BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4550 21. Wahlperiode 31.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 23.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Temporäre Halteverbotszonen Bei Umzügen oder Bauarbeiten besteht die Möglichkeit, temporär eine Halteverbotszone zu beantragen. Insbesondere in den Sommermonaten kann dies aber zu Problemen führen, wenn Fahrzeughalter im Urlaub sind und keine Kenntnis über die Einrichtung einer solchen Halteverbotszone haben. Ich frage den Senat: Die Einrichtung temporärer Haltverbote im öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Umzügen, Bauarbeiten oder Ähnlichem bedarf einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung. Die angeordneten mobilen Verkehrszeichen sind mindestens vier Tage vor der Wirksamkeit des Haltverbots aufzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 11. Dezember 1996 festgestellt, dass jeder Verkehrsteilnehmer mit kurzfristigen Änderungen bestehender Verkehrsregelungen rechnen muss und nicht darauf vertrauen kann, dass sich innerhalb eines Zeitraumes von vier Tagen an einer bestimmten Stelle keinerlei Änderungen an den Parkregelungen ergeben. Bei längerer Ortsabwesenheit (zum Beispiel: Urlaub) muss der Fahrzeughalter dafür sorgen , dass sich eine von ihm beauftragte Person um sein Fahrzeug kümmert und dies gegebenenfalls umsetzt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Anzahl an temporären Halteverbotszonen wurde seit 2010 genehmigt? Bitte auch anteilig Daten für 2016 angeben. Statistiken im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht geführt. Für die Beantwortung wäre die manuelle Durchsicht aller an den Hamburger Polizei- und Wasserschutzpolizeikommissariaten erteilten und noch vorliegenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen der Jahre 2010 bis heute erforderlich. Eine Auswertung von mehreren Zehntausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie lange muss eine solche Halteverbotszone mindestens vor der Einrichtung genehmigt werden? Mindestens vier Tage zuvor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie lange vor Einrichtung einer temporären Halteverbotszone müssen die Halteverbotsschilder aufgestellt werden? Siehe Vorbemerkung. 4. Welche Anzahl an Fahrzeugen wurde seit 2010 aus einer temporären Halteverbotszone entfernt? Welche Kosten entstehen den Fahrzeughaltern ? Drucksache 21/4550 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Statistiken im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht geführt. Für die Beantwortung wäre in der Verwaltung der Polizei die manuelle Durchsicht aller Vorgänge des erfragten Zeitraums erforderlich. Die Auswertung von über zweihunderttausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bei der Sicherstellung eines Fahrzeuges und anschließendem Transport zur Verwahrstelle werden gegenwärtig folgende Kosten erhoben: Abschleppkosten von 95,20 EUR bis 160,65 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) Amtshandlungsgebühr 52,90 EUR Verwahrgebühr 83,70 EUR für die ersten 24 Stunden, zuzüglich 10,00 EUR (je weitere angebrochenen 24 Stunden) Bei der Umsetzung eines Fahrzeuges werden gegenwärtig folgende Kosten erhoben: Abschleppkosten von 74,97 EUR bis 113,05 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) Amtshandlungsgebühr 79,40 EUR Auftragsgemeinkostenzuschlag 49,20 EUR Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Wie wird überprüft, ob eine temporäre Halteverbotszone in der Dauer angemessen ist? Wird bei länger eingerichteten Halteverbotszonen etwa darauf geachtet, diese etwa nach Dauer der Bauarbeiten zu beschränken ? Die angemessene Dauer einer temporären Haltverbotszone wird im Anordnungsverfahren im Hinblick auf den jeweiligen Anlass beziehungsweise die notwendige Zeitspanne für durchzuführende Bauarbeiten beziehungsweise andere Anliegen geprüft.