BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4833 21. Wahlperiode 21.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 13.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Welche finanziellen Folgen hat die schriftliche Selbstauskunft von Flüchtlingen über ihre Vermögensverhältnisse? Auf die Forderung der CDU-Fraktion, Flüchtlinge künftig an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen (Drs. 21/3305), hieß es, dass dies bereits geschehe. In Drs. 21/4452 bestätigt Innensenator Grote gegenüber der Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft allerdings nur, dass man an der „schriftlichen Selbstauskunft über die Vermögensverhältnisse festhalte“. Das bedeutet allerdings noch lange nicht, dass die erlangten Informationen auch genutzt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem SGB II oder dem SGB XII unterliegen dem Nachrangprinzip. Bevor diese Leistungen einsetzen, ist es notwendig, stets die persönlichen, insbesondere auch die wirtschaftlichen, Verhältnisse der Antragstellenden zu erfragen. Ergibt sich daraus, dass aufgrund vorhandenen Vermögens eine ausreichende eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht, werden grundsätzlich die Betroffenen aufgefordert, dieses zunächst zu verbrauchen, bevor Leistungen gewährt werden. Deckt das einzusetzende Vermögen weniger als einen Monatsbedarf ab, wird es bedarfsmindernd im Leistungsmonat angerechnet. Hierbei sind die Regelungen (zum Beispiel Freibeträge) des jeweiligen Leistungsgesetzes AsylbLG, SGB II und SGB XII zu beachten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Bekommt jeder Flüchtling die Selbstauskunft vorgelegt? Wenn nein, wer nicht? Ja, da vor Leistungsgewährung das Nachrangprinzip zu beachten ist, siehe Vorbemerkung . 2. Welche Stelle legt sie wann im Rahmen des Asylverfahrens vor? Der Selbstauskunftsbogen wird dem Flüchtling im Ankunftszentrum vorgelegt, wenn die Verteilungsentscheidung nach Hamburg ergangen ist. Der Bogen wird vom Flüchtling zusammen mit einem Dolmetscher ausgefüllt. Sobald die Vorsprache in der Leistungsabteilung erfolgt, wird der Bogen in einem persönlichen Gespräch noch einmal mit dem Flüchtling besprochen. Im Übrigen prüft die Stelle, die für die Leistungserbringung zuständig ist, bei Antragstellung die Anspruchsvoraussetzungen und damit auch die Vermögensverhältnisse. 3. In welchen Sprachen liegen die Formulare vor? Drucksache 21/4833 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Fragebögen zur Auskunft über die persönlichen Verhältnisse liegen auf Deutsch vor. Darüber hinaus befinden sich Übersetzungen in sieben Fremdsprachen in Vorbereitung (Albanisch, Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Sorani, Tigrinya). 4. Was wird in der Selbstauskunft abgefragt? Abgefragt werden u.a. persönliche Daten (Geburtsdaten, Wohnanschrift), berufliche Angaben (Schul- und Berufsabschluss) sowie wirtschaftliche Angaben (Einkommensund Vermögensverhältnisse). 5. Wie oft erfolgte bereits im Rahmen dieser Selbstauskunft eine finanzielle Beteiligung an den Kosten? Die erfragten Daten werden nicht automatisiert auswertbar erfasst. Die Akten von mehreren Tausend Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG müssten händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Auf welcher Basis wird die Höhe der Kostenbeteiligung ermittelt? Bei Beantragung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen (§ 7 Absatz 1 AsylbLG). Ausgenommen vom Vermögenseinsatz ist ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro für jeden Familienangehörigen im selben Haushalt (§ 7 Absatz 5 AsylbLG). Bei Beantragung von Leistungen nach § 2 AsylbLG gelten die Grundsätze des SGB XII analog, wonach vorhandenes Vermögen ebenfalls grundsätzlich vorrangig einzusetzen ist. Die Vermögens-Schonbeträge nach dem SGB XII betragen 1.600 Euro für einen Haushaltsvorstand, 614 Euro für den Ehepartner, 256 Euro pro Kind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.