BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4635 21. Wahlperiode 07.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 30.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Senat möge endlich Klarheit bei Kosten der Flüchtlingsunterbringung schaffen In den vergangenen Wochen gingen verschiedene Zahlen im Rahmen der Diskussion über die Höhe der Kosten der Flüchtlingsunterbringung durch die Medien. Während „Die Zeit“ vermeldete, Hamburg habe den Betrag von 1.300 Euro bei einer Abfrage des Recherchenetzwerkes „CORRECTIV“ angegeben, nennt der Senat selber 1.951,11 Euro für das Jahr 2016 als Gesamtkosten pro belegtem ZEA-Platz (Drs. 21/4327). In einer anderen Senatsantwort (Drs. 21/4377) wird aufgelistet, was den Einrichtungsbetreibern 2015 jeweils insgesamt überwiesen wurde, was wiederum zu ganz anderen Pro-Kopf-Kosten führt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist bekannt, welche Behörde dem Recherchenetzwerk „CORRECTIV“ den Betrag von 1.300 Euro genannt hat? Wie setzt sich dieser zusammen ? Nein, dementsprechend ist der zuständigen Behörde eine Aussage zur Zusammensetzung dieses Betrags nicht möglich. 2. Auf welcher Grundlage sind die in der Drs. 21/4327 genannten Platzkosten und Belegungskosten für ZEA und Platzkosten für Folgeunterkünfte entstanden? Die Werte im Bereich der Erstaufnahme wurden Anfang 2015 für die weitere Finanzplanung ermittelt. In die Kalkulation eingeflossen sind die Erfahrungswerte aus den vergangenen Jahren sowie die damaligen Prognosen zur Entwicklung der Flüchtlingszahlen und der einzelnen Standorte der Erstaufnahme. Bezüglich der berücksichtigten Parameter siehe Drs. 21/4327. Die Platzkosten für öffentlich-rechtliche Unterbringungen sind auf der Grundlage von Kostensatzvereinbarungen zwischen f & w fördern und wohnen AöR (f & w) und der zuständigen Behörde entstanden. 3. Bei den monatlichen Platzkosten wird nur die Erstattung an f & w fördern und wohnen AöR angeführt. Sind die Erstattungen an andere Träger genauso hoch? Wenn nein, warum nicht und wie hoch sind sie? Unter „Erstattung f & w“ sind die monatlichen Abschläge an f & w als fixe Kosten erfasst. Die Darstellung der darüber hinausgehenden Kosten erfolgt unter dem Abschnitt „variable Kosten“. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation hatte nur f & w fixe monatliche Abschläge erhalten, sodass die anderen Betreiber, die damals mit Ausnahme des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Hamburg-Harburg e.V. noch Drucksache 21/4635 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 keine Erstaufnahmeeinrichtung betrieben haben, nicht unter „fixe Kosten“ aufgeführt sind. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die ermittelten Gesamtkosten. Die mit dem weiteren Anstieg der Flüchtlingszahlen verbundene Notwendigkeit, auch andere Träger mit dem Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen zu betrauen, war Anfang 2015 noch nicht absehbar. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 4. Gibt es bei Folgeunterkünften außer den Platzkosten in Höhe von 446,27 Euro monatlich noch andere Kosten? Ja. Neben den Platzkosten fallen Overheadkosten (Gemeinkosten, indirekte Kosten) an. Diese sind nicht direkt von der Anzahl der vorhandenen Plätze abhängig. Zukünftig wird für die gemäß Drs. 21/1395 von f & w eigenfinanzierten Standorte ein aufwandsabhängiger Kostensatz abgerechnet werden. 5. Wie hoch sind die Asylbewerberleistungen die ein Bewohner einer ZEA ausgezahlt bekommt, wie hoch sind die Beträge, die Bewohner von Folgeunterkünften erhalten? Bewohnerinnen und Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung, die sich noch im Anerkennungsverfahren befinden, erhalten für den notwendigen persönlichen Bedarf unter Einbehalt des vorgesehenen Teilbetrages für die HVV-Mobilitätskarte je nach Zugehörigkeit zur Regelbedarfsstufe folgende Leistungen ausgezahlt: Monatliche Werte gültig ab 17.3.2016 notwendiger persönlicher Bedarf gem. § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungs - gesetz (AsylbLG) Verrechnungs - betrag HVV- Mobilitätskarte Auszahlungs - betrag Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte 135,00 Euro -29,00 Euro 106,00 Euro Regelbedarfsstufe 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte , die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, pro Person 122,00 Euro -29,00 Euro 93,00 Euro Regelbedarfsstufe 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108,00 Euro -29,00 Euro 79,00 Euro Regelbedarfsstufe 4: Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76,00 Euro -14,50 Euro 61,50 Euro Regelbedarfsstufe 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83,00 Euro -14,50 Euro 68,50 Euro Regelbedarfsstufe 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 79,00 Euro entfällt 79,00 Euro In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung erhalten die Personen neben den Leistungen für den Bedarf an Unterkunft, einschließlich Heizung, folgende Leistungen des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4635 3 Monatliche Werte gültig ab 17.3.2016 Notwendiger Bedarf gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG Notwendiger persönlicher Bedarf gem. § 3 Abs. 1 AsylbLG Gesamtbetrag Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte 219,00 Euro 135,00 Euro 354,00 Euro Regelbedarfsstufe 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte , die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, pro Person 196,00 Euro 122,00 Euro 318,00 Euro Regelbedarfsstufe 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176,00 Euro 108,00 Euro 284,00 Euro Regelbedarfsstufe 4: Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200,00 Euro 76,00 Euro 276,00 Euro Regelbedarfsstufe 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159,00 Euro 83,00 Euro 242,00 Euro Regelbedarfsstufe 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 135,00 Euro 79,00 Euro 214,00 Euro 6. Wie hoch waren 2015 und sind derzeit je ZEA-Standort die Platzkosten und die Belegungskosten? Siehe Drs. 21/4583. 7. Wie hoch waren 2015 und sind derzeit je Folgeunterkunft die Platzkosten und die Belegungskosten? In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird nicht zwischen Platzkosten und Belegungskosten unterschieden. Abgerechnet werden die tatsächlich belegten Plätze. Zu den Kosten für einen Platz in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung siehe Drs. 21/4327. 8. In der Debatte über die Kosten tauchte auch der Hinweis auf, dass freie Träger bei der Flüchtlingsunterbringung günstiger wären als f & w. Kann der Senat garantieren, dass f & w die gleiche Dienstleistung wie die freien Träger der Stadt nicht teurer in Rechnung stellt? Wenn nein, warum nicht? Alle Betreiber von Erstaufnahmeeinrichtungen unterliegen denselben Bedingungen. Siehe auch Drs. 21/2457 und 21/2725.