BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/47 21. Wahlperiode 13.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 06.03.15 und Antwort des Senats Betr.: „Gruppe Lampedusa“ Die Afrikaner, die in der Zeit von Februar bis Oktober 2011 Libyen mit dem Ziel Europa verließen, sich bis mindestens Herbst 2012 in Italien aufhielten, über italienische Papiere verfügten und bis Ende April 2013 nach Hamburg reisten, werden gemeinhin als „Gruppe Lampedusa“ bezeichnet. Bereits am 12. Juni 2013 sagte Innensenator Neumann in der Bürgerschaft: „Zusammenfassend kann ich also feststellen, dass erstens die Rechtslage völlig eindeutig ist und zweitens die Perspektive nur die Ausreise nach Italien sein kann.“ Es ist nach wie vor unklar, ob und wann der Senat seinen Worten auch Taten folgen lässt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die nachfolgenden statistischen Angaben (ausgenommen die Antwort zu 4.) beziehen sich auf den in der Drs. 20/10738 skizzierten Personenkreis. Es handelt sich nach dem Stand vom 9. März 2015 um insgesamt 73 Personen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele der betreffenden Personen wurden erkennungsdienstlich behandelt? 72. 2. Welche Staatsangehörigkeiten haben die betreffenden Personen? Die angegebenen Herkunftsstaaten ergeben sich aus der folgenden Übersicht: Herkunftsstaat Zahl der Personen Burkina Faso 1 Elfenbeinküste 4 Ghana 45 Guinea-Bissau 1 Liberia 1 Mali 8 Mauretanien 1 Niger 5 Sudan 1 Togo 2 Guinea 1 Benin 1 Nigeria 1 Senegal 1 Drucksache 21/47 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wo sind die betreffenden Personen zurzeit untergebracht? Der betroffene Personenkreis ist zum Teil in öffentlicher Unterbringung, zum Teil privat untergebracht oder meldebehördlich nicht erfasst. 4. Wie viele polizeiliche Schwerpunktmaßnahmen zur Identitätsfeststellung wurden wann mit welchen Ergebnissen durchgeführt? Die Polizei hat im Zeitraum vom 11. bis 21. Oktober 2013 insgesamt zehn Schwerpunkteinsätze im Bereich der Polizeikommissariate (PK) 11 und 15 durchgeführt. Zur Anzahl der dabei kontrollierten Personen und zu den von der Polizei getroffenen Maßnahmen siehe die folgende Tabelle: Bereich Datum kontrollierte Personen Identitätsfeststellung Anordnung Erkennungsdienst Strafanzeigen Polizei Ausländerbehörde PK 11 11.10.13 11 7 0 4 k.A.* 12.10.13 15 4 1 5 k.A.* 15.10.13 14 8 1 3 k.A.* PK 15 11.10.13 8 1 0 6 3 12.10.13 4 1 0 3 1 15.10.13 5 5 1 0 1 16.10.13 4 0 2 2 4 17.10.13 2 1 0 1 1 18.10.13 1 1 0 0 1 21.10.13 5 2 0 1 2 * Anhand der Vielzahl der dem PK 11 vorliegenden Unterlagen in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu ermitteln. Im Übrigen siehe Protokoll der Sitzung des Innenausschusses Nummer 20/23 vom 29. Oktober 2013. 5. Wie viele der betreffenden Personen haben bei der Ausländerbehörde vorgesprochen? 60 Personen. 6. Wie viele Anträge auf Asyl wurden gestellt? Keiner. 7. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis a. gemäß §§ 25 Absatz 5 und 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG ) in Verbindung mit § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, b. gemäß § 25 Absatz 4 AufenthG und alle übrigen in Betracht kommenden Vorschriften nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG sowie § 7 AufenthG, c. ohne Angabe einer Norm wurden gestellt? Insgesamt wurden 69 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, davon 60 mit Begründung. Die 60 begründeten Anträge stützen sich auf alle in Betracht kommenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. 8. Wie viele Anträge auf Duldung wurden gestellt? Keiner. 9. Wie viele dieser Anträge (Fragen 6., 7. und 8.) wurden wie beschieden und wie ist der Stand bei den übrigen Anträgen? Elf Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden abgelehnt, in 62 Fällen steht eine Entscheidung noch aus, zumeist weil die erforderliche Stellungnahme des nach § 72 Absatz 2 AufenthG zu beteiligenden Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch nicht vorliegt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/47 3 10. Bei wie vielen der betreffenden Personen wurde wann a. eine Ausreisepflicht festgestellt? Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit der Feststellung der Ausreisepflicht erfolgte in elf Fällen durch das Einwohner-Zentralamt. Das Datum des jeweiligen Bescheides ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Datum des Bescheides 23.06.2014 17.07.2014 24.07.2014 28.08.2014 26.09.2014 24.11.2014 24.11.2014 21.01.2015 21.01.2015 21.01.2015 21.01.2015 b. eine Abschiebung angedroht? In keinem Fall. c. eine Abschiebung angeordnet? In vier Fällen liegt eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor. Das Datum der jeweiligen Abschiebungsanordnung ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Datum des Bescheides 15.11.2013 06.12.2013 21.08.2014 16.09.2014 d. eine Abschiebung vollzogen? In keinem Fall: Bei zwei Personen ist der Aufenthalt unbekannt, in zwei Fällen ist ein Klagverfahren anhängig, davon in einem Fall parallel auch eine Eingabe. 11. Bei wie vielen von wie vielen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts wurde von der Strafverfolgung aufgrund welcher Normen abgesehen? Dem in der Vorbemerkung skizzierten Personenkreis konnten im Vorgangsverwaltungs - und -bearbeitungssystems MESTA insgesamt 36 Ermittlungsverfahren zugeordnet werden, in denen jeweils der Vorwurf einer Straftat gemäß § 95 AufenthG notiert ist (Stand 10.03.2015). Eines dieser Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zwei Verfahren wurden zu bereits eingetragenen Verfahren hinzuverbunden. Die übrigen Verfahren wurden wie folgt beendet: 16 Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. In zehn Verfahren wurde gemäß § 153 Absatz 1 StPO von der Verfolgung abgesehen, in einem weiteren Verfahren gemäß § 45 Absatz 1 JGG. Sechs Verfahren wurden gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt. 12. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde den aktuellen Stand zu diesem Thema? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Im Übrigen entspricht es den Erfahrungen der zuständigen Behörde, dass die bundesrechtlich vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss längere Zeiträume beanspruchen können .