BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/451 21. Wahlperiode 19.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 11.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung von Supermarktparkplätzen Ich frage den Senat: 1. Unter welchen Voraussetzungen ist die Nutzung der Parkplätze von Supermärkten für Nichtkunden zum Beispiel während der Nachtstunden möglich? 2. Kann der Supermarktbetreiber die Haftung für eventuelle Beschädigungen der abgestellten Autos ausschließen? Der Senat hat sich mit dieser allgemeinen Rechtsfrage nicht befasst. 3. Welche Kosten verursachen ungefähr technische Einrichtungen zur Erhebung von Parkgebühren, zum Beispiel Schranken? Bitte sowohl die Anschaffungskosten als auch die Unterhaltskosten angeben. Der Senat hat sich damit nicht befasst. 4. Kann der Supermarktbetreiber unberechtigt abgestellte und nicht rechtzeitig entfernte Autos auf Kosten des Halters entfernen lassen? Wenn ja: Welche Kosten entstehen dadurch ungefähr? Muss das Auto in die städtische Verwahrstelle abgeschleppt werden oder kann das Auto auch auf dem nächsten freien Platz auf der öffentlichen Straße abgestellt werden? Siehe Antwort zu 1. und 2. 5. Unterstützt der Senat die Nutzung von Supermarktparkplätzen durch Nichtkunden? Wenn ja: Was hat er bisher dafür getan? Wenn nein: warum nicht? Ja. Öffentlich-rechtlich besteht in besonders gelagerten Einzelfällen die Möglichkeit, Kfz-Stellplätze von Supermärkten für andere Nutzungen anzurechnen (Doppelnutzung ). Voraussetzung dafür ist es, dass es nicht zu zeitlichen Überschneidungen mit der Hauptbetriebszeit des Supermarktes kommt. Der Nachweis notwendiger Stellplätze für andere Nutzungen ist durch Baulast zu sichern.