BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4557 21. Wahlperiode 31.05.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 23.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Verurteilungen Jugendlicher und Heranwachsender – Nachfragen In der Antwort auf die Fragen 5. a. bis c. meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/4085 gibt der Senat an, wie viele Jugendliche und Heranwachsende in Hamburg zu Jugendstrafen – mit und ohne Bewährung – sowie zu Jugendarrest und sonstigen Zuchtmitteln verurteilt wurden. Dabei beruft er sich auf die jährlichen Strafverfolgungsstatistiken. Ein Abgleich mit den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistiken für die Jahre 2012 bis 2014: „Abgeurteilte und Verurteilte nach demographischen Merkmalen sowie Art der Straftat, angewandtem Strafrecht und Art der Entscheidung“ ergibt einige Ungereimtheiten, die Anlass für Nachfragen bieten. Während der Senat angibt, dass von 215 verhängten Jugendstrafen im Jahre 2012 130 ohne Strafaussetzung und 85 mit Strafaussetzungen waren, ist der Statistik zu entnehmen, dass lediglich 93 ohne und 122 mit Strafaussetzung waren. Im Jahr 2013 seien von 169 Jugendstrafen nach Angaben des Senats 100 ohne Strafaussetzung gewesen, laut Statistischem Bundesamt waren es nur 86. Auch im Jahr 2014 besteht eine erhebliche Abweichung zwischen den Angaben des Senats und der Veröffentlichung in der Strafverfolgungsstatistik : Laut Senat wurden von 208 Jugendstrafen 134 ohne Strafaussetzung verhängt, laut Statistischem Bundesamt waren es nur 97. Der Senat beruft sich bei der Beantwortung dieser Frage unter anderem auf § 27 JGG. Der § 27 JGG regelt indes den Schuldspruch: „Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden , ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aus welchem Grund weichen die Angaben des Senats in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4085 von denen in der Strafverfolgungsstatistiken für die Jahre 2012 bis 2014 des Statistischen Bundesamtes ab? Vorliegend sind durch ein Büroversehen in der Antwort zu 5. a. bis c. der Drs. 21/4085 nicht die Aussetzungen der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG aufgeführt worden, sondern die Aussetzungen der Verhängung zu einer Jugendstrafe nach § 27 JGG. Bei der weitergehenden Prüfung ist festgestellt worden, dass bei der Zahl der „sonstigen Zuchtmittel nach § 15 JGG“ eine Korrektur notwendig ist. Zudem muss der Wert der Verurteilungen zu Jugendarrest im Jahr 2014 um zwei Fälle auf 165 berichtigt werden. Drucksache 21/4557 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen verfügt das statistische Bundesamt grundsätzlich über die gleichen Daten. Geringfügige Abweichungen durch technische Verfahrensabläufe sind möglich. 2. Wie und wann werden von wem welche Zahlen an das Statistische Bundesamt übermittelt? Die Daten der Strafverfolgungsstatistik werden in der Staatsanwaltschaft erhoben und monatlich elektronisch an das Statistikamt Nord übermittelt. Dort werden sie aufbereitet und auch an das statistische Bundesamt weitergeleitet. 3. Sind die Angaben in der Antwort auf die Fragen 5. a. bis c. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/4085 korrekt? a. Falls nein, wie lauten die richtigen Zahlen? Bitte in absoluten und prozentualen Zahlen angeben. Die Tabelle wird wie folgt korrigiert und um die inzwischen vorliegenden Werte für 2015 ergänzt: Strafverfolgungsstatistik, absolute Zahlen 2012 2013 2014 2015 Anzahl der verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden insgesamt 1.931 1.706 1.583 1.398 Jugendstrafe 215 169 208 188 davon ohne Strafaussetzung (§ 21 JGG) 93 86 97 106 davon mit Strafaussetzung (§ 21 JGG) 122 83 111 82 Jugendarrest 228 171 165 192 Sonstige Zuchtmittel (nach § 15 JGG ( Auflagen, wie Zahlung eines Geldbetrags, Arbeitsleistungen etc.) ) 816 693 631 542 Strafverfolgungsstatistik, Anteile in % 2012 2013 2014 2015 Anzahl der verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden insgesamt 100 % 100% 100% 100% Jugendstrafe 11,13% 9,91% 13,14% 13,45% davon ohne Strafaussetzung (§ 21 JGG) 4,82% 5,04% 6,13% 7,58% davon mit Strafaussetzung (§ 21 JGG) 6,32% 4,87% 7,01% 5,87% Jugendarrest 12% 10% 10% 14% Sonstige Zuchtmittel (nach § 15 JGG ( Auflagen wie Zahlung eines Geldbetrags, Arbeitsleistungen etc.) ) 42% 41% 40% 39% Quelle: Die Daten stammen aus der jährlich erstellten Strafverfolgungsstatistik. Quartalsberichte werden nicht erstellt. b. Wie ist der Zusatz bei Jugendstrafe ohne Strafaussetzung/mit Strafaussetzung „(§ 27 JGG)“ zu verstehen? Siehe Antwort zu 1.