BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4760 21. Wahlperiode 05.07.16 Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Prof. Dr. Jörn Kruse, Dr. Bernd Baumann, Dirk Nockemann, Detlef Ehlebracht (AfD) vom 07.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Hamburger Schüler Opfer politischer Indoktrination? (III) Seit mindestens 2014 werden im Hamburger PGW-Unterricht (Politik/Gesellschaft /Wirtschaft) Arbeitsblätter des Schroedel Schulbuchverlages (Westermann Gruppe) im PGW-Unterricht eingesetzt, in denen die Partei AfD thematisiert wird. In mehreren dieser eingesetzten Arbeitsblätter sind nachweislich falsche, stark abwertend verzerrte oder unverhältnismäßig tendenziöse Aussagen über die Partei AfD zu finden. In den Drs. 21/4426 und 21/4295 wurden diese Aussagen zur AfD ausführlich dargelegt.1 Es wurde ebenso dargelegt , dass die Quellenauswahl und die Fragestellungen auf den Arbeitsblättern nicht dazu geeignet sein könnten, sich auf dieser Grundlage ein differenziertes politisches Urteil über die Partei AfD zu bilden. Es besteht der – in unseren Schriftlichen Kleinen Anfragen ausführlich begründete – Verdacht, dass insbesondere der singuläre Einsatz der Arbeitsblätter im Unterricht – das heißt ohne die Verwendung zusätzlicher und inhaltlich alternativer Quellen – gegen fundamentale Prinzipien der politischen Bildung verstößt, wie sie im „Beutelsbacher Konsens“ festgeschrieben sind und auch in den Hamburger Bildungsplänen für das Fach PGW angeführt werden. Hierzu zählen das Kontroversitätsprinzip sowie das Indoktrinations- und das Überwältigungsverbot . Diese Bedenken werden von Experten, wie dem Politikwissenschaftler der TU Braunschweig, Prof. Dr. Nils Bandelow, geteilt. Bandelow sieht in den Arbeitsblättern keinen angemessenen Beitrag zur Meinungsbildung. Das Urteil werde den Schülern „vorgekaut“. Besser und ehrlicher wäre es, die Partei selbst zu Wort kommen zu lassen. Schüler sollten besser zum „kritischen Urteilen“ erzogen werden, sagt Bandelow.2 Trotz mehrfacher Anfrage hat der Senat in den Drs. 21/4426 und 21/4295 zum Teil keine oder nicht vollständige Antworten auf Fragen gegeben, die sich aus dem Einsatz dieser Arbeitsblätter im Hamburger PGW-Unterricht und vor dem Hintergrund der Vorgaben aus dem Beutelsbacher Konsens und der Bildungspläne im Fach PGW ergeben. Nur zum Teil wurde auf eine mangelnde Zeit zur Beantwortung der Fragen verwiesen; zum Teil blieb der Senat jede Begründung für die unzureichende Beantwortung schuldig. Zum weiteren Teil gewannen wir den Eindruck, der Senat gibt zwar abstrakte 1 Vergleiche hierzu die Einleitungstexte aus den Drs. 21/4426 und 21/4295. 2 „Wie ein Schulbuchverlag gegen die AfD wettert“, in: Junge Freiheit vom 28.04.2016, unter: https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2016/wie-ein-schulbuchverlag-gegen-die-afdwettert / (abgerufen am: 11.05.2016). Drucksache 21/4760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Erklärungen ab, lässt aber jeden Hinweis auf die Umsetzung in concreto vermissen. Wir wollen hiermit dem Senat im Rahmen dieser nunmehr Großen Anfrage die Gelegenheit geben, das Versäumte nachzuholen und fragen vor diesem Hintergrund den Senat: Die erfragten Daten zu den Fragen 1. und 2. werden von der zuständigen Behörde nicht zentral erfasst. Daher wurde eine Schulabfrage an 147 allgemeinbildenden Schulen sowie allen 39 staatlichen berufsbildenden Schulen durchgeführt. Es haben alle Schulen eine vollständige Antwort