BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/450 21. Wahlperiode 15.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator, Joachim Lenders und Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 08.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Ausweisungspraxis bei kriminellen Ausländern Wir werden in Hamburg zukünftig noch stärker von einem Anstieg illegaler Einwanderung betroffen sein. Daraus erwachsen enorme Probleme bei der Unterbringung insbesondere der Flüchtlinge, denen ein Aufenthaltsrecht zukommt und für deren Schutz wir verantwortlich sind. In jüngster Zeit kam es wiederholt zu teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen in Flüchtlingsunterkünften , und die Lage wird sich auch in Zukunft weiter zuspitzen. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr ansteigender Kriminalität – in manchen Fällen ist die illegale Einreise nach Hamburg schon mit dem Vorsatz verbunden, hier aus krimineller Tätigkeit langfristig finanzielle Vorteile zu ziehen . Es ist insofern die Aufgabe des Senats, die Bürger und aufenthaltsberechtigten Personen in seiner Obhut ausreichend zu schützen. Als Ultima Ratio muss dabei auch die Ausweisung erfolgen. Das Aufenthaltsgesetz bietet die Möglichkeit, straffällig gewordene Ausländer auszuweisen und so zu verhindern, dass unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaft für kriminelle Tätigkeiten ausgenutzt wird. Die §§ 53 – 55 AufenthG sehen dafür bestimmte Ausweisungstatbestände vor, nach denen die zuständigen Behörden Ausländer zwingend, im Regelfall oder unter Ermessensausübung ausweisen. § 56 AufenthG normiert hingegen einen besonderen Ausweisungsschutz in verschiedenen Fällen. In Anbetracht der steigenden Herausforderungen durch zunehmende Einwanderung gehören das Ausweisungsrecht und seine praktische Umsetzung auf den Prüfstand. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Personen wurden in den letzten drei Jahren durch die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils ausgewiesen? 2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage (§§ 53 fortfolgende AufenthG) erfolgten die Ausweisungen jeweils? Bitte genau (inklusive Nummer) angeben. 3. Aufgrund welcher Straftaten erfolgten die unter 2. genannten Ausweisungen gemäß a. § 53 Nummer 1 AufenthG? b. § 54 Nummer 1 AufenthG? 4. In wie vielen Fällen scheiterte eine Ausweisung in den letzten drei Jahren jeweils an § 56 Absatz 1 a. Nummer 1 AufenthG? b. Nummer 1a AufenthG? Drucksache 21/450 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Nummer 2 AufenthG? d. Nummer 3 AufenthG? e. Nummer 4 AufenthG? f. Nummer 5 AufenthG? 5. Wie viele Ausweisungen erfolgten in den letzten drei Jahren jeweils trotz Vorliegens eines besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG a. als Regelausweisung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 AufenthG? b. als Ermessensausweisung gemäß § 56 Absatz 1 Satz 5 AufenthG? Wie viele der in diesem Rahmen ergangenen Entscheidungen hatten jeweils keine Ausweisung zur Folge? 6. Wie viele Ausweisungen von Heranwachsenden oder Minderjährigen erfolgten in den letzten drei Jahren jeweils gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 AufenthG nach § 53 und wie viele jeweils nach § 54 AufenthG? Wie viele der in diesem Rahmen ergangenen Entscheidungen hatten jeweils keine Ausweisung zur Folge? 7. Bei wie vielen Ausweisungen von Heranwachsenden oder Minderjährigen fand die Rückausnahme des § 56 Absatz 2 Satz 3 AufenthG Anwendung? 8. Wie viele Ausweisungen von Minderjährigen erfolgten in den letzten drei Jahren jeweils gemäß § 56 Absatz 2 Satz 2 AufenthG nach § 53 AufenthG ? Wie viele der in diesem Rahmen ergangenen Entscheidungen hatten jeweils keine Ausweisung zur Folge? 9. Wie viele Ausweisungen erfolgten in den letzten drei Jahren jeweils trotz Vorliegens eines besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Absatz 3 AufenthG? Wie viele der in diesem Rahmen ergangenen Entscheidungen hatten jeweils keine Ausweisung zur Folge? 10. Bei wie vielen Ausweisungen in den letzten drei Jahren fand die Ausnahme des § 56 Absatz 4 a. Nummer 1 AufenthG Anwendung? b. Nummer 2 AufenthG Anwendung? Wie viele der in diesem Rahmen ergangenen Entscheidungen hatten jeweils keine Ausweisung zur Folge? Die Anzahl der Ausweisungen sowie deren Rechtsgrundlage, das Vorhandensein besonderen Ausweisungsschutzes sowie die Anzahl der Entscheidungen, in denen trotz Vorliegen von Ausweisungstatbeständen aus Gründen des Ermessens oder rechtlichen Gründen von einer Ausweisung abgesehen wurde, ergeben sich aus nachfolgender Tabelle. Eine darüber hinausgehende statistische Erfassung der Ausweisungen findet nicht statt, sodass zur Beantwortung eine Auswertung aller in Betracht kommenden Fälle (436 Ausweisungsfälle und 389 Fälle des Absehens) nötig wäre. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Ausweisungen 2012 – April 2015 Jahr nach §53 nach §54 nach §55 Ausweisungen erlassen ins- gesamt davon mit §56 (Ausweisungsschutz) weitere Fälle, in denen eine Ausweisung geprüft, aber von dieser abgesehen wurde 2012 25 14 58 97 9 91 2013 47 28 66 141 10 142 2014 45 36 59 140 6 115 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/450 3 Ausweisungen 2012 – April 2015 Jahr nach §53 nach §54 nach §55 Ausweisungen erlassen ins- gesamt davon mit §56 (Ausweisungsschutz) weitere Fälle, in denen eine Ausweisung geprüft, aber von dieser abgesehen wurde gesamt 117 78 183 378 25 348 Jan.- Apr. 2015 10 12 36 58 3 41 gesamt 127 90 219 436 28 389