BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4607 21. Wahlperiode 03.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 26.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Verbringung von Sedimenten (XVI) – Warum wurde die HPA verklagt? Im Jahr 2015 hat mindestens ein Hafenunternehmen auf Feststellung der Solltiefe im Elbstrom geklagt. Die HPA ist auf dieser Basis zur Herstellung der Solltiefen gerichtlich verpflichtet worden. Grund für den Streit waren erhebliche Mindertiefen der Elbe, die auch derzeit an unterschiedlichen Stellen entstehen. Durch die vom Senat verkündete Einigung mit der Landesregierung Schleswig-Holstein soll nun ganzjährig Baggergut zur Tonne E3 verbracht werden können im Rahmen einer Gesamtobergrenze. Unklar ist, weshalb die HPA in den Sommermonaten des Jahres 2015 keine Baggerarbeiten vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Gab es im Jahr 2016 bereits Klagen, Beschwerden oder Hinweise gegen beziehungsweise an die Stadt oder die HPA auf Herstellung der Solltiefen ? Wenn ja, wie viele, von wem und wann? In Drs. 21/2574 erläutert der Senat anlässlich der Regelung zur Verbringung von Sedimenten „…befindet sich die HPA derzeit in Verhandlungen mit Schleswig-Holstein, Niedersachsen und der Bundeswasserstraßenverwaltung .“ Nein. Im Übrigen siehe Drs. 21/2574. 2. Was war konkreter Gegenstand der Gespräche zwischen den Bundesländern Hamburg und Niedersachsen und warum wurde kein Ergebnis zur Verbringung von Sedimenten erzielt? In Drs. 21/2574 formuliert der Senat: „…Danach muss sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Zudem ist darüber hinaus der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Diesen rechtlich verbindlichen Rahmen haben HPA und die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) in Bezug auf das Umlagern in der oben als „Vereinbarung“ benannten „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ konkretisiert. Diese Vereinbarung präzisiert somit lediglich, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass die rechtlich verbindlichen Vorgaben des WHG eingehalten werden – also Drucksache 21/4607 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 die Erreichung der Bewirtschaftungsziele und so weiter nicht gefährdet wird, ohne dass dies ständig im Einzelfall überwacht und nachgewiesen werden muss.“ In Artikel 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) heißt es: „(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn 1. sie auf Umständen beruhen, die a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren.“ Gegenstand der gemeinsam geführten Gespräche zwischen den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes war die Abstimmung von alternativen beziehungsweise zusätzlichen Verbringstellen, die unter Wahrung der ökologischen Erfordernisse eine Sicherstellung der Unterhaltungstätigkeit für Hamburger Hafen und Tideelbe auch in Zukunft gewährleisten . Die Gespräche basierten auf den Ergebnissen des zuvor durchgeführten Dialogforum Tideelbe. Zur Verbringung von Baggergut resultierte daraus im Ergebnis die Vorzugsoption Tonne E3 in der Nordsee. Im Übrigen siehe Drs. 21/2574. 3. Hätte die HPA auf Basis des vorgenannten Gesetzes im Jahr 2015 zu der Einschätzung gelangen können, dass Baggermaßnahmen zur Herstellung der Solltiefen im Jahr 2015 auch in den Sommermonaten zulässig gewesen wären, weil der Abfluss des Oberflächenwassers außergewöhnlich gering und nicht vorhersehbar gewesen und in natürlichen Ursachen begründet ist? a. Wenn ja, warum hat die HPA dann die Solltiefen in den Sommermonaten des Jahres 2015 nicht hergestellt? b. Wenn ja, hätte damit nicht eine Klage gegen die HPA vermieden werden können? c. Wenn nein, warum nicht? Nein, da die kumulativ zu erfüllenden gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 31 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere § 31 Absatz 1 WHG, nicht vorgelegen haben. 4. Hat die „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ rechtsverbindlichen Charakter? 5. Gab es bezüglich der Fragestellung zur Rechtsverbindlichkeit unterschiedliche Auffassungen zwischen den einzelnen Behörden? a. Wenn ja, welche rechtlichen Einschätzungen hat jeweils welche Behörde zu welchem Zeitpunkt vorgenommen bezüglich dieser Fragestellung ? b. Wenn nein, warum hat der Senat nicht nach Artikel 31 WHG die vorübergehende Verschlechterung des Zustandes der Elbe in Kauf genommen? Nein. Es gab keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den einzelnen Behörden . Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 6. Hätte die Stadt Hamburg vor dem Hintergrund der außergewöhnlich großen Mindertiefen im Sommer 2015 die „Übergangsregelung zum Handlungskonzept Umlagerung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in der Stromelbe“ außer Kraft setzen und somit die Baggerarbeiten temporär genehmigen können? a. Wenn ja, warum ist dies nicht geschehen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4607 3 b. Wenn nein, wie konnten dann Baggermaßnahmen vorgenommen werden infolge der gerichtlichen Entscheidung in Sachen Klage Hansaport? Nein. Im Übrigen beruhten die Baggermaßnahmen nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung , sondern wurden im Rahmen der bestehenden Genehmigungslage ab dem 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 durchgeführt. Somit wurde auch dem gerichtlichen Vergleich Rechnung getragen.