BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4793 21. Wahlperiode 17.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 09.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Schwimmunterricht für geflüchtete Menschen (III) Menschen mit Flucht- oder Migrationshintergrund können häufig nicht schwimmen und kennen die Gefahren von Gewässern nicht ausreichend. Nicht wenige haben auf ihrer Flucht zusätzlich traumatische Erfahrungen mit Wasser, zum Beispiel bei der Überquerung des Mittelmeers gemacht. Am Wochenende 4./5. Juni 2016 starben in Hamburg drei Geflüchtete bei Badeunfällen. Diese Unglücke werfen eine Reihe Fragen auf. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Bäderland Hamburg GmbH (BLH) wie folgt: 1. In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/3714) trifft der Senat die Aussage „die Schwimmfähigkeit aller in Hamburg lebenden Menschen ist dem Hamburger Senat ein wichtiges Anliegen.“ Inwiefern verstärkt der Hamburger Senat nach den Unglücken am vergangenen Wochenende seine Bemühungen die Schwimmfähigkeit aller Menschen in der Stadt zu fördern? Siehe Drs. 21/3714. Im Rahmen der Dekadenstrategie „HAMBURGmachtSPORT“ wurde das Bestreben, jedem Kind unabhängig von seinem sozialen, ethnischen und kulturellen Hintergrund die Gelegenheit zu geben, das Schwimmen zu erlernen, noch einmal bekräftigt (siehe: http://www.hamburg.de/sportverwaltung/5924172/vierterhamburger -sportbericht/). Die für das Vereins- und Verbandsschwimmen bereitgestellten Mittel und Wasserzeiten sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesteigert worden. Zur Förderung der Schwimmfähigkeit führen alle staatlichen Grundschulen verbindlichen Schulschwimmunterricht durch. Darüber hinaus können weiterführende Schulen, Regionale Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ), spezielle Sonderschulen sowie Berufsschulen zusätzlichen Schwimmunterricht anbieten. Weiterhin werden diverse Schwimmlernangebote unterstützt, die durch die Inanspruchnahme des Bildungs- und Teilhabepaketes oder im Rahmen von kostenlosen Angeboten von Vereinen, wie der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG), angeboten werden. Um auf die Gefahren von unbekannten Gewässern hinzuweisen, insbesondere in den Flüchtlingsunterkünften, werden Baderegeln und Hinweise zum Schwimmen in öffentlichen Gewässern von der DLRG in allen Sprachen verteilt. Nach Auskunft der BLH sind die vorhandenen Schwimmlernangebote der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und die Kapazitäten von BLH bisher nicht umfänglich ausgeschöpft, daher sei aktuell eine Verstärkung der Angebote nicht erforderlich. Drucksache 21/4793 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die BLH kann zusätzlich in den Sommerferien temporär frei werdende Kapazitäten aus dem Schul- und Vereinsschwimmen für die saisonale Verstärkung der Schwimmlernangebote anbieten. Das Unternehmen ist dazu bereits mit privaten Initiativen und mit dem Zentralen Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) in Kontakt getreten. Die Ausgestaltung der Kooperation wird derzeit geprüft und im Weiteren abgestimmt. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. und Drs. 21/3714. 2. Der Sprecher der BASFI behauptet gegenüber „Der Welt“ vom 05.06.2016 (http://www.welt.de/regionales/hamburg/article155984948/ Es-geht-hier-um-Leben-und-Tod.html), dass es in Hamburg bereits viele Schwimmkurs-Angebote gebe. Inwiefern hat der Senat einen aktuellen Überblick über Angebot und Nachfrage von Kursen zum Schwimmenlernen in der Hansestadt? Bitte detailliert darstellen. Im Rahmen des verpflichtenden Schulschwimmens nehmen alle Schülerinnen und Schüler der dritten und vierten Jahrgangsstufe der staatlichen Grundschulen teil. Darüber hinaus werden 456 Schwimmkurse im Rahmen des frei wählbaren Schulschwimmens an weiterführenden Schulen, ReBBZ, speziellen Sonderschulen und Berufsschulen angeboten. Ergänzend nehmen 1.046 Grundschülerinnen und -schüler zusätzlich am Förderschwimmprogramm „Wasser entdecken“ teil. Nach Auskunft der BLH bietet diese jährlich rund 2.059 Schwimmlernkurse mit Platz für je acht bis zehn Kinder (Stand 2015) und jährlich 25 Schwimmlernkurse mit Platz für acht bis zehn Erwachsene an. Statistische Auswertungen über die Auslastung der Kurse erfolgen nicht. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, werden zusätzliche Kurse angeboten. Die Gestaltung der Angebote im Bereich des Vereins- und Verbandsschwimmens obliegt den schwimmsportanbietenden Vereinen und Verbänden im Rahmen der Sportselbstverwaltung. Neben den Anbietern Hamburger Schwimmverband e.V. (HHSV), BLH und DLRG, bei denen Einzelpersonen Schwimmkurse buchen können, bieten auch 41 Vereine in Hamburg Angebote im Bereich des Anfängerschwimmens beziehungsweise Schwimmenlernens an. So bietet die DLRG kostenlose Schwimmkurse für Geflüchtete in Altona, in Billstedt und in Farmsen in den Lehrschwimmbecken an. Ein Überblick über die bestehende Nachfrage bei allen Anbietern liegt den zuständigen Behörden nicht vor. 3. In den Durchführungshinweisen der Behörde für Schul- und Berufsbildung 2015/2016 heißt es, „Hamburger Grundschülerinnen und Grundschüler aus den sogenannten „Internationalen Vorbereitungsklassen“ (IVK) sowie den „Basisklassen“ (ehemals Alphabetisierungsklassen) nehmen weder am obligatorischen Schwimmunterricht, noch am Förderschwimmprogramm „Wasser entdecken“ teil. Der Grund ist, dass vor allem für Kinder, die nicht oder kaum Deutsch sprechen, die Anwesenheit einer bekannten und konstanten Vertrauensperson mit Erfahrung im Umgang in dieser Situation notwendig ist.“ Inwiefern werden geflüchtete Grundschüler/-innen weiterhin vom regulären Schulschwimmen ausgeschlossen? a. Aus welchem Grund stellt der Senat den Grundschülern/-innen aus den IVK und Basisklassen keine „bekannte und konstante Vertrauensperson mit Erfahrung“ zur Seite? b. Um wie viele Monate verzögert sich das Schwimmenlernen für die Schüler/-innen der IVK und Basisklassen in der Regel aufgrund ihres Ausschlusses aus dem Schwimmunterricht? c. Wie viele Kinder der IVK und Basisklassen waren von den Ausschlüssen bisher betroffen? Bitte aufschlüsseln für 2016, 2015 und 2014. Schülerinnen und Schüler der Basis- und IV-Klassen werden nicht vom regulären Schulschwimmen ausgeschlossen, sie nehmen vielmehr nach dem Übergang in die Regelklasse am regulären Schwimmunterricht teil wie alle anderen Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4793 3 Basis- und IV-Klassen sind Übergangsmaßnahmen, in denen die Schülerinnen und Schüler durch intensive sprachliche Förderung auf die Teilnahme am Unterricht im Regelsystem vorbereitet werden. Sie beinhalten über das Fach „Deutsch als Zweitsprache “ hinausgehend für kein Fach, auch nicht für Sport, curriculare Vorgaben. Entsprechend den konkreten Bedingungen in der jeweiligen Klasse und den Erfordernissen im Hinblick auf die Sprachförderung, Integration in die Schule und Bewältigung des Lebensalltags entscheiden die Lehrkräfte über die Einbeziehung weiterer fachlicher Inhalte in den Unterricht. Ein verpflichtender Schwimmunterricht in Basis- und IV- Klassen wäre aus fachlicher Sicht insbesondere aufgrund der durch die eingeschränkten Sprachkenntnisse bedingten Verständigungsprobleme und einer möglichen Traumatisierung einzelner Kinder infolge der Fluchterlebnisse und damit einhergehender unvorhersehbarer Reaktionen der Kinder aus Sicherheitsgründen nicht zu verantworten . Dennoch kann auch in Basis- und IV-Klassen Schwimmunterricht erteilt werden, wenn sich die Schule in Abwägung der jeweiligen Klassensituation dafür entscheidet, Schwimmunterricht zu erteilen. 4. In der Senatsdrs. 