BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4835 21. Wahlperiode 21.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 13.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Zielvereinbarungen für Mitarbeiter/-innen von Jobcenter team.arbeit.- hamburg und Agentur für Arbeit Hamburg (II) Laut Drs. 21/4637 „schließt der Träger der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter), die Agentur für Arbeit Hamburg einerseits (Bund) und die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (Basfi) andererseits (Kommune) jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich lokale Zielvereinbarungen mit dem Geschäftsführer des Jobcenters“. Diese Vereinbarungen liegen nach Aussage des Senats nicht vor. Weiterhin „gibt es keine Zielvereinbarungen zwischen den Trägern des Jobcenters und dem Geschäftsführer des Jobcenters“, so der Senat weiter. Das BMAS schreibt in seiner „Gemeinsame Planungsgrundlage der Zielsteuerung im SGB II für das Jahr 2016“: (...) „Die Zielsteuerung im SGB II muss einerseits die institutionellen Unterschiede zwischen den Jobcentern berücksichtigen, andererseits die Leistungsfähigkeit durch den Vergleich der SGB-II-Kennzahlen fördern und die Wirksamkeit der Zielsteuerung insgesamt wahren. Das Zielsteuerungssystem soll dazu beitragen, die Wirksamkeit der Leistungen der Jobcenter zu verbessern und die Leistungsunterschiede zwischen den Jobcentern unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rahmenbedingungen allmählich zu verringern “. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Agentur für Arbeit Hamburg (Agentur) wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat, dass der „Vertragspartnerin“ BASFI keine Vereinbarungen der lokalen Zielvereinbarungen Jobcenter team.arbeit.- hamburg/Agentur für Arbeit Hamburg vorliegen? Die lokale Zielvereinbarung zwischen Agentur, der zuständigen Behörde und Jobcenter liegt vor, siehe Drs. 21/4637. 2. Wie stellt der Senat sicher, dass die einzelnen Ziele und Ergänzungsgrößen nach der Zielvereinbarung bei Jobcenter team.arbeit.hamburg und der Agentur für Arbeit Hamburg erreicht werden und bei Bedarf korrigiert werden? 3. Wie steuert der Senat dagegen, wenn der Stand der Zielerreichung bei Jobcenter team.arbeit.hamburg und Agentur für Arbeit Hamburg vom Prognosewert in den einzelnen Berichtsmonaten abweicht? Es finden in der Regel vier Controlling-Dienstbesprechungen zur Nachhaltung der Ziele und Ergänzungsgrößen im Jahr statt, in der die Agentur und die zuständige Drucksache 21/4835 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Behörde mit Jobcenter über die Zielerreichung sprechen und gegebenenfalls Steuerungsmaßnahmen verabredet werden. 4. Wie stellt der Senat sicher, dass die Prozessqualität und die darin enthaltenen Indexgrößen vom Gesamtindex unter dem Soll liegen, wenn entsprechende Vereinbarungen dem Senat nicht bekannt sind? Die Mindeststandards wurden in der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 08/2015, laufende Nummer 4, durch die Agentur festgelegt und sind nicht Bestandteil einer Zielvereinbarung. Die Ergebnisse werden in der Controlling-Dienstbesprechung nachgehalten. 5. Was unternimmt der Senat, um den bisherigen Anteil der Frauenquote bei Förderleistungen, Eingliederungszuschuss, Einstiegsgeld und der Förderung von Arbeitsverhältnissen bei Jobcenter team.arbeit.hamburg und Agentur für Arbeit Hamburg zu erfüllen? Zur Steigerung der Erwerbsquoten von Frauen in den genannten Regelinstrumenten hat die zuständige Behörde mit Jobcenter team.arbeit.hamburg eine lokale Zielvereinbarung (S. 5) abgeschlossen, siehe Drs. 21/4637. In § 1 Absatz 2 Satz 3 SGB II sowie § 1 Absatz 1 Satz 3 SGB III ist das Ziel festgehalten , die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. § 1 Absatz 2 Nummer 4 SGB III ergänzt, dass die Leistungen der Arbeitsförderung die berufliche Situation von Frauen verbessern sollen, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. Die Mindestbeteiligungsquote für Frauen betrug 2014 in Hamburg für beide Rechtskreise 42,7 Prozent; der Förderanteil wurde mit einem Wert von 44,4 Prozent überschritten . Die Mindestbeteiligungsquote konnte allerdings nicht in allen Bereichen erfüllt werden. Im Rahmen der Zielvereinbarung wurde daher mit Jobcenter verabredet , dass Analysen zu den Gründen der differierenden Aktivierungsquoten aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie über die Förderwirkung der Maßnahmen, jeweils unterschieden nach Geschlecht, durchgeführt werden. Nach Durchführung der Analysen können Handlungsbedarfe geprüft und bei Bedarf eine Umsteuerung vorgenommen werden. 6. Wie ist der aktuelle Stand der Analyse zu den Gründen differierender Aktivierungsquoten aller erwerbfähigen Leistungsberechtigten unterschieden nach Geschlecht? Gibt es dazu bereits ein (Zwischen-) Ergebnis? Wenn ja, wo ist dieses einzusehen, wenn nein, warum nicht? 7. Wie ist der aktuelle Stand der Wirkungsanalyse über die Förderwirkung der Maßnahmen, unterschieden nach weiblichen und männlichen Leistungsberechtigten sowie jeweils dem Anteil der Alleinerziehenden? Gibt es dazu bereits ein (Zwischen-)Ergebnis? Wenn ja, wo ist dieses einzusehen, wenn nein, warum nicht? Die Zielvereinbarungen gelten für das gesamte Jahr 2016. Die Ergebnisse der Wirkungsanalyse zu den Gründen differierender Aktivierungsquoten liegen noch nicht vor. 8. Wer trägt jeweils die Fach- und Rechtsaufsicht bei Jobcenter team.arbeit.hamburg und der Agentur für Arbeit Hamburg? Die Fach- und Rechtsaufsicht im Jobcenter richtet sich nach den Aufgaben. Im Bereich der Bundesleistungen (zum Beispiel Eingliederungsleistungen, Regelbedarfe) führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Rechts- und Fachaufsicht , im Bereich der kommunalen Leistungen (zum Beispiel Kosten der Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, kommunale Eingliederungsleistungen ) obliegt die Fach- und Rechtsaufsicht der für das SGB II zuständigen Landesbe- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4835 3 hörde (Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration). Im Bereich der Trägerversammlung besteht die ausschließliche Rechtsaufsicht des Bundes. Das BMAS trägt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit und die Agentur.