BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4654 21. Wahlperiode 07.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 30.05.16 und Antwort des Senats Betr.: Blockade von Rettungswagen Immer wieder gibt es Meldungen, dass Rettungswagen zugeparkt oder auf andere Weise blockiert werden. Ich frage den Senat: 1. Wie oft kam es in den Jahren 2011 – 2015 zu Blockaden von Rettungswagen ? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 2. In wie vielen dieser Fälle kamen Menschen zu Schaden, weil der Rettungswagen blockiert wurde? 3. In wie vielen dieser Fälle wurden Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Blockierer eingeleitet? Mit welchem Ergebnis? 4. Welche Sanktionen drohen solchen Blockierern? Eine statistische Erfassung von Sachverhalten im Sinne der Fragestellung im Einsatzdokumentationssystem der Feuerwehr Hamburg erfolgt nicht. Entsprechende Hinweise können nur in Freitextfeldern eingetragen und daher nicht automatisiert ausgewertet werden. Eine manuelle Auswertung von jährlich über 200.000 Einsatzberichten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Ein Blockieren von Rettungswagen stellt grundsätzlich eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit einem Buß- oder Verwarnungsgeld sanktioniert wird. In Abhängigkeit der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können auch Straftatbestände verwirklicht werden, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Polizei führt zu diesen Straftaten keine Statistik. Für die Beantwortung der Frage wäre die Durchsicht von mehreren Zehntausend Strafanzeigen erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. In der nachfolgenden Tabelle sind die Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr im Sinne der Fragestellung, die vorgesehenen Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog (BKat) der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sowie die Fallzahlen der eingeleiteten Verwarnungs- und Bußgeldverfahren dargestellt. Die Statistik der zuständigen Behörde lässt keine Aussagen über das Ergebnis der Verfahren zu. Die Daten können erst ab dem Jahr 2012 dargestellt werden. Grund hierfür ist die im Mai 2011 vollzogene Umstellung der Datenverarbeitung auf das Verfahren owi21, in das nicht alle Daten aus 2011 migriert wurden. Drucksache 21/4654 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 TBNR* Tatbestand Regelbetrag Punkte Fallzahlen 2012 2013 2014 2015 112600 Sie parkten an einer engen/ unübersichtlichen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet. 60 € 1 38 31 18 28 112606 Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve. Die Verkehrsfläche im Kurvenbereich war dadurch so stark eingeengt, dass eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet war. § 12 Abs. 1 StVO; 51b.3 BKat 60 € 1 3 0 2 5 112612 Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt und behinderten dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz. § 12 Abs. 1 StVO; 53.1 BKat 65 € 1 4 4 2 2 * TBNR = Tatbestandsnummer Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Der zur Beantwortung der Fragen erforderliche Umstand, ob einem Ermittlungsverfahren eine Blockade eines Rettungswagen zugrunde liegt, wird im Vorgangsverwaltungs - und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Es müssten daher zur Beantwortung dieser Fragen jedenfalls sämtliche wegen des Vorwurfs einer Straftat nach §§ 113, 114, 223, 229 und 240 StGB geführte Verfahren aus den Aktenzeichenjahrgängen 2011 bis 2015 händisch ausgewertet werden. Insoweit handelt es sich für die vorgenannten Delikte um die folgende Anzahl von Verfahren1: Anzahl Verfahren Delikt, StGB §113 §114 §223 § 229 §240 Aktenzeichen - jahrgang 2011 1342 0 18732 6950 2422 2012 1309 9 19506 7532 2470 2013 1182 5 18094 6555 2510 2014 1156 2 18521 7377 2388 2015 1131 7 17689 7110 2382 Angesichts der vorgenannten Aktenanzahl ist eine Einzelauswertung in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Können die Blockierer auch wegen einer Gesundheitsgefährdung der zu transportierenden Patienten belangt werden? Wie oft kam es in den Jahren 2011 – 2015 insofern zu Verurteilungen? Eine strafrechtliche Verfolgung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 223 beziehungsweise 229 StGB) setzt den Eintritt einer durch die Blockade verursachten (weiteren) Gesundheitsschädigung voraus. Eine strafrechtliche Verfolgung eines Blockierers wegen einer Gesundheitsgefährdung der transportierten Person kommt wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223, 22 StGB) in Betracht, wenn der Blockierer in Kauf nimmt, dass durch sein Handeln eine Gesundheitsschädigung eintritt. Weiterhin kann die Gesundheitsgefährdung im Rahmen einer Verurteilung wegen Nötigung oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafschärfend berücksichtigt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 4. 1 Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA; Stichtag: 01.06.2016.