BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4900 21. Wahlperiode 12.07.16 Große Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider, Cansu Özdemir, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Inge Hannemann, Stephan Jersch, Heike Sudmann, Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 16.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Einsatz von Überwachungsmethoden durch Hamburger Behörden Der Einsatz von unterschiedlichen Überwachungsmethoden durch Behörden steigt offenbar seit Jahren an. Besonders die digitale Entwicklung befördert, dass immer neue Methoden und Arten der Überwachung genutzt werden. Die Öffentlichkeit erfährt nicht immer, welche das sind und in welchem Umfang sie genutzt werden. Auch Betroffene werden häufig unzureichend oder gar nicht über erfolgte Überwachungsmaßnahmen informiert. Was ihnen wiederum die Möglichkeit nimmt, erfolgte Überwachungsmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Berichte über die zunehmende staatliche Überwachung und Analyse von Daten auch Unbeteiligter untergraben das Vertrauen in die Behörden. Menschen , die überall mit potenziellen Überwachungsmaßnahmen rechnen müssen , agieren nicht völlig frei. Datenschutz ist kein Selbstzweck. Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind Grundpfeiler und Voraussetzung der Verfasstheit unserer Gesellschaft und einer funktionierenden Demokratie. Eine Veröffentlichung des Ausmaßes staatlicher Überwachung und der Entwicklungen der eingesetzten Methoden und deren Häufigkeit wären wichtige Schritte, um staatliches Handeln überprüfbar zu machen und das Vertrauen der Menschen wiederherzustellen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Polizei trifft alle erforderlichen und rechtlich möglichen Maßnahmen zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr. Dabei führt die Polizei auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durch, wenn das Ziel auf andere Weise nicht oder nicht effektiv erreicht werden kann. Der Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen richtet sich in Hamburg nach dem Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) und der Strafprozessordnung (StPO). Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen stellen dabei ein unverzichtbares Mittel zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, der Abwehr bestimmter Gefahren oder zur Aufklärung bestimmter Straftaten dar. Statistische Erhebungen zum Einsatz von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen werden in der Polizei Hamburg regelhaft für die der gesetzlichen Berichtspflicht gemäß des Gesetzes zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften (HmbGVBl. S. 204; in Kraft getreten am 9. Juni 2012) unterliegenden Maßnahmen geführt. Darüber hinaus können Fragestellungen, die auf die Häufigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittlungsmaßnahmen abzielen, nur durch eine händische Auswertung Drucksache 21/4900 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sämtlicher Ermittlungsakten der jeweils sachlich zuständigen Dienststellen beantwortet werden. Dieses würde eine Auswertung von mehreren Zehntausend Handakten erforderlich machen und ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Soweit die Beantwortung von Fragen Rückschlüsse auf das polizeitaktische Vorgehen zulässt und die Wirksamkeit polizeilichen Handelns berührt ist, steht einer Beantwortung der Fragen die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei als Strafverfolgungs - und Gefahrenabwehrbehörde entgegen. Eine auch teilweise Offenlegung der Umstände konkreter Ermittlungsschritte kann Rückschlüsse auf strafprozessuale oder gefahrenabwehrende verdeckte Maßnahmen der Polizei zulassen, die den zukünftigen Erfolg dieser Maßnahmen gefährden würden. Bereits die öffentliche Nennung der Häufigkeit der Anwendung oder des Umstandes der Nichtanwendung dieser polizeilichen Maßnahmen kann potenziellen Störern oder einer Straftat Verdächtigen ermöglichen, sich auf Maßnahmen der Polizei einzustellen . Im Interesse der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und der Sicherheit der eingesetzten Beamtinnen und Beamten sieht der Senat daher von detaillierten Ausführungen zu operativen Maßnahmen ab. Politisch motivierte Kriminalität ist ein Arbeitsbegriff der Polizeien des Bundes und der Länder und kein Arbeitsbegriff des Verfassungsschutzes. Gemäß § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) ist Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg (LfV) die Sammlung und Auswertung von Informationen über extremistische Bestrebungen sowie sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgabe der Steuerfahndung ist die Verfolgung von Steuerstraftaten; die Steuerfahndung hat dazu die Befugnisse der Polizei nach den Vorschriften der Strafprozessordnung . Dies schließt im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse die Durchführung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen ein. Eine auch teilweise Offenlegung der Umstände konkreter Ermittlungsschritte kann Rückschlüsse auf strafprozessuale verdeckte Maßnahmen der Steuerfahndung zulassen, die den zukünftigen Erfolg dieser Maßnahmen gefährden würden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Funkzellenabfragen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Wie viele Funkzellenabfragen wurden aufgrund welcher Rechtsgrundlagen in wie vielen Verfahren für und durch welche Behörden vorgenommen, wie viele davon aufgrund von Gefahr im Verzug? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. b. Zu welchem Zweck wurden Funkzellenabfragen genutzt? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Abfragen, für und durch welche Behörden , Straftatbestand und Zweck (Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr , Strafverfolgung und so weiter). In der Justizbehörde werden die erfragten Daten nicht gesondert erfasst. Die daher erforderliche Auswertung von circa 1.000 Verfahren pro Aktenzeichenjahrgang ist auch in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Auch bei der Polizei werden die erfragten Daten nicht gesondert statistisch erfasst, im Übrigen siehe Vorbemerkung. c. Sind Funkzellenabfragen auch im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen und sonstigen Versammlungen erfolgt? Wenn ja, auf welcher Grundlage, in Zusammenhang mit welchen Demonstrationen und Versammlungen, für und durch welche Behörden, wie häufig? Nein. d. Mit welchen Kosten waren Funkzellenabfragen jeweils verbunden? Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Behörde. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4900 3 Siehe Drs. 20/9412 und Drs. 21/4405 sowie Antwort zu 1.a. und b. 2. „Stille SMS“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Wie viele Ortungsimpulse („stille SMS“) wurden aufgrund welcher Rechtsgrundlagen in wie vielen Verfahren, für und durch welche Behörden vorgenommen; wie viele davon aufgrund von Gefahr im Verzug? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. b. Zu welchem Zweck wurden „stille SMS“ genutzt? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Abfragen, für und durch welche Behörden, Straftatbestand und Zweck (Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter). c. Wie viele Ortungsimpulse („stille SMS) wurden in Hamburg für und durch welche Behörden im Bereich der politisch motivierten Kriminalität eingesetzt und in welchen Phänomenbereichen und auf welcher Rechtsgrundlage kamen diese jeweils zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahren. Zu den erfragten Zahlen für die Polizei siehe folgende Tabelle: Jahr Anzahl* 2014 147.888 2015 163.584 * Eine Differenzierung in Hinblick auf die Rechtsgrundlage erfolgt nicht. Die Anzahl bezieht sich auf die einzelnen Ortungsvorgänge, nicht auf die Anzahl der Verfahren/Vorgänge oder die Anzahl der betroffenen Personen, siehe auch Drs. 20/9420. Rechtsgrundlagen für derartige Maßnahmen der Polizei sind § 100a StPO und §§ 10b fortfolgende PolDVG. Zu den Zahlen des ersten Halbjahres 2013 siehe Drs. 20/9420; darüber hinaus liegen Zahlen für 2013 aufgrund von Löschfristen nicht mehr vor. Für das LfV Hamburg ist die Rechtsgrundlage § 1 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 Artikel 10-Gesetz, sofern das Mittel im Rahmen einer Maßnahme nach dem Artikel 10- Gesetz eingesetzt wird. Im Übrigen ist die Rechtsgrundlage § 8 Absatz 1 und Absatz 2 HmbVerfSchG als Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels. Anzahl Stille SMS: Jahr Anzahl Zweck Anzahl Verfahren davon GiV* 2013 724 Informationsgewinnung 6 0 2014 937 Informationsgewinnung 6 0 2015 261 Informationsgewinnung 2 0 * Gefahr im Verzug. