BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4494 21. Wahlperiode 24.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 17.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Was tut und plant der Senat wirklich in „Sieversstücken“ I, II und III und welche Weisung des Senats gibt es für die Fläche „Suurheid“? Während der Senat zunächst auf dem Gelände „Suurheid“ an der Stadtteilgrenze Rissen/Sülldorf 4.000 Flüchtlinge in 800 Wohnungen unterbringen wollte, im Augenblick noch 2.000 Flüchtlinge in 400 Wohnungen durch den Bezirk geplant sind, ist in unmittelbarer Nachbarschaft auf der Fläche „Sieversstücken “ eine immer größer geplante Folgeunterkunft entstanden, deren abschließende Dimensionierung weiter unklar ist. Bisher hat der Senat in seiner Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/1988 Ende Oktober 2015 erklärt, dass in der seit langem bestehenden Folgeunterkunft „Sieversstücken“ I 288 Menschen in Holzhäusern und 40 Menschen in Containern untergebracht seien. „Sieversstücken“ II (inklusive Erweiterung) werde nun in zwei Bauabschnitten fertiggestellt. Die Häuser 1 bis 7 könnten voraussichtlich bereits in der 51. KW und die Häuser 8 bis 21 voraussichtlich in der 4. KW 2016 fertiggestellt werden. In der Informationsveranstaltung vom 9. Juni 2015 zu „Sieversstücken“ II hatte der Senat eine Belegung mit weiteren 444 (288 + 156) angekündigt und insgesamt für „Sieversstücken“ I und II 732 Plätze in der Folgeunterkunft angekündigt. In Drs. 21/1988 blieb der Senat aber vage in Hinblick auf die Frage, ob es bei den vorgenannten Belegungszahlen bliebe und erklärte dazu: „Die Lenkungsgruppe „Integration öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) und Zentrale Erstaufnahme (ZEA) in die gesamtstädtische Flächenverwertung und Planung“ hat am 16.10.2015 beschlossen, dass „in allen neu geplanten und aktuell in Umsetzung befindlichen Standorte/Einrichtungen der örU in 10 m² Containern zwei und in 15 m² Container drei Personen belegt werden sollen, um eine zeitnahe Entlastung der ZEA Notstandorte zu erreichen und die weiter steigenden Zugänge nach Hamburg aufnehmen zu können sowie die Kapazitäten in der öffentlichen Unterbringung schneller ausweiten zu können.““ Die Antwort wirft mehr Fragen auf als Klarheit, da es sich in „Sieversstücken“ ja nicht um Container, sondern sogenannte Pavillonbauten handeln soll. In den Drs. 21/4130 und 21/4272 ist nun die Rede von der Folgeunterkunft „„Sieversstücken“ Erweiterung “, für die eine Baugenehmigung vorliege und die am 14. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sei, und von „Sieversstücken“ III für weitere 300 Flüchtlinge, für die noch keine Baugenehmigung vorliege und deren Inbetriebnahme für das 3. Quartal 2016 geplant sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche örU bezeichnet der Senat genau als „Sieversstücken“ I, II, „Sieversstücken “ Erweiterung und „Sieversstücken“ III und auf welchen Grundstücksflächen entstehen die örU jeweils beziehungsweise werden diese geplant? Bitte jeweils mit Flurstückangabe und Einzeichnung in der Flurkarte darstellen. Drucksache 21/4494 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die bestehende Unterkunft Sieversstücken I (Postanschrift: Sieversstücken 3) wurde auf den Flurstücken Sülldorf 1176 und 1177 gebaut, die Unterkunft Sieversstücken II (Postanschrift: Sieversstücken 15) entsteht auf Flurstück Sülldorf 1178. Der 2. Bauabschnitt von Sieversstücken II wurde teilweise als „Sieversstücken II Erweiterung“ oder fälschlich als „Sieversstücken III“ bezeichnet, es handelt sich aber um die westlichen Gebäude auf Flurstück 1178. Im Übrigen siehe Anlage. 2. Wem gehören die Grundstücke jeweils und für welchen Zeitraum wurden sie gegebenenfalls gepachtet oder gemietet? Wann hat die Stadt gegebenenfalls eine der Flächen zu welchem Preis erworben? Die Unterkünfte „Sieversstücken I und II“ befinden sich auf den Flurstücken 1176 und 1177 (Sieversstücken I) beziehungsweise Flurstück 1178 (Sieverstücken II + Erweiterung ) der Gemarkung Sülldorf. Alle genannten Flurstücke gehören zum Allgemeinen Grundvermögen und wurden nicht für Zwecke der öffentlichen Unterbringung erworben, sondern befanden sich bereits zuvor im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. 3. Welche planrechtliche Situation besteht jeweils für die Grundstücke? Könnte auf einer der Flächen nach jetzigem Stand auch Wohnungsbau erfolgen? Wenn ja, auf welcher der Flächen? Die Grundstücke liegen im Bereich des Baustufenplans Sülldorf/Iserbrook, der sie als Außengebiet ausweist. Großflächige Außengebietsfestsetzungen hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt. Die planungsrechtliche Grundlage bestimmt sich nach § 35 BauGB, da die Grundstücke im Außenbereich liegen. Wohnungsbau ist dort grundsätzlich unzulässig, da Wohnen nicht zu den nach § 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Nutzungen gehört. Auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Absatz 2 BauGB könnte kein Wohnungsbauvorhaben zugelassen werden. 