BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4551 21. Wahlperiode 31.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 23.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Deutschen gleichgestellte Personen in der Hochschulzulassung Der Senat hat sich in letzter Zeit daran versucht, Flüchtlingen zu einem Studium zu verhelfen. Angegangen wurde auch das Hochschulzulassungsgesetz , in dem neue Regelungen aufgenommen wurden, die aber keine bindende Wirkung für die Hochschulen haben. Unklar ist aber, wie genau Personen , die Deutschen gleichgestellt sind (§3 Absatz 1 Nr. 1 HZG), definiert sind. §6 Absatz 1 UniZS definiert hier einige Kriterien, die Zulassungssatzungen anderer Hochschulen weichen aber von diesen Regelungen ab. Ich frage den Senat: Anliegen des Senats ist es, eine gerechte Verteilung von Bildungschancen zu gewährleisten und fluchtbedingte Nachteile bei der Bewerbung um einen Studienplatz auszugleichen . Hierbei ist zwischen Hochschulzugang und Hochschulzulassung zu unterscheiden : Der Hochschulzugang ist in den §§ 37 fortfolgende des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) geregelt und betrifft die Frage, welche Personen studierberechtigt sind, das heißt welche qualifikatorischen Anforderungen die Bewerberinnen und Bewerber für ein Studium erfüllen müssen. Diese Regelungen gelten für deutsche Staatsangehörige und andere Personen gleichermaßen, sodass die Frage, welche Personen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, für den Hochschulzugang keine Rolle spielt. Auch der mit der Drs. 21/4033 vorgelegte Gesetzentwurf ändert daran nichts. Die Hochschulzulassung hingegen betrifft die Frage des Auswahlverfahrens, wenn die Zahl der studierberechtigten Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteigt. Sie ist für die Fächer des zentralen Vergabeverfahrens in der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Verordnung vom 25. Mai 2010, HmbGVBl. S. 390, zuletzt geändert am 4. Mai 2016, HmbGVBl. S. 199, 200 – VergabeVO) und für die Fächer des örtlichen Vergabeverfahrens im Hochschulzulassungsgesetz (HZG) geregelt. Im Rahmen der Hochschulzulassung ist zu berücksichtigen, dass Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes das Recht auf freie Ausbildungs- und Berufswahl nur deutschen Staatsangehörigen gewährt. Aus diesem Grund müssen deutsche Staatsangehörige bei der Vergabe übernachgefragter Studienplätze vorrangig berücksichtigt werden. Daher sehen sowohl § 6 Absatz 1 Nummer 1 VergabeVO als auch § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HZG vor, dass die Vergabe von Studienplätzen an Personen, die keine Deutschen und diesen auch nicht gleichgestellt sind, grundsätzlich nur innerhalb einer dafür festgesetzten Quote (Ausländerquote) zulässig ist. Nur hinsichtlich dieser Frage spielt es eine Rolle, welcher Personenkreis den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Drucksache 21/4551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es vonseiten des Senats Vorgaben, welche Personen bei der Hochschulzulassung als Ausländer für die Vorabquote zu berücksichtigen sind? Wenn ja, welche? Nein. Die Hochschulen sind indes an höherrangiges Recht gebunden. Hierzu gehört Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, der das Recht auf freie Ausbildungs- und Berufswahl nur deutschen Staatsangehörigen gewährt und dadurch deren vorrangige Berücksichtigung erfordert. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können daher nur in begrenztem Umfang zum Studium zugelassen werden. Hierbei müssen die Hochschulen jedoch das europarechtliche Diskriminierungsverbot beachten, das die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern mit deutschen Staatsangehörigen verlangt. Im Übrigen sind die Länder übereingekommen, Inhaberinnen und Inhaber deutscher Hochschulzugangsberechtigungen gleichzustellen (§ 2 Satz 2 Nummer 4 VergabeVO). 2. Gibt es gesetzliche Vorgaben, nach denen Hochschulen Deutschen gleichgestellte Personen bei der Hochschulzulassung oder im Aufnahmeverfahren behandeln müssen? Wenn ja, welche? Es bestehen vielfältige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Hochschulen im Rahmen der Vergabeverfahren, die auch gegenüber Personen mit ausländischen Staatsangehörigkeiten , die den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, gelten. Dazu gehören die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Bestimmungen des HZG beziehungsweise der VergabeVO. 