BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4474 21. Wahlperiode 24.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 17.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen von Geflüchteten aus Hamburg vom Flughafen Rostock-Laage Verschiedenen Medien- und Augenzeugen-/-innenberichten zufolge fanden am 10. bis 12.5.2016 erstmals Massenabschiebungen vom Flughafen Rostock-Laage statt. Betroffen waren am 10.5.16 100 geflüchtete Menschen aus Albanien, Mazedonien und Serbien, die aus den Bundesländern Hamburg , Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern nach Rostock- Laage gebracht worden sind, um anschließend in eines der Balkanländer zwangsweise rückgeführt zu werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Geflüchtete aus Hamburg waren von den oben genannten Massenabschiebungen vom 10. bis 12.5.16 betroffen? 21 ausreisepflichtige Personen. a. Wie viele der Betroffenen sind minderjährige Geflüchtete? Neun ausreisepflichtige Personen in Begleitung ihrer Sorgeberechtigten waren minderjährig . b. Wie viele der Betroffenen waren krank oder brauchen regelmäßige ärztliche Versorgung? Keine Person. c. In wie vielen Fällen lagen ärztliche Atteste von Betroffenen vor, die einer Abschiebung widersprachen? In keinem Fall. d. In wie vielen Fällen überprüfte das Einwohner-Zentralamt die Flugtauglichkeit der Betroffenen? Bei drei Personen. e. In wie vielen Fällen fand eine ärztliche Begleitung statt? Bei zwei Personen fand eine vorsorgliche ärztliche Begleitung statt. 2. In wie vielen Fällen fanden die Abschiebungen unangekündigt statt? Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 8 Aufenthaltsgesetz in allen Fällen. 3. In wie vielen Fällen kam es zur Trennung eines Familienverbandes bei den Abschiebungen? In wie vielen Fällen war vorsorglich die entsprechende Zustimmung der Amtsleitung für die Trennung von Familienverbänden eingeholt worden? Drucksache 21/4474 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Es erfolgte weder eine Trennung eines Familienverbandes noch wurde eine vorsorgliche Zustimmung eingeholt. 4. Wie lange waren bei den abgeschobenen Personen die Fristen zur freiwilligen Ausreise? Bitte aufschlüsseln. Die Ausreisefrist beträgt nach §§ 36 fortfolgende Asylgesetz in Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit eine Woche, in allen anderen Fällen 30 Tage. Bei einer Person endete die Ausreisefrist am 15. Februar2015, bei vier Personen am 23. Juni 2015, bei vier Personen am 30. Juli 2015, bei einer Person am 7. Januar 2016, bei sechs Personen am 27. Januar 2016, bei vier Personen am 12. Februar 2016, bei einer Person am 19. April 2016. 5. Aus welchen Einrichtungen in Hamburg wurden die betroffenen Geflüchteten nach Rostock-Laage gebracht? Bitte nach Standort und Art der Unterbringung aufschlüsseln. Es handelte sich um die Wohnunterkünfte Weddestraße, Brookkehre, Berzeliusstraße, Schlachthofstraße, Grandweg, Horner Landstraße sowie um die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand. 6. Wie viele der vorbereitenden Maßnahmen zu den oben genannten Abschiebungen, wie etwa Abholung, fanden zwischen 21 Uhr und 6 Uhr statt? In allen Fällen. 7. In wie vielen Fällen kam Artikel 2 Nummer 2 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zur Anwendung? Wie viele Menschen waren betroffen? Wie viele Menschen waren als Familienangehörigen betroffen? Wie viele Kinder? In keinem Fall. 8. Inwiefern stellt der Flughafen Rostock-Laage einen neuen, festen Standort für die Durchführung von Abschiebungen aus Hamburg dar? 9. Inwiefern dient der Flughafen Rostock-Laage für Abschiebungen in bestimmte Zielländer, zum Beispiel Balkanstaaten? Die zuständige Behörde hat von dem Angebot des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht, sich an der Chartermaßnahme zu beteiligen. Ob und in welcher Weise dieser Standort durch Mecklenburg-Vorpommern auch künftig genutzt werden wird, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. 10. Wie sehen die Bedingungen in der Aufenthaltshalle auf dem Flughafengelände Rostock-Laage für die Betroffenen aus, etwa die sanitäre Ausstattung ? Beim Flughafen Rostock-Laage handelt es sich um einen allgemeinen Verkehrsflughafen . Verkehrsflughäfen sind infrastrukturell auf die Abfertigung von Passagieraufkommen ausgerichtet. Der zuständigen Behörde liegen keine Hinweise vor, dass dies für den Flughafen Rostock-Laage nicht zutrifft. 11. Inwiefern wird den Betroffenen eine anwaltliche Betreuung vor Ort gewährt? Während laufender Vollstreckungsmaßnahmen ist eine anwaltliche Betreuung vor Ort allgemein nicht gewährleistet. Die Betroffenen haben in der Regel Gelegenheit, über Mobiltelefon Kontakt zu Rechtsbeiständen herzustellen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4474 3 12. Ist dem Senat bekannt, warum weder den Unterstützern/-innen noch den Pressevertretern/-innen bei der Massenabschiebung am 10.5.16 in Rostock-Laage Zugang zu den Betroffenen gewährt wurde? Wenn ja, warum und auf wessen Veranlassung/Weisung wurde der Zugang verweigert? Wenn nein, warum nicht? Nein. Zugang zu laufenden Vollstreckungsmaßnahmen in den gesonderten Bereichen der Flughäfen wird Dritten generell nicht gewährt. 13. Welche finanziellen Regelungen wurden zwischen den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern für die Durchführung kollektiver Abschiebung wie den oben genannten getroffen ? Die Kosten für das Chartern eines geeigneten Flugzeugs werden dem federführenden Land abhängig von der gemeldeten Zahl der zu befördernden ausreispflichtigen Personen anteilig erstattet. Wird diese gemeldete Zahl unterschritten, weil eine Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, bleibt der ursprüngliche Schlüssel erhalten.