4. Für welche dieser örU auf welchen Flächen gibt es eine Baugenehmigung welchen Inhalts? Insbesondere welche Anzahl von Flüchtlingen in welcher Art von Unterbringungen in welcher Bauweise dürfen nach den Baugenehmigungen auf den einzelnen Flächen untergebracht werden? Auf welcher Rechtsgrundlage, genaue Bezeichnung der Norm, wurden die Genehmigungen für welchen Zeitraum erteilt beziehungsweise in Hinblick auf Sieverstücken III gegebenenfalls beantragt? Für die Einrichtungen existieren folgende Baugenehmigungen: Sieverstücken I (Flurstücke 1176 und 1177): 1. Baugenehmigung vom 11.10.1993 nach § 69 HBauO für 14 Wohngebäude (ohne Angabe einer Platzzahl). Die Baugenehmigung enthält eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB von den Festsetzungen des Baustufenplans Sülldorf/Iserbrook für das Errichten von zweigeschossigen Gebäuden für unterzubringende Personen im Außengebiet. Sie wurde zunächst befristet bis zum 31.10.1998 erteilt und dann mehrmals verlängert, mit Bescheid vom 03.02.2004 wurde die Befristung aufgehoben. 2. Baugenehmigung vom 24.06.2013 nach § 72 i.V.m. § 61 Absatz 3 Satz 4 HBauO für Wohn-, Sanitär- und Küchencontainer für 40 Plätze in 2x7 und 1x6 Wohneinheiten . Die Baugenehmigung ist nicht befristet. Sieverstücken II (Flurstück 1178): 1. Baugenehmigung vom 28.07.2014 nach § 72 HBauO für 14 Typengebäude in Holzbauweise (288 Plätze). Die Baugenehmigung wurde zunächst widerruflich erteilt. 2. Baugenehmigung vom 15.06.2015 nach § 72 HBauO für sieben Typengebäude in Holzbauweise (156 Plätze). Die Baugenehmigung wurde zunächst widerruflich erteilt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4494 3 3. Änderungsgenehmigung vom 05.01.2016 nach § 72 HBauO für 21 Typengebäude in Holzbauweise. Durch die Änderungsgenehmigung wurde die Gebäudeklasse von 3 in 1 geändert und der Widerrufsvorbehalt aus den Genehmigungen vom 28.07.2014 und 15.06.2015 zurückgenommen. 5. Was plant der Senat auf der in der Drs. 21/4272 als „Sieversstücken“ III bezeichneten Fläche? Welche Art von Unterkünften in welcher Bauweise für wie viele Flüchtlinge plant der Senat auf dieser Fläche? Ist die Baugenehmigung beantragt? Wenn nein, wie kann dann die Inbetriebnahme für das 3. Quartal 2016 geplant sein? Bei den in der Drs. 21/4172 versehentlich als „Sieversstücken II Erweiterung“ und „Sieverstücken III“ bezeichneten Flächen handelt es sich tatsächlich um die Flächen Sieversstücken II, 1. Bauabschnitt und Sieverstücken II, 2. Bauabschnitt, im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 4. 6. Wann genau erfolgte die Inbetriebnahme der Modulhäuser 1 – 7 und 8 – 21 und mit wie vielen Menschen sind diese, Stand 15.05.2016, jeweils belegt oder werden diese nach der derzeitigen Planung gegebenenfalls weiter belegt werden? Der Antwortbeitrag erfolgt aufgrund von Angaben des Belegungsmanagements von f & w fördern und wohnen AöR (f & w). Die Modulhäuser 1 bis 14 wurden ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 28. April 2016 sukzessive in Betrieb genommen. In den Häusern 2 bis 13 sind aktuell 234 Bewohner untergebracht (Stichtag 18. Mai 2016). Haus 1 und Haus 14 sind Gebäude für Verwaltung und Sozialräume und beinhalten keine Wohnräume. Die Inbetriebnahme der Häuser 15 – 21 ist für das 3. Quartal 2016 geplant, die Belegung nach Inbetriebnahme erfolgt ebenfalls sukzessive. 7. Der Senat hat in dem öffentlich bekannt gewordenen Beschluss vom 5. April 2016 hinsichtlich nahezu aller Expressbauten mit „Perspektive Wohnen“ nachträglich Weisungen an die Bezirke erteilt oder nach Lesart des Senats nochmal bestätigt. Die Fläche „Suurheid“ auf dem B-Plan Gebiet Rissen 45 ist in der Anlage zu dem Beschluss nicht aufgeführt. a) Gibt es eine gesonderte Weisung des Senats an den Bezirk Altona in Hinblick auf die Fläche „Suurheid“? b) Wenn nein, warum nicht? Existiert demnach eine entsprechende Weisung überhaupt nicht und der Bezirk ist weiter frei in seiner konkreten Planung für die Fläche „Suurheid“? Mit der Drs. 21/1838 hat der Senat entschieden, dass „Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen“ auch in Rissen auf der Fläche „Suurheid“ errichtet werden sollen . Eine weitere Weisung ist nicht erforderlich, weil der Bezirk Altona in seiner konkreten Planung daran gebunden ist. Drucksache 21/4494 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage Luftbild Sieversstücken