BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4528 21. Wahlperiode 27.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 20.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Misshandlung eines Kindes in der S-Bahn In der vergangenen Woche wurde mittels einer Öffentlichkeitsfahndung nach einer Mutter gesucht, die Ihr Kind im Oktober misshandelt haben soll. In der Pressemitteilung vom 19.05.20161 teilte die Bundespolizei mit, dass sich die Frau gestellt habe und Maßnahmen hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung ergriffen worden sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den erfragten Informationen handelt es sich überwiegend um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 61 fortfolgende SGB VIII, 67 fortfolgende SGB X. Nach dem umfassenden Sozialdatenbegriff der SGB I, VIII und X sind nicht nur alle in den Jugendamtsakten befindlichen Daten bezüglich des betroffenen Kindes Sozialdaten, sondern auch alle Daten über seine Familienmitglieder und Dritte. Die Übermittlung solcher Informationen durch den Senat kommt damit nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage. Gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gemäß § 67 Absatz 6 S. 1 SGB X auch das Übermitteln gehört, nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift im SGB dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Im SGB existiert keine Übermittlungsbefugnis zugunsten des Parlaments. Eine vorherige schriftliche Einwilligung der Betroffenen, die eine Übermittlung zulassen würde, liegt derzeit nicht vor. Auch der Umstand, dass viele Informationen bereits in den Medien verbreitet wurden, rechtfertigt eine Übermittlung von Sozialdaten nur dann, wenn die öffentlich bekannten Informationen nachweislich aus einer zuverlässigen Quelle stammen. Nicht als „öffentlich bekannt“ und damit dem Sozialdatenschutz unterliegend gelten Informationen aus „zweiter Hand“, vom Hörensagen und solche, deren Ursprung nicht bekannt ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Maßnahmen wurden hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung von welcher Stelle ergriffen? Wenn das Kind aus der Familie genommen wurde: Mit welcher Rückkehrperspektive wird der Fall derzeit bearbeitet? 2. War die Familie dem Hamburger Jugendamt bekannt? Wenn ja, seit wann und welche Maßnahmen wurden in Zusammenhang mit der Familie durchgeführt? 3. Seit wann war das Jugendamt über den Vorfall informiert? 1 Abrufbar unter: http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70254/3329557. Drucksache 21/4528 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das zuständige Jugendamt wurde am 18. Mai 2016 durch die Polizei informiert und hat das Kind umgehend in Obhut genommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/4509.