BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4737 21. Wahlperiode 14.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 06.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Hamburg Wie das „Hamburger Abendblatt“ vom 30.05.2016 berichtet, wurde ein Autofahrer mit Wohnsitz in Hamburg und amerikanischem Führerschein kurz vor der polnischen Grenze durch die dortige Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führte, indem er seinen amerikanischen Führerschein nutzte, obwohl er seit zehn Jahren im Bundesgebiet lebt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen sind in den Jahren 2010 bis zum Ende des 1. Quartals 2016 in Hamburg bei Verkehrskontrollen ohne gültige Fahrerlaubnis jeweils jährlich aufgefallen? Bitte nach Fällen aufschlüsseln, in denen die Personen niemals eine Fahrerlaubnis erworben haben in denen diese entzogen wurde oder in denen ein ausländischer Führerschein gesetzeswidrig weiter genutzt wurde. Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. Eine interne Auswertung, für deren Vollständigkeit keine Gewährleistung übernommen werden kann, ergab für das Jahr 2012 1.598, für das Jahr 2013 1.359, für das Jahr 2014 1.433, für das Jahr 2015 1.574 und für das 1. Quartal 2016 465 Strafanzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 2. Wie viele derartige Fälle von Personen mit Wohnsitz in Hamburg sind der zuständigen Behörde bekannt, die in anderen Bundesländern derartig kontrolliert wurden? Erkenntnisse aus anderen Ländern liegen der Polizei Hamburg nicht vor. 3. Welche Maßnahmen und Ahndungsmöglichkeiten welcher Rechtsgrundlage und welchen Maßes ergreifen die zuständigen Behörden in den in Frage 1. und 2. beschriebenen Fällen? Die Polizei fertigt eine Strafanzeige mit dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz. Diese Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer entsprechenden Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus kommen nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalles weitere polizeirechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen nach dem Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Strafprozessordnung in Betracht. 4. Inwieweit informieren die Kundenzentren oder andere Hamburger Behörden zugezogene Ausländer derartig, dass ihre im Ausland erworbene Fahrerlaubnis umgewandelt werden muss? Drucksache 21/4737 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Prüfung, ob ein meldepflichtiger Ausländer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist und ob diese Fahrerlaubnis gegebenenfalls umzuwandeln ist, gehört nicht zu den melderechtlichen Aufgaben der Kundenzentren. Bei Nachfragen zur Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis wird an den Landesbetrieb Verkehr (LBV) verwiesen . Der LBV kann nach Hamburg gezogene Ausländer nur auf ihre Anfrage beziehungsweise Initiative über die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts informieren. Durch den Neubürger-Service des Hamburg Welcome Centers wird auf dem Hamburg Welcome Portal (http://welcome.hamburg.de/verkehr-oepnv/) über diese Thematik informiert. 5. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Umwandlung bei Fahrerlaubnissen aus welchen Herkunftsländern erfolgen? Die Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind in § 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Eine deutsche Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU- oder EWR-Staat wird unter den in § 31 in Verbindung mit Anlage 11 FeV aufgeführten Bedingungen erteilt.