BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4816 21. Wahlperiode 17.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 10.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Baugemeinschaften Baugemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Bauwilligen, die gemeinsam Wohnraum entwickeln. Hamburg unterstützt Baugemeinschaften insbesondere durch die Agentur für Baugemeinschaften in der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sowie durch das Vorhalten von Grundstücken, die speziell für Baugemeinschaften vorgesehen sind. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Baugenehmigungen wurden in 2015 von Baugemeinschaften gestellt? Bitte Anzahl der Anträge und der damit zusammenhängenden Wohneinheiten sowie Rechtsform der Baugemeinschaft angeben. Baugenehmigungen für Baugemeinschaften werden statistisch nicht erfasst und können in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden. 2. Wie viele Wohneinheiten wurden in 2015 von Baugemeinschaften erstellt? Bitte Anzahl und Anteil an fertiggestellten Wohneinheiten sowie Rechtsform der Baugemeinschaft angeben. 3. Wie viele der erstellten Wohneinheiten sind geförderte Wohnungen? Bitte nach den verschiedenen Förderwegen/Fördersegmenten sowie Rechtsform der Baugemeinschaft als Fördermittelempfänger differenziert angeben. Bezugsfertige Wohneinheiten (WE) in Baugemeinschaften in 2015 insgesamt 94 WE davon Baugemeinschaften mit individuellem Eigentum (Wohnungseigentümergemeinschaft) – keine Förderung 50 WE Kooperation einer Baugemeinschaft mit einer Bestandsgenossenschaft (Förderrichtlinie Baugemeinschaften in Verbindung mit der Förderrichtlinie Mietwohnungsbau im ersten Förderungsweg der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB)) 44 WE Quelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Agentur für Baugemeinschaft 4. Wie viele öffentliche Grundstücke wurden in 2015 an Baugemeinschaften vergeben? Bitte Bezirk, Belegenheit, Grundstücksgröße, Anzahl der Wohneinheiten, Rechtsform der Baugemeinschaft angeben. Drucksache 21/4816 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Folgende Grundstücke wurden 2015 an Baugemeinschaften verkauft: Bezirk Stadtteil Grundstücksgröße Wohneinheiten Rechtsform der Bau-gemeinschaft Hamburg- Nord Uhlenhorst ca. 4.357 m² 56 Baugemeinschaft mit Kooperation mit einer Bestandsgenossenschaft und Baugemeinschaft im individuellem Eigentum Hamburg- Nord Uhlenhorst ca. 4.839 m² 37 Baugemeinschaft mit individuellem Eigentum Hamburg- Nord Uhlenhorst ca. 2.924 m² 10 Kooperation einer Baugemeinschaft mit einer Bestandsgenossenschaft Wandsbek Jenfeld ca. 1.274 m² 20 Baugemeinschaft mit individuellem Eigentum Bergedorf Ochsenwerder ca. 3.334 m² 18 Baugemeinschaft mit genossenschaftlichem und individuellem Eigentum Die Belegenheiten der Grundstücke werden aus Datenschutzgründen nicht genannt. 5. Bei wie vielen öffentlichen Grundstücken wurde in 2015 ein Erbbaurecht an Baugemeinschaften vergeben? Bitte Bezirk, Belegenheit, Grundstücksgröße , Anzahl der Wohneinheiten, Rechtsform der Baugemeinschaft und Zeitraum des Erbbaurechts angeben. Es wurden keine Erbbaurechte vergeben. 6. Wie viele Grundstücke sind 2015 für Baugemeinschaften disponiert worden oder fand eine Berücksichtigung über das Konzeptausschreibungsverfahren statt? Wie viel Prozent aller vergebenen Grundstücke für den Wohnungsbau sind dies? Bitte Bezirk, Belegenheit, Grundstücksgröße, Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten angeben. 2015 wurde ein Grundstück für Baugemeinschaften disponiert. Dies entspricht einem Anteil von 4,3 Prozent aller für den Wohnungsbau disponierten Grundstücke. Bezirk Stadtteil Grundstücksgröße Wohneinheiten Wandsbek Jenfeld 2156 m² 12 Die Belegenheit des Grundstücks wird aus Datenschutzgründen nicht genannt. 