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellungen ließen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des Verfassungsschutzes zu und eine künftige Beobachtung würde dadurch unverhältnismäßig erschwert werden. Detaillierte Angaben im Sinne der Fragestellung können daher aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 HmbVerfSchG für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschusses (PKA) gemacht werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. d. Mit welchen Anwendungen (Hard- und Software) welcher Hersteller werden die „stillen SMS“ gegenwärtig versandt und welche Änderungen haben sich hierzu in den letzten drei Jahren ergeben? Siehe Drs. 20/9420. e. An der Verhinderung beziehungsweise Ermittlung wie vieler Straftaten hatte die Versendung „stiller SMS“ nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde maßgeblichen Anteil? Drucksache 21/4900 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 f. An der Verhinderung beziehungsweise Ermittlung vornehmlich welcher Straftaten hatte die Versendung „stiller SMS“ nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde maßgeblichen Anteil? Siehe Drs. 20/9420. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Nutzung von Peilsendern in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Welche Sicherheitsbehörden in Hamburg setzen welche technische Mittel zur Positionsbestimmung (Peilsender, IMSI-Catcher, GSModer GPS-Sender et cetera) ein und wie viele Sendegeräte sind in den Dienststellen jeweils im Einsatz beziehungsweise vorrätig? Bitte auflisten nach Behörde, Dienststelle, Name und Anzahl der Geräte. b. Wie viele Einsätze von technischen Mitteln zur Positionsbestimmung (Peilsender, IMSI-Catcher, GSM- oder GPS-Sender et cetera) fanden in Hamburg statt und in welchen Deliktbereichen kamen diese zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahr, für und durch welche Behörden, Rechtsgrundlagen und Deliktfeldern. Aufgrund der gesetzlichen Berichtspflicht unter anderem zu Maßnahmen nach § 10d Absatz 3 PolDVG liegen der Polizei für den Teilbereich des Einsatzes eines IMSI- Catchers auf dieser Rechtsgrundlage folgende Daten vor: Im Jahr 2015 wurde in zwölf Verfahren ein IMSI-Catcher eingesetzt, insgesamt waren zwölf Störer von diesen Maßnahmen betroffen. Anlass für die Maßnahmen waren in neun Verfahren Vermisstensachen und in drei Verfahren Geiselnahmen. Für die Jahre 2013 und 2014 siehe Drs. 21/858 und 20/12660. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung, siehe Vorbemerkung. Das LfV Hamburg setzt GSM-GPS-Sendeempfänger zur Positionsbestimmung ein, die auch vorrätig gehalten werden. Der Schutz der technischen Aufklärungsfähigkeit des LfV Hamburg stellt für die Aufgabenerfüllung einen wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung . Eine Veröffentlichung von Einzelheiten im Sinne der Fragestellung würde zu einer wesentlichen Schwächung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und eine künftige Beobachtung der extremistischen Organisationen würde dadurch unverhältnismäßig erschwert werden. Die Aufführung der Einsätze von technischen Mitteln zur Positionsbestimmung, die Aufschlüsselung nach den einzelnen Phänomenbereichen und die Dauer ließen zudem Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des Verfassungsschutzes zu, was auch hier eine künftige Beobachtung dadurch unverhältnismäßig erschweren würde. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.c. In der Justizbehörde wird der Einsatz von IMSI-Catchern gemäß § 100i StPO oder dem von Peil-/GPS-Sendern gemäß § 100h Absatz 1 Nummer 2 StPO und der längerfristigen Observation gemäß § 163f StPO in dem Vorgangserfassungs- und -verwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Zur Beantwortung der Fragen müsste der jeweilige Jahresbestand aller Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg ausgewertet werden. Dieser ergibt sich wie folgt1: Aktenzeichen- Jahrgang Js UJs 2013 136.414 158.897 2014 141.910 166.040 2015 156.065 170.881 Selbst wenn zu der Teilfrage nach Ermittlungen im Bereich der politisch motivierten Kriminalität lediglich die Verfahren der Abteilung 71 abgefragt würden, ergäbe sich noch die folgende Anzahl von Verfahren2: 1 Quelle: Interne Controllingberichte auf Grundlage von MESTA-Daten. Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4900 5 Aktenzeichen- Jahrgang 7101 Js 7101 UJs 2013 746 813 2014 905 1.078 2015 949 1.192 Die Auswertung dieser Akten ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Steuerfahndung Hamburg setzt GPS-Sender auf Grundlage des § 100h StPO ein, im Übrigen siehe Vorbemerkung. c. Wie viele Einsätze von technischen Mitteln zur Positionsbestimmung (Peilsender, IMSI-Catcher, GSM- oder GPS-Sender et cetera) fanden in Hamburg im Bereich der politisch motivierten Kriminalität statt und in welchen Phänomenbereichen kamen diese zur Anwendung ? Bitte auflisten nach Jahr, Rechtsgrundlage, für und durch welche Behörden und Phänomenbereiche. d. Wie viele Fahrzeuge wurden durch Hamburger Sicherheitsbehörden mit technischen Mitteln zur Positionsbestimmung (Peilsender, IMSI- Catcher, GSM- oder GPS-Sender et cetera) präpariert? Bitte auflisten nach Jahren. Siehe Drs. 20/9420. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.a. und b. sowie Vorbemerkung. e. Wie viele Personen waren in wie vielen Ermittlungsverfahren durch den Einsatz von technischen Mitteln zur Positionsbestimmung (Peilsender , GSM- oder GPS-Sender et cetera) durch welche Hamburger Sicherheitsbehörden betroffen? Bitte differenzieren nach Informationsgewinnung , Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter. Siehe Antwort zu 3.a. und b. Zu Maßnahmen gemäß § 10d Absatz 3 PolDVG für die Jahre 2013 und 2014 siehe Drs. 21/858 und 20/12660. Darüber hinaus wird keine Statistik im Sinne der Fragestellung geführt, siehe Vorbemerkung. f. Wie lange dauerte die längste Einsatzdauer von technischen Mitteln zur Positionsbestimmung in Hamburg für welche Behörde? Siehe Drs. 20/9420 und Antwort zu 3.a. und b. 4. Beschattung in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Wie viele Beschattungsmaßnahmen wurden in Hamburg vorgenommen ? Bitte auflisten nach Jahr, für und durch welche Behörden, auf welcher Rechtsgrundlage, Deliktfeld. b. Wie viele Beschattungsmaßnahmen fanden in Hamburg im Bereich der politisch motivierten Kriminalität statt und in welchen Phänomenbereichen kamen diese zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahr, Rechtsgrundlage, für und durch welche Behörden und Phänomenbereiche . Die Fragen werden in der Annahme, dass mit „Beschattungsmaßnahmen“ Observationsmaßnahmen gemeint sind, beantwortet. Für die Polizei ist die Observation in den §§ 6 und 9 PolDVG sowie den §§ 163 und 163f StPO geregelt. Im Bereich der längerfristigen Observationen nach § 9 Abs. 1 PolDVG liegen für die Polizei folgende Zahlen zu entsprechenden Anordnungen vor: Jahr Anzahl der Maßnahmen 2013 32 2014 55 2 Auch diese Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA. Drucksache 21/4900 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Jahr Anzahl der Maßnahmen 2015 75 Die genannten Zahlen beziehen sich auf Erstanordnungen. Zu kurzfristigen Observationen oder Observationen auf Grundlage der Strafprozessordnung führt die Polizei keine Statistiken. Für das LfV Hamburg ist die Rechtsgrundlage für Observationen § 8 Absatz 1 und Absatz 2 HmbVerfSchG. Die Anzahl der angeordneten und durchgeführten Observationsmaßnahmen ließen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Einblickstiefe des Verfassungsschutzes zu und eine künftige Beobachtung würde dadurch unverhältnismäßig erschwert werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2c. Für die Steuerfahndung richten sich Observationsmaßnahmen nach den §§ 163f und 100h StPO. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.a. und b. sowie Vorbemerkung. 5. Weitere technische Mittel zum Ausspähen von Endgeräten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Inwiefern setzen welche Sicherheitsbehörden in Hamburg welche technische Mittel ein zum Ausspähen von welchen Endgeräten und ihren Inhalten (zum Beispiel WLAN- und IMSI-Catcher, Trojaner et cetera) und wie viele Sendegeräte sind in welchen Dienststellen jeweils im Einsatz beziehungsweise vorrätig? Inwiefern handelt es sich dabei jeweils um sogenannte Quellen-TKÜ? b. Wie viele Einsätze von welchen technischen Mitteln (zum Beispiel Trojaner, WLAN- und IMSI-Catcher et cetera) zum Ausspähen von welchen Endgeräten und ihren Inhalten fanden in Hamburg statt und in welchen Deliktbereichen kamen diese zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahren, Art des Endgeräts, Rechtsgrundlage, für und durch welche Behörden, Deliktfeldern und inwiefern Inhalte ausgespäht wurden. c. Wie viele Einsätze von welchen technischen Mitteln zum Ausspähen von welchen Endgeräten (WLAN und IMSI-Catcher et cetera) fanden in Hamburg im Bereich der politisch motivierten Kriminalität statt und in welchen Phänomenbereichen kamen diese zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahren, Rechtsgrundlage, Art des Endgeräts, Phänomenbereichen, für und durch welche Behörden und inwiefern Inhalte ausgespäht wurden. d. Wie viele Fahrzeuge wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durch Hamburger Sicherheitsbehörden mit welchen technischen Mitteln (WLAN- und IMSI-Catcher et cetera) zum Ausspähen von welchen Endgeräten und ihren Inhalten präpariert? Bitte auflisten nach Jahren und Behörden. e. Wie viele Personen waren in wie vielen Ermittlungsverfahren in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durch den Einsatz von welchen technischen Mitteln (WLAN- und IMSI-Catcher et cetera) zum Ausspähen von welchen Endgeräten und ihren Inhalten durch Hamburger Sicherheitsbehörden betroffen? Bitte differenzieren nach Informationsgewinnung , Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter. Die Polizei hat im Jahr 2015 keine Maßnahmen auf Grundlage des § 10c PolDVG (Quellen-TKÜ) durchgeführt. Für die Jahre 2013 und 2014 siehe Drs. 21/858 und 20/12660. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.a. und b., Drs. 20/9412. Darüber hinaus werden die erfragten Daten nicht statistisch erfasst. Zudem würden die Angaben Rückschlüsse auf die Ermittlungstaktik der Polizei ermöglichen, siehe Vorbemerkung. Das LfV Hamburg setzt das Mittel des IMSI-Catchers zur Ermittlung einer IMSI ein. Dabei kommen SIM-basierte Endgeräte als jeweiliges Zielsystem in Betracht. Das LfV Hamburg verfügt über keinen eigenen IMSI-Catcher; im Bedarfsfall wird das Landes- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4900 7 kriminalamt (LKA) Hamburg beziehungsweise das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) um Amtshilfe gebeten. Zur näheren Beschreibung der IMSI-Catcher-Funktionalität siehe Drs. 21/161. Beim LfV wurde folgende Anzahl von IMSI-Catcher-Einsätzen für die Ermittlung der jeweiligen IMSI von Mobilfunkgeräten durchgeführt: Jahr Anzahl 2013 1 2014 1 2015 4 Für das LfV ist die Rechtsgrundlage § 8 Absatz 10 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 1 und 2 Buchstabe b HmbVerfSchG. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.c. und Vorbemerkung. Bei der Justizbehörde werden im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft entsprechend der gesetzlichen Anforderungen für die zu führende Statistik Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung ) und § 100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) erfasst. Die Erfassung erfolgt dabei allerdings allein im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage der Maßnahme und nicht im Hinblick auf das für die Erhebung eingesetzte technische Mittel oder die Art des überwachten Endgeräts. Für die drei Jahrgänge ergeben sich insoweit die folgenden Zahlen von Verfahren und Anordnungen, in denen Verkehrsdaten erhoben wurden (Erstanordnung/Verlängerung ): Aktenzeichen- Jahrgang3 Verfahren Anordnung: Erst/Verl. 2013 960 1.522/14 2014 902 1.294/7 2015 971 1.223/6 Darüber hinaus wurde in der folgenden Anzahl von Verfahren die Telekommunikation überwacht: Aktenzeichen- Jahrgang4 Verfahren Anordnung: Erst/Verl. Kommunikationsform: Festnetz/Mobilfunk/Internet 2013 193 1.034/137 115/1.081/14 2014 206 1.117/177 97/1.039/11 2015 204 1.124/255 120/988/65 Eine Beantwortung allein im Hinblick auf Maßnahmen nach § 100a StPO und § 100g StPO würde daher die Auswertung der genannten Verfahren erfordern. Eine vollständige Beantwortung würde – da sich diese auch auf nicht statistisch erfasste Maßnahmen bezieht – die Auswertung der in der Antwort zu 3.a. und b. genannten Anzahl von Verfahren erfordern. Die händische Auswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, zumal es sich insbesondere bei den Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a StPO erfolgt sind, zu einem großen Teil um Umfangsverfahren aus den Bereichen der organisierten (Wirtschafts-) Kriminalität und Betäubungsmitteldelikte handeln dürfte. 6. Weitere Mittel zum Ausspähen von digitaler Kommunikation in den Jahren 2013, 2014 und 2015 3 Quelle: Jahresübersicht zu Maßnahmen nach § 100g StPO. Auch diese Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA. 4 Quelle: Jahresübersicht zu Maßnahmen nach § 100a StPO. Auch diese Daten stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA. Drucksache 21/4900 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 a. Inwiefern setzen welche Sicherheitsbehörden in Hamburg welche Mittel ein zum Ausspähen von welcher digitalen Kommunikation (zum Beispiel Mail-, Facebook-, Twitter-Accounts et cetera)? b. Wie viele Einsätze von welchen Mitteln zum Ausspähen von welcher digitalen Kommunikation fanden in Hamburg statt und in welchen Deliktbereichen kamen diese zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahren, Art der Kommunikation, Rechtsgrundlagen, für