geliefert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In Drs. 21/4295 und 21/4426 wurde die folgende Frage nicht beantwortet : An welchen Hamburger Schulen wird aus Mitteln des Schuletats oder aus anderen Mitteln der „öffentlichen Hand“ der Download dieser Arbeitsblätter des Schroedel Schulbuchverlags (Westermann Gruppe), zum Beispiel durch ein Schul-Abonnement oder eine Schullizenz, finanziell unterstützt? Bitte nun sämtliche Hamburger Schulen abfragen und einzeln auflisten. Von 46 allgemeinbildenden und zwölf berufsbildenden Schulen, die gemäß Schulabfrage angaben, aus Mitteln des Schuletats oder anderen öffentlichen Mitteln eine Schullizenz des Schroedel-Verlags zum Abruf von unter „Schroedel Aktuell“ angebotenen Arbeitsblättern zu finanzieren, haben die Stadtteilschule Walddörfer, das Gymnasium Ohlstedt, das Heinrich-Heine-Gymnasium und die Berufliche Schule für Handel und Verwaltung – Anckelmannstraße angegeben, im Schuljahr 2014/2015 beziehungsweise im laufenden Schuljahr im Rahmen dieser Schullizenz Arbeitsblätter mit AfD-Bezug bezogen zu haben. 2. In Drs. 21/4295 und 21/4426 wurde weiter die folgende Frage nicht beantwortet: Welche Lehrwerke aus dem Schroedel Schulbuchverlag (Westermann Gruppe) werden im Hamburger PGW-Unterricht noch eingesetzt? Bitte nun die zuständigen Fachleitungen der Hamburger Schulen abfragen und die Ergebnisse auflisten. Grundsätzlich entscheiden die Schulen eigenverantwortlich über im Unterricht eingesetzte Lehr- und Lernmittel, siehe auch Drs. 21/4295. Von den Schulen, die gemäß Beantwortung der Schulabfrage Lehrwerke aus dem Schroedel-Schulbuchverlag im PGW-Unterricht beziehungsweise im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften einsetzen , wurden folgende Titel genannt: Geschichte konkret (Jg. 5/6), Mensch und Politik Sekundarstufe I, Mensch und Politik Sekundarstufe II – Gesamtband Politik und Wirtschaft, Politik/Wirtschaft/Sozialkunde – Arbeitsheft Jg. 7 – 10, Sozialwissenschaftliche Studien für die Sekundarstufe II – Demokratie in Deutschland und Europa, Sozialwissenschaftliche Studien für die Sekundarstufe II – Wirtschaftspolitik in der sozialen Marktwirtschaft, Stark im Praktikum, Stark in Arbeit und Wirtschaft – Schülerband und Arbeitsheft, Stark in Gesellschaftslehre 1 – Schülerband und Arbeitsheft, Trio. Atlas für Erdkunde, Geschichte und Politik, Trio. Geschichte/Erdkunde/Politik – Schülerband Jg. 5/6, Trio. Geschichtlich-soziale Weltkunde für das 7. bis 10. Schuljahr – Schülerband 7/8 und Schülerband 9/10. 3. In Drs. 21/4295 blieb in der Antwort des Senats der Aspekt unberücksichtigt , was die zuständige Behörde konkret unternimmt, wenn sie davon erfährt, dass Lernmaterialien im Unterricht eingesetzt werden, die nachweislich falsche Aussagen enthalten. Im konkreten Fall werden der Partei AfD in dem Arbeitsblatt „Wahlprogramm: Was die AfD wirklich will?“ Aussagen zugeschrieben wie „(Die AfD will) Muslime schikanie- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4760 3 ren“, „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“ oder „(Die AfD sagt, dass) der radioaktive Müll nicht entsorgt werden solle“.3 In der Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/4426) bestätigt die zuständige Behörde ausdrücklich, dieses und weitere Arbeitsblätter des Schroedel -Verlages zur AfD gesichtet zu haben.4 Wir fragen daher: a) Was unternimmt die zuständige Behörde grundsätzlich, wenn sie davon erfährt, dass in Unterrichtsmaterialien derartige nachweislich falsche Aussagen enthalten sind und diese im Unterricht eingesetzt werden? b) Was unternimmt die zuständige Behörde in diesem konkreten Fall? Werden die betreffenden Fachlehrer, die Fachleitungen und Fachseminarleiter auf die nachweislich falschen Aussagen über die Partei AfD auf dem Arbeitsblatt hingewiesen? Wenn nein, warum nicht? c) Werden die betreffenden Fachlehrer, die Fachleitungen und Fachseminarleiter darauf hingewiesen, dieses Arbeitsblatt nicht mehr im Unterricht beziehungsweise der Referendarsausbildung einzusetzen ? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/4295 und 21/4426. 4. In Drs. 21/4426 behauptet der Senat in seiner Antwort, dass „auch bei dem Einsatz einzelner Arbeitsblätter (die Grundsätze des Beutelsbacher Konsens) erfüllt werden, sofern im Unterricht das Thema kontrovers dargestellt wird und die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden , sich unter Berücksichtigung aller Aspekte eine eigene Meinung zu bilden“. a) Wie könnte oder soll so ein „kontroverses Unterrichtssetting“ bei diesen Arbeitsblättern konkret aussehen, vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsblätter nachweislich falsche Aussagen über die Partei AfD enthalten? Gemäß Beutelsbacher Konsens entspricht Unterricht mit Blick auf das Kontroversitätsgebot den Grundsätzen politischer Bildung, wenn Lehrende solche Themen kontrovers darstellen und mit ihren Schülerinnen/Schülern diskutieren, die auch im gesellschaftlichen Diskurs kontrovers erscheinen. Die Schülerinnen und Schüler sollen durch die Gesamtanlage des Unterrichts die Gelegenheit erhalten, unterschiedliche Standpunkte zu Fragen oder Themen kennenzulernen, um auf diese Weise zur eigenen Meinungsbildung gelangen zu können. Die Meinung und die politischen Standpunkte der Lehrkraft zu den behandelten Themen dürfen hingegen im Unterricht nicht zum Tragen kommen beziehungsweise zur Überwältigung der Schülerinnen/Schüler eingesetzt werden (Überwältigungsverbot). b) Was versteht der Senat konkret unter der „Berücksichtigung aller Aspekte“ im Fall des Arbeitsblattes (siehe Fußnote 3)? Welche zusätzlichen Inhalte müssten den Schülern hier konkret angeboten werden, damit diese sich eine eigene Meinung bilden können? 3 Vergleiche Drs. 21/4295. Darin enthaltene Aussagen über die AfD: 1. „Die Partei Alternative für Deutschland (AfD) ist zum ersten Mal in allen drei Landtagen vertreten. (…) Viele Anhänger und Politiker der Partei hetzen gegen Ausländer (…) Die AfD fördert mit ihren Aussagen die Angst der Menschen vor Ausländern.“ 2. „(Die AfD will) Muslime schikanieren“ und „Frauen (sollen) zurück an den Herd.“ 3. „(Die AfD will) Grenzen schließen (…) Deutschland den Deutschen – Ausländer raus also.“ 4. „(Die AfD sagt, dass) der radioaktive Müll nicht entsorgt werden solle.“ 4 Vergleiche Drs. 21/4426, Frage 1. und diesbezügliche Antwort. Drucksache 21/4760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Anlage des Unterrichts politisch-gesellschaftlicher Themen soll insgesamt eine kritische Auseinandersetzung mit den dort thematisierten Sachverhalten ermöglichen. Dies kann zum Beispiel durch Einsatz von Materialien erreicht werden, die eine kontrastierende Sichtweise zu auf einem Arbeitsblatt vorfindlichen Aussagen ermöglichen und aus denen sich in der Gegenüberstellung die Unterschiedlichkeit der Einschätzung von Sachverhalten beziehungsweise politischen Meinungen und Haltungen herausarbeiten lässt. Ebenso kann die Möglichkeit zur eigenen Meinungsbildung von