20/8276 mit dem Titel „Optimierung des Konzepts für das Schulschwimmen“ heißt es in Punkt 2.6. „Schwimmunterricht für zugezogene Kinder“: (…) „Damit auch ältere Kinder, die nach der Grundschulzeit nach Hamburg ziehen und am Unterricht der Sekundarstufe I teilnehmen, die Möglichkeit erhalten, Schwimmen zu lernen, wird ab dem Schuljahr 2014/2015 der Nachweis des Jugendschwimmabzeichens Bronze Teil der Schülerakte. Die Kinder, die diesen Nachweis nicht erbringen können, erhalten einen Gutschein für einen Schwimmkurs , den sie bei BLH (Bäderland Hamburg) oder VAF (der Schwimmschule – Verein Aktive Freizeit e.V.) einlösen können“. a. Wie viele dieser Gutscheine wurden bisher nicht eingelöst (nach bisherigem Stand lediglich 1/5), sodass das Ziel, dass möglichst viele Kinder sicher schwimmen lernen, mit diesem Mittel höchstens unzureichend erreicht wird. Wie will der Senat hier gegensteuern beziehungsweise welche Änderungen sind vorgesehen? b. Wie viele der 1.241 Gutscheine, die im Schuljahr 2014/2015 vergeben wurden, wurden an Schüler/-innen der IVK und Basisklassen vergeben? Die für Bildung zuständige Behörde wertet die Anzahl der ausgegebenen und eingelösten Schwimmkursgutscheine sowie die Quote des Schwimmlernerfolgs jährlich aus. Für die Auswertung der im Schuljahr 2014/2015 ausgegebenen und eingelösten Gutscheine siehe Drs. 21/3944. Zu berücksichtigen ist, dass die Gutscheine eine Gültigkeit von 15 Monaten besitzen, sodass im Schuljahr 2015/2016 ausgegebene Gutscheine noch gültig sind. Die Auswertung der im Schuljahr 2015/2016 ausgegebenen beziehungsweise eingelösten Gutscheine erfolgt nach Abschluss des Schuljahres. Die Beratungen über eine gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Drucksache 21/3944. c. Wie viele Grundschüler/-innen haben im Schuljahr 2014/2015 eine IVK oder Basisklasse besucht? Durch laufenden Zuzug beziehungsweise Wechsel in das Regelsystem von zugewanderten Schülerinnen und Schülern schwankt die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Basis- und IV-Klassen während eines laufenden Schuljahres, siehe hierzu auch Drs. 21/4275. Zum Stichtag 31.07.2015 wurden 569 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4 in Basis- beziehungsweise IV-Klassen beschult. d. Angesichts der Tatsache, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Neu-Hamburger/-innen, die in eine IVK oder Basisklasse der Sek I eingeschult werden, ein bronzenes Schwimmabzeichen vorweisen können: Wie erklärt der Senat die Zahlen in 4. b. und c.? Die Basis- und IV-Klassen dienen dem Ziel, den Integrationsprozess zu unterstützen, den Schülerinnen und Schülern Sprachkenntnisse zu vermitteln und einen möglichst schnellen Übergang in die Regelklasse zu ermöglichen. In einer ersten Phase (in der Regel ein halbes Jahr) erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kennt- Drucksache 21/4793 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 nisse in der deutschen Sprache und erhalten Orientierungshilfen in der deutschsprachigen Lebenswelt, um ihnen eine aktive Teilnahme am Schulleben und in ihrer unmittelbaren Lebenswelt zu ermöglichen. In der anschließenden zweiten Phase (in der Regel ein weiteres halbes Jahr) werden zunehmend bildungssprachliche Kompetenzen aufgebaut und die Schülerinnen und Schüler an die besonderen Anforderungen der Unterrichtskommunikation herangeführt und auf Fachkommunikation vorbereitet. Im Rahmen der umfassenden Bildungs- und Integrationsleistungen der Schülerinnen und Schüler entscheiden deren Erziehungsberechtigte über die Einlösung des Schwimmgutscheines. e. Welche Angebote das Schwimmen zu lernen bekommen Schülerinnen und Schüler, die neu nach Hamburg kommen, aber direkt in die Sekundarstufe II eingeschult werden? Siehe Antwort zu 2. sowie Drs. 21/3714. 