und durch welche Behörden, Deliktfeldern. c. Wie viele Einsätze von welchen Mitteln zum Ausspähen von welcher Kommunikation fanden in Hamburg im Bereich der politisch motivierten Kriminalität statt und in welchen Phänomenbereichen kamen diese zur Anwendung? Bitte auflisten nach Jahren, Rechtsgrundlagen , Art der Kommunikation, Phänomenbereichen, für und durch welche Behörden. d. Wie viele Personen waren in wie vielen Ermittlungsverfahren in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durch den Einsatz von welchen Mitteln zum Ausspähen von welcher Kommunikation durch welche Hamburger Sicherheitsbehörden betroffen? Bitte differenzieren nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und so weiter. Die Polizei erfasst die Anzahl der Anordnungen für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß § 10b PolDVG. Die Maßnahme richtet sich auf die Überwachung des Anschlusses. Dabei ist aufgrund der technischen Ausstattung moderner Mobiltelefone die Kenntnisnahme vereinzelter Verkehrsdaten (zum Beispiel IP- Adresse) zu sonstiger digitaler Kommunikation nicht auszuschließen. Für das Jahr 2015 wurden sieben Anordnungen gemäß § 10b PolDVG getroffen, von denen sich fünf auf Vermisstensachen und zwei auf Fälle der Freiheitsberaubung bezogen. Zu den Vorjahren siehe Drs. 21/858 und 20/12660, zur Anzahl der aufgeschalteten Telefonleitungen siehe Drs. 21/3280. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung der erfragten Daten, siehe Vorbemerkung . Für das LfV Hamburg ist die Rechtsgrundlage für Maßnahmen nach dem Artikel 10- Gesetz der § 1 Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 Artikel 10-Gesetz. Das LfV Hamburg hat folgende G10-Maßnahmen durchgeführt: Überwachung der Telekommunikation: Jahr Anzahl 2013 8 2014 11 2015 14 Ansatzpunkt einer G10-Maßnahme ist eine konkrete Überwachung des Anschlusses eines Betroffenen. Die somit erfasste Art der Kommunikation ist allein abhängig vom Nutzungsverhalten auf diesem konkreten Anschluss. Aufgrund des heutzutage üblichen Nutzungsverhaltens wird regelmäßig neben der analogen Kommunikation auch digitale Kommunikation erfasst. Darüber hinaus siehe Antwort zu 2.c. und Vorbemerkung . 7. Unterrichtung der Betroffenen über erfolgte Überwachungsmaßnahmen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Wie viele Betroffene wurden jeweils durch welche Stelle über welche in 1. bis 6. genannten Maßnahmen, auf welcher Rechtsgrundlage unterrichtet? Wie viele wurden jeweils aus welchen Gründen nicht unterrichtet? b. Wie groß war der längste zeitliche Abstand, der zwischen dem Ende einer Überwachungsmaßnahme und der Unterrichtung des/der Betroffenen lag? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4900 9 Die Polizei hat im Jahr 2015 Betroffene von Überwachungsmaßnahmen wie folgt darüber unterrichtet: Maßnahme Rechtsgrundlage der Unterrichtung Betroffene mit Unterrichtung Betroffene ohne Unterrichtung Gründe der Nichtunterrichtung Längerfristige Observation § 9 Abs. 3 PolDVG 2013: 3 2014: 19 2015: 12 2013: 11 2014: 17 2015: 45 2013: 11 Verfahren: taktische Gründe (nicht abgeschlossen/Anschlussverfahren) 1 Verfahren: Pflicht an StA übergegangen 17 Verfahren: nicht nachvollziehbar, da Akten vernichtet 2014: 13 Verfahren: taktische Gründe (nicht abgeschlossen/Anschlussverfahren) 4 Verfahren: Betroffene nicht erreichbar (verzogen, ohne festen Wohnsitz) 3 Verfahren: Benachrichtigung nicht erforderlich , da die Maßnahme trotz vorliegender Anordnung nicht durchgeführt wurde 5 Verfahren: Pflicht an StA übergegangen 14 Verfahren: nicht nachvollziehbar, da Akten vernichtet 2015: 32 Verfahren: taktische Gründe (nicht abgeschlossen/Anschlussverfahren) 13 Verfahren: Betroffene nicht erreichbar (verzogen, ohne festen Wohnsitz). 2 Verfahren: Benachrichtigung nicht erforderlich , da die Maßnahme trotz vorliegender Anordnung nicht durchgeführt wurde 12 Verfahren: Pflicht an StA übergegangen 9 Verfahren: nicht nachvollziehbar, da Akten vernichtet TKÜ § 10e Abs. 4 PolDVG 2015: 7 Keine Entfällt Ermittlung von Standorten § 10e Abs. 4 PolDVG 2015: 12 Keine Entfällt Siehe auch Drs. 21/858 und 20/12660 zu den Jahren 2013 und 2014. Darüber hinaus werden die erfragten Daten statistisch bei der Polizei nicht erfasst, siehe Vorbemerkung . Eine Unterrichtung von Betroffenen durch das LfV Hamburg ist für Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G10 ) vorgesehen. Gemäß § 12 G10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt indes gemäß § 12 Artikel 