BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4784 21. Wahlperiode 14.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 08.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Fünf entlassene Sicherungsverwahrte in Hamburg In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4614 gibt der Senat an, dass in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2016 in Hamburg bei fünf Sicherungsverwahrten die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2016 beruhte bei dem entlassenen Kinderschänder B. darauf, dass es der JVA Fuhlsbüttel bis März 2016 nicht gelungen sei, eine kontinuierliche und tragfähige psychotherapeutische Behandlung des Untergebrachten außerhalb der Anstalt einzurichten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wegen welcher Straftaten wurden die weiteren vier Sicherungsverwahrten , bei denen die weitere Vollstreckung der Unterbringung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Mai 2016 zur Bewährung ausgesetzt wurde, jeweils verurteilt? 2. Aus welchen Gründen wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung bei diesen Sicherungsverwahrten jeweils zur Bewährung ausgesetzt ? Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung betrifft folgende vier Sicherungsverwahrte (zum Fall des Sicherungsverwahrten B. siehe Drs. 21/4262 und 21/4265): Lfd. Nr. Straftaten Entlassungsgrund 1 Totschlag, Freiheitsberaubung, gefährliche Körperverletzung Aussetzung zur Bewährung aufgrund einer günstigen Gefahrenprognose gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB 2 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Körperverletzung Aussetzung zur Bewährung aufgrund einer günstigen Gefahrenprognose gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB 3 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Erledigung der Maßregel nach zehn Jahren aufgrund einer günstigen Gefahrenprognose gem. § 67d Abs. 3 StGB 4 Sexueller Missbrauch von Kindern Aussetzung zur Bewährung aufgrund einer günstigen Gefahrenprognose gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB 3. War bei einem oder mehreren dieser Personen auch ein Versäumnis der JVA Fuhlsbüttel für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich? Falls ja, bitte jeweils konkret darstellen. Drucksache 21/4784 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein. 4. In der Sozialtherapeutischen Abteilung sind laut Angaben des Senats in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4614 aktuell sieben Sicherungsverwahrte untergebracht. a. Wegen welcher Straftaten wurden diese Sicherungsverwahrten jeweils verurteilt? Lfd. Nr. Straftaten 1 Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und sexueller Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit Verschaffung kinderpornografischer Schriften 2 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 3 Vergewaltigung 4 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung 5 Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes 6 Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes 7 Schwerer Raub in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sechs Fällen , in einem Fall davon in Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung b. Befinden sich von diesen Sicherungsverwahrten welche in der Außenstelle Bergedorf? Falls ja, wie viele und seit jeweils wann? Falls ja, inwiefern gab es bei diesen Sicherungsverwahrten Missbräuche von Lockerungen? Drei der sieben Sicherungsverwahrten, die sich derzeit in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg befinden, sind in der Außenstelle Bergedorf der Sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht. Sie wurden am 12. Dezember 2012, am 25. Juni 2013 beziehungsweise am 8. Mai 2014 dorthin verlegt. Sicherungsverwahrte können nach § 11 Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HmbSVVollzG) in der Außenstelle Bergedorf untergebracht werden, wenn dies zur Vorbereitung ihrer Entlassung im Rahmen der Vollzugsplanung beziehungsweise einer entsprechenden Empfehlung des Gerichts und/oder eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt ist und sie dafür geeignet sind. Das ist bei diesen drei Sicherungsverwahrten der Fall. Bei keinem der drei Fälle kam es zu einem Missbrauch von Vollzugslockerungen.