5. Im „Hamburger Abendblatt“ vom 06.06.2016 (http://www.abendblatt.de/ hamburg/bergedorf/article207650591/Wie-die-Anwohner-drei- Todesfaelle-in-24-Stunden-aufarbeiten.html) nennt die Sprecherin des ZKF einzelne Kurse zum Schwimmenlernen, die von der Innenbehörde finanziert werden oder vom FC Urania bereitgestellt werden. Wie viele Plätze in Kursen zum Schwimmenlernen bei welchen Trägern werden von der Innenbehörde, wie viele Plätze von anderen Behörden finanziert ? Ende des Jahres 2015 hat die Behörde für Inneres und Sport aus der Produktgruppe Sport insgesamt Mittel in Höhe von 15.840 Euro zur Finanzierung von Schwimmangeboten speziell für die Zielgruppe Flüchtlinge bereitgestellt. Diese wurden von nachfolgenden Anbietern in Anspruch genommen: - DLRG: vier Kurse für je zwölf Flüchtlingskinder im Alter zwischen sechs und neun Jahren, - HHSV: Schwimmangebote für 60 bis 80 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Kooperation mit dem Verein „Soziales e.V.“, - Eimsbütteler Turnverband: Schwimmangebote für die Zielgruppe geflüchteter Menschen, die mit dem Element Wasser nicht vertraut sind; zwölf Termine mit jeweils acht Personen. Im Übrigen obliegt es den Schwimmsport betreibenden Verbänden im Rahmen der Sportselbstverwaltung, mit den für das Vereins- und Verbandsschwimmen bereitgestellten Mitteln auch spezielle Angebote im Bereich des Anfängerschwimmens für Flüchtlinge bereitzustellen. Die für Sport zuständige Behörde unterstützt die Verwendung der Mittel für diese Angebote. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 6. Der Sprecher der BASFI erläutert gegenüber „Der Welt“ vom 05.06.2016 (http://www.welt.de/regionales/hamburg/article155984948/Es-geht-hierum -Leben-und-Tod.html), dass es in der Erstversorgungseinrichtung (EVE) des ertrunkenen Flüchtlings ein Angebot zum Schwimmenlernen gab, das dieser jedoch nicht angenommen habe. In welcher EVE war der unbegleitete minderjährige Flüchtling (UMF) untergebracht? Die Unterbringung erfolgte in der EVE Kurfürstendeich 41. a. Wie viele Plätze werden in der EVE vorgehalten? Die Einrichtung bietet 62 Plätze an. b. Welcher Träger bietet dort einen Kurs zum Schwimmenlernen an und wie viele Plätze gibt es? Wie viele davon sind nicht belegt? Inwiefern ist der Kurs kostenpflichtig? c. Seit wann und wie häufig findet der Kurs statt? Der angebotene Schwimmkurs wurde von der DLRG durchgeführt und vom Kulturzentrum Goldbekhaus, Projekt „all inklusive“, finanziert. Der Kurs fand im 1. Quartal 2016 einmalig mit sieben Teilnehmern aus der Einrichtung statt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4793 5 d. In welcher Form und wann wurde dem Jungen das Angebot eines Schwimmkurses von wem unterbreitet? Inwiefern werden die UMF regelmäßig über die Gefahren von Gewässern aufgeklärt? Die angebotenen Plätze im Schwimmkurs wurden den Jugendlichen angeboten, die noch nicht schwimmen konnten. Darunter war auch der Jugendliche, der den Badeunfall erlitt. Er hatte aber kein Interesse. Alle Betreuten der Einrichtungen wurden wiederholt über die Gefahren des Schwimmens aufgeklärt. Eine Erlaubnis zum Schwimmen wurde durch das Betreuungspersonal nicht erteilt. 7. Inwiefern stimmt der Senat der Einschätzung zu, dass es für jugendliche Geflüchtete, die das Gutschein-Angebot der Schulen nicht bekommen, weil sie nicht mehr die Sekundarstufe I besuchen, nicht ausreichend Angebote zum Schwimmenlernen bereitstehen? Inwiefern wird der Senat hier gegensteuern? 8. Erhalten Schüler/-innen, die neu nach Hamburg ziehen, in die Sekundarstufe II oder die Berufsschule eingeschult werden und das Schwimmabzeichen Bronze nicht vorweisen können, einen Gutschein zum Schwimmenlernen? Wenn nein, warum nicht? Wie ist das mit dem vom Senat ausgerufenen Ziel, dass alle Hamburger/-innen schwimmen können, zu vereinbaren? Schülerinnen und Schülern, die neu nach Hamburg ziehen und in die Sekundarstufe II oder die Berufsschule eingeschult werden, stehen verschiedene Schwimmkursangebote offen (siehe Antworten zu 1. und 2.). Einen Gutschein zum Schwimmenlernen erhalten sie entsprechend dem Schulschwimmkonzept (siehe Drs. 20/8276) nicht. Die Beratungen über eine Ausweitung der Gutscheinvergabe sind noch nicht abgeschlossen .