BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4945 21. Wahlperiode 28.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 20.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Unterhaltungsbaggerei/Beihilfen Von der EU-Kommission ist im Rahmen der Port Package Regularien eine Öffentliche Anhörung über Ausnahmeregelungen in den Seehäfen angestoßen worden. Mit ist bekannt geworden, dass von niederländischer Seite der Status von Unterhaltungsbaggerungen in den deutschen Seehäfen problematisiert worden ist. Die niederländische Seite sieht in der Unterhaltungsbaggerung der deutschen Seehäfen eine unzulässige Beihilfe, die die niederländischen Häfen benachteiligt und fordert, diese Wettbewerbsverzerrung durch Aufhebung der Ausnahmeregelung zu beseitigen. Der Senat hat in dieser Frage im Rahmen seiner Erklärungen zur Port Package Regelung bisher eine eindeutige Position eingenommen, nach der die Unterhaltungsbaggerungen der staatlichen Infrastruktur zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die EU-Kommission beabsichtigt eine Überarbeitung der zuletzt im Juli des Jahres 2014 erneuerten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für staatliche Beihilfen und führt derzeit eine Anhörung (Konsultation) der EU-Mitgliedstaaten durch. Gegenstand der Überarbeitung der AGVO ist unter anderem die erstmalige Einführung von Freistellungsvorschriften für Hafenbeihilfen. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) haben die Küstenländer unter der Federführung der Länder Hamburg und Niedersachsen einen Entwurf für ergänzende Inhalte und Änderungen der AGVO in Bezug auf die Freistellung von Hafenbeihilfen erarbeitet. Dieser wurde der EU-Kommission über das BMWi als Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet. Die Stellungnahme zielt darauf, die Positionen Hamburgs und der Küstenländer so weit als möglich in der durch den Bund unterstützten AGVO-Änderung zu berücksichtigen und die Grundlage für weitergehende Ausnahmen der Hafenfinanzierung vom Beihilfetatbestand zu legen. Hamburg hat insbesondere deutlich gemacht, dass bestimmte Bereiche der Infrastrukturfinanzierung von vornherein dem Beihilfetatbestand und damit einer Überprüfung durch die Kommission entzogen werden müssen. Hierzu zählt auch die Finanzierung von Infrastruktur, wie zum Beispiel die Instandhaltung der Bundeswasserstraßen im Hafengebiet, die Finanzierung von Schleusen sowie die Hafenzugangs- und Schutzinfrastruktur . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gilt nach wie vor diese Aussage, nach der die Unterhaltungsbaggerungen im Hafengebiet Hamburg der staatlichen Infrastrukturvorsorge zuzurechnen sind? Drucksache 21/4945 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Wenn nein, welche Modifikationen oder Vorbehalte gibt es? b. Hat der Senat über diese Modifikationen die Bürgerschaft unterrichtet ? Ja. 2. Was gedenkt der Senat zu tun, um die unter 1. genannte Position mit Unterstützung der Bundesregierung auch auf EU-Ebene durchzusetzen? Siehe Vorbemerkung. 3. Setzen sich Senat, BWVI und HAP gegenüber Bundesregierung und EU-Kommission/Parlament dafür ein, dass Unterhaltungsbaggerungen der öffentlichen Infrastruktur zugeordnet werden und nicht der Beihilfekontrolle (state aid/block exemption – GBER) unterliegen? Ja, siehe Vorbemerkung.