BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4484 21. Wahlperiode 24.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 17.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Schnellbahn-Surfen Ich frage den Senat: Unfälle im Bereich der von der Deutsche Bahn AG (DB AG) betriebenen S-Bahn fallen in die originäre Zuständigkeit der Bundespolizei. Die Polizei Hamburg wird dort gegebenenfalls nur unterstützend, zum Beispiel durch Entsendung von Funkstreifenwagen, tätig. Lediglich bei einem durch sogenanntes S-Bahn-Surfen verursachten Todesfall führt das Landeskriminalamt Hamburg zuständigkeitshalber das Todesermittlungsverfahren . Diese Fälle werden statistisch nicht erfasst. Für eine detaillierte Auswertung wäre die Durchsicht von jährlich circa 4.000 Todesermittlungsverfahren erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Für die Beantwortung der Fragestellungen bezüglich des sogenannten Surfens im U-Bahn-Bereich wäre eine Durchsicht aller polizeilichen Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums erforderlich. Auch hier ist die detaillierte Auswertung von mehreren Hunderttausend Vorgängen in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich . Über polizeiliche Einsätze im Zusammenhang mit Schnellbahn-Surfen wird bei der Polizeieinsatzzentrale keine explizite Auswertung im Sinne der Fragestellungen geführt. Eine Auswertung erfolgt adressbasiert. Für die Beantwortung wäre eine händische Auswertung von mehreren Tausend Einsatzanlässen im Hamburger Einsatzleitsystem (HELS) erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden die Straftaten zu gefährlichen Eingriffen in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr allgemein erfasst. Spezielle Tatobjekte wie Schnellbahnen werden nicht gesondert erhoben. Eine Differenzierung nach „Schnellbahn-Surfen“ ist somit für den S-Bahn-Bereich nicht möglich. Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN), der Deutschen Bahn AG (DB AG) sowie der Eisenbahn AG Altona-Kaltenkirchen-Neumünster (AKN) wie folgt: 1. Wie viele Fälle von Schnellbahn-Surfen wurden in den Jahren 2011 – 2015 festgestellt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. U-Bahn: Jahr Anzahl der Fälle 2011 2 2012 0 2013 0 2014 1 2015 2 Drucksache 21/4484 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die AKN hat Fehlanzeige gemeldet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele Täter wurden gefasst? Wie viele von Ihnen wurden zu welchen Strafen verurteilt? U-Bahn: Es wurde ein Täter durch die Hochbahn-Wache gefasst. Die AKN hat Fehlanzeige gemeldet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele Personen kamen in den Jahren 2011 – 2015 durch Schnellbahn -Surfen zu Schaden? Bitte nach Jahren aufschlüsseln und danach ob diese Personen die Surfer selbst oder Dritte waren. U-Bahn: Es kamen keine Personen zu Schaden. Die AKN hat Fehlanzeige gemeldet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Was unternehmen der Senat, die zuständige Behörde und die Verkehrsunternehmen , um Schnellbahn-Surfen zu verhindern? 5. Ist sichergestellt, dass der Fahrer sofort erfährt, dass eine Person an der betreffenden Schnellbahn surft? Wenn ja: wie? Wenn nein: warum nicht und wie soll das künftig erreicht werden? Die in der Antwort zu 1. genannten Zahlen zeigen, dass bereits ergriffene Maßnahmen wie Kameraüberwachung, Durchsicht durch die Züge und Sprechstellen in den Fahrzeugen zur Prävention ausreichen. In allen in der Antwort zu 1. genannten Fällen hatte der jeweilige Fahrer durch Kameras, Kameraüberwachung durch die Betriebszentrale beziehungsweise durch Hinweise anderer Fahrgäste sofort Kenntnis von aktiven U-Bahn-Surfern. Im Bereich der S-Bahn und der AKN werden die sogenannten Surfer durch den Triebfahrzeugführer über die Abfertigungskameras, durch Fahrgäste, die zum Beispiel über die Notsprechstelle den Triebfahrzeugführer informieren oder die Polizei rufen, oder durch den DB Sicherheitsdienst festgestellt. In diesen Fällen fährt der Zug erst weiter, wenn zweifelsfrei festgestellt wurde, dass kein sogenannter Surfer vorhanden ist. Bereits vor Jahren wurde als Sicherheitsmaßnahme die Möglichkeit des Türöffnens während der Fahrt technisch unterbunden. 6. Wer übernimmt den Schaden Dritter, wenn der Surfer nicht erwischt wird oder den Schaden nicht tragen kann? In Fällen, in denen ein Dritter geschädigt wird, greifen die gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche . Im S-Bahn- und AKN-Bereich entstanden in der Vergangenheit durch nicht gefasste sogenannte Surfer nach Auskunft der Verkehrsunternehmen keine Schäden.