10-Gesetz, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme , bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft. Die G10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen zur Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen. Drucksache 21/4900 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Maßnahmen zum Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer gemäß § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG sind dem Betroffenen gemäß § 8 Absatz 10 Satz 7 i.V.m. § 7a Absatz 7 Satz 1 HmbVerfSchG mitzuteilen. Eine Mitteilung unterbleibt , solange eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Anzahl der Betroffenen für: G10-Maßnahmen: Jahr Betroffene Davon bis zum 30.06.2016 benachrichtigt Davon bis zum 30.06.2016 nicht benachrichtigt 2013 19 0 19 2014 24 0 24 2015 28 0 28 IMSI-Catcher-Maßnahmen: Jahr Betroffene Davon bis zum 30.06.2016 benachrichtigt Davon bis zum 30.06.2016 nicht benachrichtigt 2013 1 0 1 2014 1 0 1 2015 4 0 4 Es erfolgten für alle Maßnahmen die gesetzlich vorgesehenen Zurückstellungen der Mitteilungen nach dem Artikel 10-Gesetz beziehungsweise nach dem HmbVerfSchG. In der Justizbehörden werden auch die Unterrichtungen der Betroffenen gemäß § 101 StPO nicht in MESTA gespeichert, sodass eine Antwort ebenfalls die Auswertung der unter den Antworten zu 3.a und b. sowie zu 5.a. bis e. genannten Verfahren erfordern würde. c. Auf welche Art und Weise erfolgten die Unterrichtungen? Bitte detailliert beschreiben. Für längerfristige Observationen erfolgten Unterrichtungen der Polizei im Jahr 2013 mündlich. In den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Unterrichtungen schriftlich unter Nutzung eines gesonderten Vordrucks. Darüber hinaus werden die erfragten Daten nicht statistisch erfasst, siehe Vorbemerkung . 8. Speicherung a. Welche Identitäten (Geräte ID, SIM und so weiter) welcher unter 2. und 5. genannten Geräte werden jeweils auf welcher Rechtsgrundlage wie lange gespeichert? Durch die Maßnahme Stille SMS wird das Datum „Standort“ erhoben. Das Vorliegen der Telefonnummer ist Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahme. Die Speicherung richtet sich nach den Bestimmungen des § 483 StPO beziehungsweise der §§ 14 fortfolgende PolDVG. Beim Einsatz eines IMSI-Catchers werden Karten- und Gerätedaten erhoben. Diese werden an die sachbearbeitende Dienststelle gesandt und bei der erhebenden Stelle gelöscht. Rechtsgrundlage für die Speicherung sind § 483 StPO beziehungsweise §§ 14 fortfolgende PolDVG. Die Speicherdauer richtet sich nach den Löschfristen des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens und der Erforderlichkeit (Strafverfahren zuständig StA) beziehungsweise der Erforderlichkeit bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen. Für das LfV Hamburg richtet sich die Speicherung für Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz nach den dortigen Regelungen, im Übrigen nach den Vorgaben des Hmb- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4900 11 VerfSchG und ergänzend den Vorgaben des Hamburgischen Datenschutzgesetzes. Maßgeblich für die Speicherdauer ist die Erforderlichkeit der Daten, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt. Die Erforderlichkeit wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bei der Datenverarbeitung überprüft. So wird insbesondere im Rahmen eines IMSI-Catcher-Einsatzes die IMSI, so lange erforderlich, gespeichert. b. Welche Identitäten (Adressen, Klar- und Tarnnamen, Passwörter und so weiter) welcher unter 5. und 6. genannten digitalen Kommunikationsmedien werden jeweils auf welcher Rechtsgrundlage wie lange gespeichert? Die Rechtsgrundlage für die Speicherung von Daten zu digitaler Kommunikation, die im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme, die sich auf die Überwachung des Anschlusses bezog, erlangt wurden, sind § 483 StPO beziehungsweise die §§ 14 fortfolgende PolDVG. Es werden die von den Providern zugeleiteten Daten gespeichert; dies können neben den Daten zu Telefongesprächen (Telefonnummer, Verkehrsdaten, Gesprächsinhalte) auch Daten zur Internet-Nutzung (IP-Adresse, im Einzelfall Angaben zur genutzten Internet-Seite/App) sein. Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den Löschfristen des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens und der Erforderlichkeit (Strafverfahren zuständig StA) beziehungsweise der Erforderlichkeit bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen. Im Rahmen einer G10-Maßnahme werden beim LfV Hamburg alle erforderlichen Daten gespeichert. Es kann sich dabei um alle Arten von Daten und damit um Identitäten handeln, wie zum Beispiel Adressen, Klarnamen, Tarnnamen, Nicknames, Accountbezeichnungen, Passwörter, Rufnummern et cetera Die Dauer der Speicherung ergibt sich aus der Erforderlichkeit, wie sie jeweils im Artikel 10-Gesetz beziehungsweise HmbVerfSchG definiert ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 8.a. c. Wo und durch wen erfolgt jeweils diese Speicherung? d. Welche Arbeitsbereiche welcher Behörden sind worauf jeweils zugriffsberechtigt und wie lange? Die Speicherung erfolgt bei der Polizei durch die und bei den ermittlungsführenden Dienststellen. Zugriffsberechtigt sind bei der Polizei die Sachbearbeiter der ermittlungsführenden Dienststellen. Beim LfV Hamburg erfolgt die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 HmbVerfSchG. Speicherungen erfolgen in den Datenbanken des Landesamtes und in Teilen im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS). In Einzelfällen werden so erlangte Daten für die Information der Öffentlichkeit nach den Vorgaben des § 18 HmbVerfSchG verwendet. Die Amtsleitung, die stellvertretende Amtsleitung, der Datenschutzreferent des LfV Hamburg sowie die Mitarbeiter der jeweiligen Fachbereiche haben darauf Zugriff. 9. Austausch von Daten aus Überwachungen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 a. Wie häufig haben welche Behörden Daten ausgetauscht, die mittels Überwachungsmethoden erhoben wurden? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Methode der Überwachung, Rechtsgrundlage, gebende und empfangende Behörde, Art des Austauschs, Deliktart. Die Polizei führt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einen Datenaustausch mit anderen Behörden und Ämtern durch. Die rechtlichen Voraussetzungen richten sich nach §§ 18 fortfolgende PolDVG sowie § 487 StPO. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht, im Übrigen siehe Vorbemerkung. Der „Austausch von Daten“, die aus verdeckten Ermittlungsmethoden herrühren, wird in MESTA ebenfalls nicht erfasst, sodass eine Antwort ebenfalls jedenfalls die Aus- Drucksache 21/4900 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 wertung der unter Antwort zu 3.a. und b. genannten Anzahl von Verfahren erfordern würde. Die Übermittlung von Daten durch das LfV Hamburg an Behörden erfolgt unter den Voraussetzungen der §§ 12 fortfolgende HmbVerfSchG. Personenbezogene Daten, die mittels nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden, dürfen allein unter den besonderen Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 2 HmbVerfSchG an die Polizei und die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Gemäß § 6 Bundesverfassungsschutzgesetz erfolgt eine enge Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund. Die Führung eines Nachweises über die Übermittlung von Informationen an andere Behörden ist im HmbVerfSchG nicht gesetzlich vorgesehen und wurde daher nicht erfasst. Daher können keine Angaben zur Häufigkeit des Datenaustausches gemacht werden. Sofern Daten aus Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz stammen, gelten die dortigen Vorschriften zur Datenübermittlung. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. c. 10. Welche Hersteller haben in den vergangenen drei Jahren an welche Hamburger Behörden Hard- und/oder Software zur Überwachung und/ oder Auswertung von Überwachungsdaten (zum Beispiel TKÜ, computergestützte Bildersuche, -vergleich, Stichwort Big Data) (auch testweise) geliefert? In welchen Fällen handelt es sich dabei um Quellen-TKÜ? 11. Inwiefern sind welche Hamburger Behörden in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, auf welcher Rechtsgrundlage, durch welche Behörden und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt? 12. Inwiefern sind Hamburger Behörden derzeit in der Lage, welche Verschlüsselungstechniken zu knacken? Die Beantwortung der Fragen berührt die Wirksamkeit zukünftigen polizeilichen Handelns , siehe Drs. 20/9412. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Der Schutz der technischen Aufklärungsfähigkeit des LfV Hamburg stellt für die Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten im Sinne der Fragestellung würde zu einer wesentlichen Schwächung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und eine künftige Beobachtung der extremistischen Organisationen würde dadurch unverhältnismäßig erschwert werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. c.