Schülerinnen/Schülern zum Beispiel auch durch ein Arbeitsblatt ergänzende Hinweise der Lehrkraft im Unterrichtsgespräch erreicht werden. Beim Einsatz spezifischer Textgattungen im Unterricht können zugleich auch die damit jeweils verbundenen Implikationen – in diesem Falle die einer journalistischen Aufbereitung und gegebenenfalls Zuspitzung von Aussagen – im Sinne einer Quellenanalyse aufgearbeitet werden. c) Wie stellt der Senat sicher, dass die betreffenden Fachlehrer, die auch aufgrund von Zeitengpässen auf bereits ausgearbeitete Unterrichtsmaterialien wie zum Beispiel die AfD-Arbeitsblätter vom Schroedel-Verlag zurückgreifen, in jedem Fall den Schülern zusätzliche Quellen gegenüberstellen, die die falschen, stark abwertend verzerrten und unverhältnismäßig tendenziösen Aussagen über die Partei AfD entkräften oder relativieren? d) Wie überprüft der Senat die Umsetzung der von ihm getroffenen/ empfohlenen Maßnahmen gemäß vorstehenden Buchstaben, insbesondere bei Buchstabe c)? Siehe Drs. 21/4426. 5. In Drs. 21/4426 behauptet der Senat: „Im Falle einer Bestätigung des geäußerten Verdachts (Verstoß gegen die Bestimmungen des Beutelsbacher Konsens) werden Gespräche mit der jeweiligen Schulleitung geführt, die Verpflichtung der Lehrkraft zu einer Fortbildung geprüft sowie der Lehrkraft die geltenden rechtlichen Vorgaben verdeutlicht.“ a) Wie wird das Thema „Beutelsbacher Konsens“ konkret in der zweiten Phase der Lehrerausbildung in Hamburg behandelt? In welchen Ausbildungsmodulen und in welchem Umfang wird das in den Haupt- und/oder Fachseminaren konkret thematisiert? Generell gilt für die Ausbildung in allen Seminaren, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst mit dem politischen Neutralitätsgebot und Überwältigungsverbot vertraut gemacht werden. Damit werden die Vorgaben der Bildungspläne und die aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ableitbaren Grundsätze umgesetzt. In den Fachseminaren der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer wird der Beutelsbacher Konsens außerdem fallbezogen und konkret thematisiert. Dies bezieht sich sowohl auf die Seminarausbildung (48 Stunden in 18 Monaten) als auch auf die Beratung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in konkreten unterrichtlichen Situationen. Eine genauere quantitative Angabe ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Prinzipien nicht möglich. b) Werden bei der Behandlung des „Beutelsbacher Konsens“ im Hamburger Referendariat konkrete Fälle (zum Beispiel anhand real existierender Unterrichtsmaterialien) besprochen und diskutiert oder wird das Thema ausschließlich auf theoretisch-abstrakter Ebene behandelt? Die Lehrkräfteausbildung hat bezogen auf die Unterrichtsfächer fachdidaktische Erkenntnisse und wissenschaftliche Standards zu vermitteln, wozu unter anderem der „Beutelsbacher Konsens“ zählt. In diesen Kontext gehört auch, dass in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern neben anderen auch Originalquellen verwendet werden sollen, um die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch mit diesen Quellen auseinanderzusetzen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Dieses Prinzip wird sowohl grundsätzlich als auch fallbezogen behandelt. Außerdem ist die Lehrkräfteausbildung sowohl nach der geltenden Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) als auch Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4760 5 in der Praxis von Ausbildung und Prüfungen darauf ausgerichtet, die Lehrkräfte zu befähigen, im Vorbereitungsdienst ihre Professionalität bezogen auf ihre ganz konkrete unterrichtliche und erzieherische Praxis zu entwickeln. c) Werden den Lehramtsanwärtern und Studienreferendaren im Referendariat die konkreten Konsequenzen erläutert, die ein Verstoß gegen den „Beutelsbacher Konsens“ nach sich ziehen kann? Ja. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.b). d) Gibt es für die Unterrichtsbesuche während des Referendariats in den Fächern PGW, Geschichte oder Deutsch standardisierte Beurteilungskriterien , die auch die Einhaltung der Bestimmungen aus dem „Beutelsbacher Konsens“ enthalten? Wie genau sehen diese aus? Unterrichtsbesuche, die Seminarleitungen im Verlauf des Vorbereitungsdienstes durchführen, gelten vor allem der Ausbildung und Beratung, nicht hingegen primär einer Beurteilung der Lehrkräfte. Die Beurteilung der im Vorbereitungsdienst geleisteten unterrichtlichen Praxis erfolgt im Kontext der Erteilung der Bewährungsnote der Lehrkräfte; sie wird auf der Grundlage der VVZS von den schulischen Ausbildungspartnern , den Fachseminarleitungen der beiden Unterrichtsfächer und der Hauptseminarleitung gemeinsam verantwortet. Die Bewährungsnote wird am Ende des Vorbereitungsdienstes unmittelbar vor der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss festgesetzt , zu dem auch ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende gehören, die nicht an der Ausbildung beteiligt waren. Für diese Gesamtbeurteilung sind alle Grundsätze der Ausbildung maßgeblich. Dazu gehört auch der „Beutelsbacher Konsens“. e) Sind die Bestimmungen aus dem „Beutelsbacher Konsens“ Bestandteil der Prüfungen des Zweiten Staatsexamens? Die Bestimmungen des „Beutelsbacher Konsens“ haben grundsätzliche Geltung und sind dann expliziter Bestandteil von Prüfungen, wenn es in den Prüfungen um die Kontroversität von Positionen in unterrichtlichen Praxissituationen geht. Dies gilt insbesondere für die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer. f) Wie stellt der Senat grundsätzlich sicher, dass Lehrer nach der Zweiten Staatsprüfung im Hamburger Schuldienst sich an die Bestimmungen des „Beutelsbacher Konsens“ halten? Siehe Drs. 21/4426. g) Der Senat gibt an, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des „Beutelsbacher Konsens“ auch die Verpflichtung der Lehrkraft zu einer Fortbildung geprüft wird. aa) Wie häufig wurden in den letzten drei Jahren 2013, 2014 und 2015 derartige Verstöße festgestellt? Die erfragten Daten werden von der zuständigen Behörde nicht zentral erfasst. bb) Wie heißt der Titel dieser Fortbildung und was wird dort konkret behandelt? cc) Wie oft fand eine solche Fortbildung in den letzten drei Jahren statt? In Fortbildungen zu im Fach Politik-Gesellschaft-Wirtschaft (PGW) beziehungsweise im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften behandelten Themen wird unter anderem auch auf die Geltung des „Beutelsbacher Konsens“ bei der Vermittlung von in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Fragen verwiesen. Die Fortbildungsprogramme des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (http://li.hamburg.de/ fortbildung/) enthalten regelhaft ein breites Spektrum von Fortbildungsveranstaltungen für das Fach PGW und den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (sowohl zentrale als auch schulinterne Angebote). Die Themen der Fortbildungsveranstaltungen beziehen sich dabei auf die Rahmenplanvorgaben sowie gesellschaftspolitische Fragestellungen .