BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4478 21. Wahlperiode 24.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 17.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Ich frage den Senat: Nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) haben alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten , die Mitglied der jeweiligen hamburgischen Heilberufskammer sind, die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Für die Angehörigen der Pflegeberufe (Altenpflege , Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege) gilt seit September 2009 die Hamburger Pflegefachkräfte-Berufsordnung. Gemäß § 6 sind Pflegefachkräfte verpflichtet, eigenverantwortlich Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung zu ergreifen. Dazu gehören auch pflegefachliche Fortbildungen. Eine gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung gibt es für Angehörige der genannten Berufsgruppen hingegen nicht. Dies gilt für alle Angehörigen der genannten Berufsgruppen , auch solche, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beschäftigt sind. Gemäß der Verordnung (EG) Nummer 882/2004, der sogenannten Kontrollverordnung , unterliegen daneben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittelsicherheit sowie im Bereich der Tiergesundheit befasst sind, einer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung . Auf nationaler Ebene bestehen neben berufsständischen Fortbildungsverpflichtungen gesetzliche Fortbildungsverpflichtungen in der Lebensmittelkontrolleur -Verordnung und der Futtermittelkontrolleur-Verordnung. Eine Weiterbildungsverpflichtung lässt sich nicht ableiten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie werden die Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg weitergebildet? Weiterbildungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ÖGD werden gewährt, sofern diese für die Erlangung einer geforderten Qualifikation benötigt werden und dienstliche Belange einer Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht entgegenstehen . 2. Unterhält die Freie und Hansestadt Hamburg – gegebenenfalls mit anderen Ländern zusammen – eine spezielle Akademie für diese Weiterbildung ? Ja. Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen (AfÖG) mit Sitz in Düsseldorf ist eine öffentlich-rechtliche Bildungsinstitution. Finanziert wird die Einrichtung durch die Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Drucksache 21/4478 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Akademie bietet regelmäßig folgende qualifizierende Lehrgänge an: Amtlicher Fachassistent/Amtliche Fachassistentin, Fachapotheker/Fachapothekerin, Facharzt/Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für öffentliches Gesundheitswesen, Hygienekontrolleur/in Lebensmittelkontrolleur/in, Sozialmedizinische/r Assistent/in. In Kooperation mit der Ärztekammer Nordrhein wird als Zusatzqualifikation der Lehrgang für Umweltmedizin angeboten. 3. Besuchen Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf? Wenn ja: Wie viele Mitarbeiter haben dies im Jahre 2015 getan? Was bezahlt die Freie und Hansestadt Hamburg dafür? Wenn nein: warum nicht? Ist dies künftig geplant? Ja. Im Jahr 2015 haben 220 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg die AfÖG in Düsseldorf besucht. Der Länderbeitrag Hamburgs für die AfÖG betrug in 2015 138.725 Euro. Damit sind die Teilnahmegebühren abgegolten. 4. Wie viele Mitarbeiter unterliegen gesetzlichen Fort- und Weiterbildungspflichten ? Siehe Vorbemerkung. 5. Wie viel Prozent der so verpflichteten Mitarbeiter haben in den Jahren 2013, 2014 und 2015 dieser Pflicht genügt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln . 6. Wie viele Mitarbeiter haben unabhängig von solchen gesetzlichen Pflichten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen? 7. Wie viele Mitarbeiter haben seit Anfang 2013 keine Fort- und Weiterbildungen besucht? Die erfragten Angaben werden statistisch nicht gesondert erfasst. Die konkret erfragten Angaben müssten durch eine händische Auswertung von über 1.000 Personalakten erhoben werden, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Im Übrigen, insbesondere zur Weiterbildungsverpflichtung , siehe Vorbemerkung.