BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4929 21. Wahlperiode 24.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 17.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Überlastungsbedingte Freilassung eines Kinderschänders – Wo bleiben die angekündigten Konsequenzen? Nachdem der Kinderschänder Thomas B. aufgrund einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2016 wegen Nichterfüllung von Auflagen durch die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste, kündigte der Senator in der Sondersitzung des Justizausschusses am 9. Mai 2016 eine Untersuchung des gesamten Verfahrens einschließlich der internen Abläufe durch die Personalleiterin der Justizbehörde an. Der Sicherungsverwahrte, der aufgrund mehrfachen Verstoßes gegen gerichtliche Weisungen nach wenigen Tagen von der Polizei wieder festgenommen wurde und sich seitdem wieder in Haft befindet, wurde nach seiner Entlassung von Polizeibeamten überwacht. Der Senator gab in der Sondersitzung bekannt, dass die Polizei seit dem 1. März 2016 in die Vorbereitungen der Entlassung involviert wurde. Laut Medienberichten sei die Polizei jedoch verärgert darüber gewesen, dass sie nicht rechtzeitig über das Erfordernis einer Überwachung informiert worden sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Thomas B. aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, hat der Präses der zuständigen Behörde entschieden , das gesamte Verfahren einschließlich der internen Abläufe im Vorfeld der Entlassungsentscheidung gründlich aufzuarbeiten. Mit der Untersuchung ist die Leiterin der Personalabteilung der zuständigen Behörde beauftragt. Ihr Bericht liegt noch nicht vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse sind zwischenzeitlich durch die von der Personalleiterin der Justizbehörde durchgeführte Aufarbeitung des Verfahrens einschließlich der internen Abläufe gewonnen worden? 2. Welche organisatorischen Konsequenzen wurden bislang daraus von wem gezogen? 3. Welche personellen Entscheidungen wurden bislang wann und aus welchen konkreten Gründen getroffen? (Bitte gegebenenfalls detailliert pro Personalie darstellen.) Da der Bericht noch nicht vorliegt, ist eine Bewertung des Verfahrens einschließlich der internen Abläufe noch nicht möglich. Entsprechend konnten auch noch keine organisatorischen oder personellen Konsequenzen aus dem Bericht gezogen werden. Drucksache 21/4929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zu den unmittelbaren Konsequenzen aus der Entlassungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts siehe im Übrigen Drs. 21/4262. 4. Wann soll die Untersuchung voraussichtlich abgeschlossen werden? Mit einem Abschluss der umfangreichen Untersuchung ist in Kürze zu rechnen. 5. Welche Stelle hat wann entschieden, dass eine engmaschige Überwachung des Thomas B. nach seiner Freilassung erfolgen sollte und wann wurde die Polizei von wem darüber informiert? Der Polizeipräsident hat am 30. April 2016 des am 2. Mai 2016 Entlassenen in eigener Zuständigkeit die Durchführung einer längerfristigen Observation Polizei angeordnet.