BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4791 21. Wahlperiode 17.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 09.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Bezahlung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen Die Anzahl der erforderlichen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen erhöht sich stetig. Die Bezahlung der qualitativ hochwertigen Aufgaben ist zwischen den verschiedenen auftraggebenden Stellen Hamburgs nicht nur völlig unterschiedlich, sondern erfolgt im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (zum Beispiel Telefonüberwachung/Überwachung von Besuchen in der UHA) auch willkürlich: Seit Juli 2014 dürfen Dolmetscher - und Übersetzungsleistungen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Grundsatzabteilungen von Polizei und Staatsanwaltschaft nur noch zu den schlechteren Konditionen gegenüber der Polizei abgerechnet werden, obwohl die Polizei hier lediglich als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 GVG tätig ist. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/3004 teilte der Senat im Februar 2016 mit, dass „gegenwärtig ein Verfahren bei dem Landgericht Hamburg zu der Frage anhängig ist, welche Gebührensätze für die Festsetzung von Dolmetschergebühren bei der Durchführung von Haftstatuten durch die Polizei anzuwenden sind; insoweit wird in Kürze eine Entscheidung erwartet.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Liegt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zwischenzeitlich vor? Falls ja, a. wann ist sie mit welchem Tenor ergangen? b. welche Maßnahmen wurden daraufhin von wem veranlasst? Nach Mitteilung des Landgerichts Hamburg bedurfte es in jenem Verfahren keiner Entscheidung, welche Gebührensätze für die Festsetzung von Dolmetschergebühren bei der Durchsuchung von Haftstatuten durch die Polizei anzuwenden sind, denn nach erfolgter Stellungnahme der zuständigen Kostenbeamtinnen und der Bezirksrevisorin des Landgerichts Hamburg wurde festgestellt, dass bei der Überwachung von Telekommunikation im Rahmen des Haftstatuts das Landgericht selbst Auftraggeber ist. Eine Vergütung richtet sich daher nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG). 2. Gab es weitere gerichtliche Entscheidungen oder richterliche Verfügungen , die sich auf die Bezahlung von Dolmetscher- beziehungsweise Übersetzungsleistungen beziehen? Drucksache 21/4791 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, wann wurde was von welchem Gericht mit welchem Tenor entschieden und welche Maßnahmen wurden daraufhin von jeweils wem veranlasst? Grundsätzlich werden anfallende Dolmetscherleistungen nach § 9 Absatz 3 JVEG und Übersetzerleistungen nach § 11 JVEG abgerechnet. In der Justizstatistik und in der Verfahrenssoftware forumSTAR werden gerichtliche Entscheidungen und richterliche Verfügungen betreffend die Bezahlung von Dolmetscher - und Übersetzungsleistungen nicht separat erfasst. Die für die Beantwortung der Frage erforderliche händische Auswertung sämtlicher entsprechender über 150.000 Verfahren bei allen Hamburger Gerichten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.