BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4530 21. Wahlperiode 27.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 20.05.16 und Antwort des Senats Betr.: KoZe – Wie lange noch? Bereits zum 31.3.2016 war dem Kunstlabor naher Gegenden (KuNaGe) der Mietvertrag für das Kollektive Zentrum (KoZe) gekündigt worden. Die Vertreter des „KoZe“ machen allerdings keinerlei Anstalten, dieser Kündigung nachzukommen und haben gegenwärtig mehrere Veranstaltungen auf dem besetzten Grundstück geplant. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie ist der momentane Stand hinsichtlich der Kündigung des Mietverhältnisses und der Räumung des Grundstückes, welches das sogenannte „KoZe“ besetzt hält? Das Mietverhältnis ist mit Wirkung zum 31. März 2016 gekündigt worden. Das ehemalige Kita-Gebäude ist bislang nicht geräumt. Daher hat die Finanzbehörde beim Amtsgericht Räumungsklage erhoben. 2. Gedenkt der Senat den Tenor eines zu erwartenden Räumungsurteils polizeilich durchzusetzen, falls ihm nicht freiwillig gefolgt werden sollte? Wenn nein, warum nicht? Die Vollstreckung von Räumungsurteilen erfolgt durch Gerichtsvollzieher. Im Übrigen sind die Überlegungen noch nicht abgeschlossen. 3. Wie schätzt der Senat die politische Ausrichtung des „KoZe“ gegenwärtig ein? Gehen von dort insbesondere extremistische oder kriminelle Handlungen aus? 4. Gibt es personelle Überschneidungen der „Aktivisten“ des „KoZe“ zu anderen extremistischen Einrichtungen und Netzwerken? Wenn ja, mit welchen? Den Sicherheitsbehörden liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen siehe Drs. 21/718. 5. Welche Ermittlungs-/Strafverfahren sind derzeit gegen Anhänger des „KoZe“ und des „KuNaGe“ im anhängigen beziehungsweise mit welchen Ergebnissen abgeschlossen? Im Sinne der Fragestellung ist der Begriff „Anhänger“ polizeilich nicht definiert. Der Umstand, ob ein Beschuldigter „Anhänger“ des KuNaGe oder des KoZe ist, wird auch bei der Staatsanwaltschaft nicht gesondert erfasst. 6. Erhält die Behörde vom „KuNaGe“ über den 31.3.2016 hinaus Mietzahlungen ? Drucksache 21/4530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, macht sie gegenüber dem „KuNaGe“ Schadensersatzforderungen geltend? Nein, da das Mietverhältnis gekündigt ist. Am 12. April 2016 erfolgte eine Zahlung in Höhe der damaligen Miete, die für künftige Schadensersatzforderungen einbehalten worden ist. 7. Ist zu befürchten, dass – für den Fall, dass eine Räumung nicht rechtzeitig erfolgt – der Investor HBK gegenüber der Stadt Schadensersatzforderungen geltend machen wird? Der Senat geht davon aus, dass das Wohnungsbauprojekt im Rahmen des mit dem Investor vereinbarten Verfahrens umgesetzt werden kann und insofern keine Schadensersatzforderungen zu befürchten sind.