beantwortet. Von den Verlängerungsmöglichkeiten gemäß § 13(3) HmbTG musste aufgrund der Komplexität der Fragen in drei Fällen Gebrauch gemacht werden. 2. Wie viele Beschwerden wegen Auskunftsverweigerung beziehungsweise Ablehnung des Antrags auf Auskunftserteilung durch die HPA sind seit Inkrafttreten des HmbTG bis 2016 beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten eingegangen (bitte nach Jahren darstellen)? Beschwerden beim HmbBfDI wegen Auskunftsverweigerung nach dem HmbTG: 2012: Daten nicht mehr vorhanden, Eingaben wurden gelöscht. 2013: keine 2014: keine 2015: sechs 2016: eine Drucksache 21/4458 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten des HmbTG hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte die teilweise beziehungsweise völlige Auskunftsverweigerung und/oder die Begründung der HPA jeweils aus welchen Gründen rechtlich kritisiert beziehungsweise für rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren differenziert auflisten)? a. Aus welchen Gründen hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte jeweils die Nichtherausgabe von Vertragsunterlagen durch die HPA bemängelt? b. Auf welche Vorschriften beruft sich die HPA, um die Verweigerung der Herausgabe von Vertragsunterlagen oder Teilen dieser Vertragsunterlagen , also zum Beispiel auch teilweise geschwärzten Dokumenten, bei Auskunftsersuchen nach HmbTG zu begründen? Eine Nichtherausgabe von Vertragsunterlagen hat der HmbBfDI nicht bemängelt. In einem Fall aus dem Jahr 2015 hat der HmbBfDI angemerkt, die durch Schwärzungen in den Dokumenten erfolgte teilweise Auskunftsverweigerung sei nicht differenziert genug begründet worden. Schwärzungen liegen regelmäßig die §§ 4 (Schutz personenbezogener Daten) und § 7 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) HmbTG zugrunde . 4. Wie ist der Fortgang der unter 3. genannten Vorgänge jeweils? a. Wie viele der genannten Fälle sind jeweils wie endgültig abgeschlossen ? Der in der Antwort zu 3. genannte Fall ist noch nicht abgeschlossen. Die weitere Bearbeitung erfolgt unter Einbindung des HmbBfDI.