7. Bei wie vielen Grundstücken erfolgte eine Anhandgabe an Baugemeinschaften ? Wie viele dieser Grundstücke wurden wieder zurückgegeben und was waren die Gründe? Bezirk Stadtteil Grundstücksgröße Wohneinheiten Rechtsform der Bau-gemeinschaft Altona Mitte Altona ca. 749 m² 24 Baugemeinschaft mit individuellem Eigentum Altona Mitte Altona ca. 910m² 49 Kooperation einer Baugemeinschaft mit einer Bestandsgenossenschaft Altona Mitte Altona ca. 1126 m² 50 Kooperation einer Baugemeinschaft mit einer Bestandsgenossenschaft Altona Mitte Altona ca. 1190 m² 38 Kooperation einer Baugemeinschaft mit einer Bestandsgenossenschaft Hamburg- Nord Barmbek- Süd ca. 2.056 m² 25 Baugemeinschaft mit individuellem Eigentum Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4816 3 Es wurden fünf Grundstücke anhand gegeben und keine Grundstücke von Anhandgabenehmern zurückgegeben. 8. Welche Voraussetzungen müssen Baugemeinschaften erfüllen, um für Baugemeinschaften disponierte Flächen nutzen zu können? Welche Kriterien werden im Auswahlverfahren geprüft? Bei der Auswahl der Baugemeinschaften werden objektbezogene und gruppenbezogene Kriterien zugrunde gelegt. Dies sind zum Beispiel der Nachweis eines wirtschaftlich tragfähigen Finanzierungskonzepts, das soziale Konzept, die Stabilität der Bewerbergruppe und die Originalität des Konzepts bezogen auf das zu realisierende Objekt. 9. Wie lange muss eine Baugemeinschaft im Sinne einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) das geschaffene Wohneigentum selber nutzen, wenn sie ein für Baugemeinschaften vorgesehenes Grundstück nutzt beziehungsweise eine Förderung erhalten hat? a. Inwiefern existieren Sanktionsmechanismen, um eine vorzeitige Veräußerung beziehungsweise Vermietung der als Wohneigentum geschaffenen Wohneinheit zu sanktionieren? b. Wie sehen diese Sanktionen gegebenenfalls aus? Grundsätzlich werden Grundstücke zum Verkehrswert und ohne Sanktionen veräußert . Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren müssten Eigentümer/Genossenschaften im Falle eines Weiterverkaufs die Differenz zwischen den kaufpreisrelevanten Bodenwerten und dem Bodenwert zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs nachleisten. Eine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, für einen bestimmten Zeitraum die Wohneinheit selbst zu nutzen, gibt es nicht. Zudem nimmt nur ein kleiner Teil der Mitglieder der Baugemeinschaften mit individuellem Eigentum eine Förderung nach der Förderrichtlinie Eigenheim der IFB in Anspruch. c. Wie häufig wurden in den letzten fünf Jahren Sanktionen aus dem oben genannten Grunde verhängt? Entfällt. 10. Inwiefern gibt es eine „Mindeshaltedauer“ von Genossenschaftsanteilen bei Baugemeinschaften mit genossenschaftlichem Eigentum, wenn ein für Baugemeinschaften vorgesehenes Grundstück genutzt wurde beziehungsweise eine Förderung erhalten hat? a. Inwiefern existieren Sanktionsmechanismen, um eine Veräußerung der Genossenschaftsanteile zu sanktionieren? b. Wie sehen diese Sanktionen gegebenenfalls aus? Im Kaufvertrag werden die Genossenschaften nur zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet . Sofern dies nicht innerhalb bestimmter Fristen geschieht, besteht ein vertragliches Wiederkaufsrecht. Nähere Bestimmungen bei Ausscheiden eines Baugemeinschaftsmitgliedes ergeben sich aus der Satzung der jeweiligen Genossenschaft. Die sich aus der Förderung der Wohnungen ergebenden Bindungen bleiben auch bei einem Verkauf des Mehrfamilienhauses erhalten. Auch wenn ein Mitglied der Genossenschaft und Baugemeinschaft seine Mitgliedschaft kündigt und die Genossenschaft verlässt, bleiben die Verpflichtungen der Genossenschaften aus dem Kaufvertrag oder der Förderung davon unberührt. Eine Veräußerung der Genossenschaftsanteile durch das einzelne Mitglied an einen Dritten verbunden mit dem Recht zum Bezug einer Wohnung ist durch die Genossenschaftssatzung regelhaft ausgeschlossen. Bei Wohnungsbaugenossenschaften ist die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung. Die Rechtsform der Genossenschaft bietet in besonderem Maße die Gewähr der langfristigen Sicherung der aus der Sicht der Stadt wichtigen wohnungspolitischen Verpflichtungen. c. Wie häufig wurden in den letzten fünf Jahren Sanktionen aus dem oben genannten Grunde verhängt? Entfällt.