BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4554 21. Wahlperiode 31.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 23.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Ausweichverkehre im Bezirk Hamburg-Nord Mit dem Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BFStrMG) hat der Bundesgesetzgeber beschlossen, auch vier- und mehrstreifige Bundesstraßen zu bemauten, sofern sie bestimmte Kriterien wie zum Beispiel die Anbindung an das Autobahnnetz oder die Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen . Das BMVI wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt des Mautstarts auf den Bundesstraßen festzulegen. Der Erlass dieser Rechtsverordnung mit der Festlegung des Starts der Maut auf Bundesstraßen erfolgte bereits zum 1. August 2012. Damit erfolgte die Mauterhebung zunächst auf 84 Bundesstraßenabschnitten (rund 1.100 km). Die Mautpflicht wurde seit Erlass der Rechtsverordnung immer weiter ausgeweitet. Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes zum 1. Juli 2015 wurden weitere rund 1.100 km Bundesstraßenabschnitte mautpflichtig. Das Gesetz sieht folgende Kriterien für die neuen Streckenabschnitte vor: Mautpflichtig sind – neben allen Bundesautobahnen – Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen, 1. für die der Bund Träger der Baulast ist, 2. die keine Ortsdurchfahrten sind, 3. die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind, 4. die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend – ausgenommen auf höhengleichen Kreuzungen – getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben und die entweder unabhängig von einer Mindestlänge unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind oder unabhängig von einer Mindestlänge mittelbar über eine andere mautpflichtige Bundesstraße an eine Bundesautobahn angebunden sind oder, ohne an eine mautpflichtige Strecke angebunden zu sein, eine Mindestlänge von vier Kilometern aufweisen. Anders als bisher schließt eine Unterbrechung der baulichen Richtungstrennung an höhengleichen Kreuzungen die Mautpflicht von Bundesstraßen nicht mehr aus. Zudem ist für unmittelbar oder mittelbar an das Autobahnnetz angebundene Bundesstraßen keine Mindestlänge mehr vorgeschrieben (vorher 4 km). Für nicht an das Autobahnnetz angebundene Bundestraßen, Drucksache 21/4554 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 welche die übrigen oben genannten Kriterien erfüllen (sogenannte „Insellagen “), gilt eine Mindestlänge von 4 km. Die Zusammenstellung der betroffenen Bundesstraßen ist in der sogenannten Mauttabelle öffentlich zugänglich und kann über die Internetseiten „Die Mauttabelle“, des Bundesamtes für Güterverkehr, der Bundesanstalt für Straßenwesen und der Toll Collect GmbH aufgerufen werden. Zudem erfolgt die Veröffentlichung der ab dem 1. Juli 2015 zusätzlich in die Mautpflicht aufzunehmenden Bundesstraßen im elektronischen Bundesanzeiger. Die Mautkontrollen auf den ab 01.07.2015 neu mautpflichtigen Bundesstraßen erfolgen auch durch mobile Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG). Das BAG verfügt unter anderem über portable Kontrollbrücken, die als kompakte Einheit in einem Dienstfahrzeug des BAG verstaut werden. Die portable Kontrolleinheit kommt auf geeigneten Brücken über Bundesautobahnen und Bundesstraßen zum Einsatz. Die ortsveränderliche Kontrolleinheit unterstützt flexible und bedarfsgerechte Einsätze des Straßenkontrolldienstes Maut. Nutzer, die keine oder eine falsche Mautgebühr entrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen (je nach Schwere des Verstoßes) ein Verwarnungs - oder Bußgeld zahlen. Zudem ist die Mautgebühr nachträglich zu entrichten. Die Bemautung führt dazu, dass potenzielle Nutzer der mautpflichtigen Straßen ausweichen, um die Mautkosten zu vermeiden. Dies führt zu unerwünschten Verdrängungen. In die Mauttabelle 2014 wurden auch die B432 und die B433 aufgenommen und mit den Mauttabellen 2015 und 2016 ausgeweitet, aktuell B432 wie folgt: Bu. von nach Km 432 23 AS Hamburg-Schnelsen-Nord - AN B432 Hamburg Wagrierweg 0,5 432 - AN B432 Hamburg Wagrierweg - AN B432 Hamburg Zum Golfplatz 0,4 432 - AN B432 Hamburg Zum Golfplatz - AN B432 Hamburg Niendorfer Grenzhaus 0,2 432 - AN B432 Hamburg Niendorfer Grenzhaus - AN B432/B433 Hamburg Oldesloer Straße/Swebenweg 0,3 und die B433 wie folgt: 433 - AN B432/B433 Hamburg Oldesloer Straße/Swebenweg - AN B433 Hamburg Swebenweg/Märkerweg 0,7 433 - AN B433 Hamburg Swebenweg/ Märkerweg - AN B433 Hamburg Swebenweg/Garstedter Weg 1,1 433 - AN B433 Hamburg Swebenweg/Garstedter Weg - AN B433 Hamburg Krohnstiegtunnel /Zeppelinstraße 0,8 433 - AN B433 Hamburg Krohnstiegtunnel /Zeppelinstraße - AN B433 Hamburg Flughafen Nord 2,7 433 - AN B433 Hamburg Flughafen Nord - AN B433 Hamburg Flughafen Süd 0,8 433 - AN B433 Hamburg Flughafen Süd - AN B433 Hamburg Zeppelinstraße/ Alsterkrugchaussee 0,5. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Auswirkungen werden von einzelnen Planungen und deren Auswirkungen anlassbezogen betrachtet. Für die hier angesprochenen Abschnitte der B 432 und B 433 rechnet der Senat nicht mit Ausweichverkehren. Mautausweichverkehre finden nur dort statt, wo aufgrund des Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4554 3 Straßennetzes leistungsfähige Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist aufgrund des Zwangspunktes „Krohnstiegtunnel“ nicht gegeben. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Auswirkungen hat die Erweiterung der Mauttabelle auf die vorgenannten Streckenabschnitte der B432 und B433 auf den Verkehrsmanagementplan und wie wirken sich die Änderungen auf welchen Straßen Hamburgs aus beziehungsweise wie werden sie sich mittel- bis langfristig auswirken? Siehe Vorbemerkung. 2. Hat vor der Ausweitung eine Abstimmung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der Stadt Norderstedt, dem Land Schleswig-Holstein oder mit dem zuständigen Bundesministerium stattgefunden? Falls ja, wann, zwischen wem, welche Bedenken hat Hamburg mitgeteilt und zu welchen Ergebnissen führte die Abstimmung? Das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelte bei seinem Vorhaben zur Ausdehnung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge auf vierund mehrstreifige Bundesstraßen im Jahr 2010 den Ländern länderspezifische Übersichten zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Darüber hinaus fanden Abstimmungen der Länder im Bundesratsverfahren zum nicht zustimmungspflichtigen Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes zur gemeinsamen Positionierung statt. Als Ergebnis der gesammelten Erfahrungen haben die Länder im Bundesratsverfahren zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes am 19. Dezember 2014 folgende Bitte an den Bund beschlossen (siehe Beschluss BR.-Drs. 543/14): „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen der Herabsetzung der Gewichtsgrenze für die Bemautung von Lastkraftwagen über 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) auf über 7,5 Tonnen zGG auf das nicht bemautete Straßennetz (Bundes-, Landes- und verkehrsbedeutsame Kreisstraßen) und dazu den Umfang von Verkehrsverlagerungen auf das nachgeordnete Netz mit Hilfe von Modellberechnungen zu ermitteln und die jeweiligen Berechnungsergebnisse den Ländern zur Verfügung zu stellen.“ 3. Ist die Erweiterung der Mauttabelle auf die vorgenannten Streckenabschnitte der B432 und B433 bei der Beschlussfassung zur Verengung der Langenhorner Chaussee bis zum Knoten Sengelmannstraße berücksichtigt worden? Falls ja, mit welchen Erwägungen? Falls nein, weshalb nicht? Ja. Derzeit wird der Umbau der Langenhorner Chaussee von einem überbreiten Fahrstreifen je Richtung zu je einem normalen Fahrstreifen mit Radfahrstreifen für den Bereich zwischen Landesgrenze und Erdkampsweg abschnittsweise untersucht. Eine Entscheidung, die überbreiten Fahrstreifen in Teilabschnitten aufzugeben, ist bislang noch nicht getroffen worden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Ist eine Fortführung der Baumaßnahmen zur Verengung der Langenhorner Chaussee nach Ansicht der zuständigen Behörde vor diesem Hintergrund noch mit dem Verkehrsmanagementplan vereinbar? Siehe Vorbemerkung. 5. Welche Ausweichverkehre erwartet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde aufgrund der neuen Bemautung? Siehe Vorbemerkung. 6. Welche Stellen an den vorgenannten Streckenabschnitten erfüllen die Voraussetzungen, um mobile Kontrollen durchzuführen? Mobile Kontrollen können an allen Streckenabschnitten durchgeführt werden. Drucksache 21/4554 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 7. Ist vorgesehen, an den vorgenannten Streckenabschnitten feste Kontrollbrücken einzurichten? Falls ja, wann und wo? Falls nein, weshalb nicht? Nein. Es ist lediglich vorgesehen, zu Testzwecken eine stationäre Mautkontrollsäule rechts der Fahrbahn circa 100 Meter vor dem Krohnstiegtunnel in Fahrtrichtung Ost noch im Jahr 2016 aufzustellen und zu testen.