BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4725 21. Wahlperiode 10.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 03.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Wie attraktiv sind eigentlich die Angebote der IFB für private Immobilienfinanzierungen ? Die Förderung selbstgenutzten Wohneigentums gehört zu den Zielen und Aufgaben der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB). Durch die Einbindung von KfW-Krediten und entsprechender Programme der Förderbanken kann die private Immobilienfinanzierung in vielen Fällen günstiger und damit attraktiver gestaltet werden. Hierfür bietet die IFB die sogenannten IFB-Kooperationsdarlehen an, zu denen gemäß Internetauftritt der IFB Aufstockungsdarlehen , Konstantdarlehen und Modernisierungsdarlehen gehören . In den Förderrichtlinien heißt es jeweils: „Die IFB Hamburg gewährt dieses Darlehen nur in Kooperation mit Kreditinstituten, die auf Basis einer Kooperationsvereinbarung eine Durchleitung von KfW- und ergänzenden Finanzierungsdarlehen mit der IFB Hamburg vereinbart haben.“ Dadurch wird die Auswahl an möglichen Finanzierungspartnern für private Interessenten deutlich eingeschränkt, während dagegen im Nachbarbundesland die Investitionsbank Schleswig-Holstein mit einem sehr breiten Kreis von Kreditinstituten sowie bankunabhängigen Beratern zusammenarbeitet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen – teilweise auf Grundlage von Auskünften der Hamburgischen Investitions- und Förderbank AöR (IFB) – wie folgt: 1. Mit welchen einzelnen Kreditinstituten hat die IFB Hamburg jeweils Vereinbarungen für die Durchleitung von KfW-Krediten als IFB-Kooperationsdarlehen abgeschlossen? Die IFB hat mit 19 Instituten Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. Der Senat sieht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der kooperierenden Banken von einer namentlichen Nennung der betroffenen Institute ab. 2. Nach welchen Kriterien werden beziehungsweise wurden die Kreditinstitute ausgewählt? Mit welchen Gremien und Einrichtungen hat die IFB die Auswahl der Kooperationspartner abgestimmt? Die IFB bietet grundsätzlich sämtlichen interessierten Finanzierungsinstituten (Kreditinstitute , Bausparkassen, Versicherungen) den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung an. In der Kooperationsvereinbarung ist unter anderem geregelt, dass sich das Institut verpflichtet, die Beratung der Kunden gemäß Verbraucherschutzgesetzen (unter anderem nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2016) durchzuführen (inklusive der Legitimationsprüfung). Ferner sind das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) und datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Förderrichtlinien einzuhalten. Drucksache 21/4725 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Abschluss der einzelnen Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der IFB. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und zu 7. 3. Wie hat sich die Anzahl der kooperierenden Kreditinstitute für IFB- Kooperationsdarlehen seit Anfang 2013 im Einzelnen entwickelt? Seit 2013 wurden Vereinbarungen mit 14 Instituten abgeschlossen. 4. Wie viele Anträge beziehungsweise Anfragen von Kreditinstituten gab es seit Anfang 2013 für eine Zusammenarbeit im Bereich der IFB- Kooperationsdarlehen? Wie viele dieser Anfragen/Anträge wurden abgelehnt ? Siehe Antwort zu 3. Außerdem werden zurzeit Gespräche mit weiteren Kreditinstituten über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen geführt. Anträge oder Anfragen von Finanzierungsinstituten wurden bisher nicht abgelehnt. 5. Welche Voraussetzungen müssen Kreditinstitute für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der IFB erfüllen? Siehe Antwort zu 2. 6. Ist eine Ausweitung der teilnehmenden Kreditinstitute am IFB-Kooperationsdarlehen geplant? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antworten zu 2. und zu 4. 7. Inwiefern ist die Beschränkung der Darlehensvergabe der IFB als öffentliche Förderbank auf einige ausgewählte Kreditinstitute wettbewerbsrechtlich im Einzelnen zulässig? Wann wurde die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit durch welche Stellen geprüft? Eine Beschränkung auf ausgewählte Finanzierungsinstitute durch die IFB erfolgt nicht, da die IFB allen Finanzierungsinstituten offen gegenübersteht, sofern diese den Wunsch zur Zusammenarbeit äußern und eine Kooperationsvereinbarung mit der IFB abschließen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 8. Arbeitet die IFB im Bereich der IFB-Kooperationsdarlehen auch mit bankunabhängigen Beratern oder Vermittlern zusammen? Wenn ja, in welcher Form und wie erfolgt die Auswahl der Kooperationspartner ? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Einreichung von Darlehensanträgen bei der IFB erfolgt ausschließlich über die oben angeführten Kooperationspartner. Das Verfahren ist analog der Praxis bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgestaltet, das heißt, es werden nur Kreditinstitute als Vertragspartner akzeptiert. Damit ist eine Erweiterung nicht möglich. Dies ergibt sich auch daraus, dass Kooperationspartner, die ihrerseits der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, eine höhere Zuverlässigkeit aufweisen und Teilaspekte der Darlehensgewährung vorbereiten können. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 9. Inwiefern ist eine Ausweitung der Zusammenarbeit der IFB mit bankunabhängigen Beratern oder Vermittlern geplant oder beabsichtigt? Siehe Antworten zu 2. und zu 8. 10. Wie schätzt der Senat insgesamt die Attraktivität der IFB für Finanzierungen von selbstgenutzten Wohnraum im Vergleich zu den Angeboten der Förderbanken in anderen Bundesländern ein? Der Senat bewertet nicht die Förderangebote anderer Länder. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4725 3 11. Welche Maßnahmen sind derzeit im Einzelnen geplant oder beabsichtigt , um die Attraktivität der IFB für Finanzierungen von selbstgenutzten Wohnraum zu verbessern? Die Planungen für das Wohnraumförderungsprogramm 2017/2018 sind noch nicht abgeschlossen.