3. Welche Bedingungen müssen Studierende an den einzelnen Hochschulen erfüllen, um als Ausländer im Sinne der Vorabquote anerkannt zu werden? Sind hier für die Zukunft Änderungen geplant, wenn ja, welche? Als Ausländer im Sinne der Vorabquote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HZG gelten alle Personen, die keine deutschen Staatsangehörigen sind und die auch nicht den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Die Gleichstellung mit den deutschen Staatsangehörigen ist an den Hochschulen wie folgt geregelt: Hafencity Universität Hamburg § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Zulassungsordnung lautet: „Ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt (Bildungsinländer).“ Universität Hamburg § 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (UniZS) lautet: „Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , 2. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen, 3. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4551 3 vom 25. April 1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGB l. S. 1950, 2000), 4. Ausländer und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (§ 37 Absatz 1 HmbHG) erworben haben (Bildungsinländer).“ Technische Universität Hamburg- Harburg § 5 Absatz 2 der Satzung über das Studium an der Technischen Universität Hamburg-Harburg lautet: „(2) Am Allgemeinen Auswahlverfahren nach § 9 nimmt teil, wer Deutschen gleichgestellt ist. Deutschen gleichgestellt sind 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Länder Liechtenstein, Island und Norwegen, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose , die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer/innen).“ Hochschule für Angewandte Wissenschaften § 4 Absatz 1 der Allgemeinen Zulassungsordnung der HAW lautet: „(1) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber sowie Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben (Bildungsinländer), sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, werden nach den für Deutsche geltenden Vorschriften ausgewählt.“ Hochschule für bildende Künste Die HfbK wählt unabhängig von der Staatsangehörigkeit nach Eignungsprüfung aus. Hochschule für Musik und Theater § 9 Absatz 2 der Satzung der HfMT über das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen lautet: „(2) Am Auswahlverfahren nach § 4 nimmt teil, wer Deutschen gleichgestellt ist. Deutschen gleichgestellt sind: Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Staatsangehörige der Länder Liechtenstein, Island oder Norwegen sowie sonstige ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (§ 37 Absatz 1 HmbHG) erworben haben (Bildungsinländer).“ Änderungsabsichten haben die Hochschulen nicht mitgeteilt. Die zuständige Behörde macht den Hochschulen hierzu keine Auflagen. Gleichwohl sind die Hochschulen an höherrangiges Recht gebunden. 4. Ist die Feststellungsprüfung am Studienkolleg Hamburg eine in Deutschland erworbene Hochschulzugangsberechtigung oder dient sie nur der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ? Drucksache 21/4551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Durch die Feststellungsprüfung wird keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben, sondern die Gleichwertigkeit der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigt festgestellt. 5. Ist der Abschluss des Sonderlehrgangs am Studienkolleg als deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu werten? Wenn ja, fallen Absolventen dieses Lehrgangs dann nicht unter die Vorabquote für Ausländer an den Hochschulen in Hamburg? Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs werden, sofern sie nicht aus anderen Gründen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, über die Ausländerquote zum Studium zugelassen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. Fallen Flüchtlingskinder, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erwerben (etwa durchs Abitur), bei der Hochschulzulassung an einer Hochschule in Hamburg unter die Vorabquote für Ausländer? 7. Gibt es besondere Regelungen für die Aufnahme von Deutschen nicht gleichgestellten Personen bei der Zulassung zum Master? Wenn ja, welche? Bitte gegebenenfalls nach Hochschulen aufschlüsseln . Nein.