BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4974 21. Wahlperiode 28.06.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Oelschlaeger (AfD) vom 22.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Grundsteuer Im Jahr 2015 betrug das Grundsteueraufkommen in Hamburg 445 Millionen Euro (Drs. 21/4471). Das Aufkommen ist dabei stabil und entwickelt sich kontinuierlich positiv. Das Grundsteuergesetz (GrStG) legt unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen für Religionsgesellschaften fest. So ist unter anderem Grundbesitz befreit, der von Religionsgemeinschaften genutzt wird, ebenso beispielsweise Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften. Anknüpfungspunkt für die Befreiung ist regelhaft die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wobei jüdische Kultusgemeinden gleichgestellt sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für wie viele Liegenschaften ist eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 GrdStG erteilt? a. Bitte untergliedern Sie die Anzahl der Liegenschaften nach Religionsgemeinschaften . b. Bitte führen Sie die Zahlen jeweils getrennt für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf. 2. Für wie viele Liegenschaften ist eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 GrdStG erteilt? a. Bitte untergliedern Sie die Anzahl der Liegenschaften nach Religionsgemeinschaften . b. Bitte führen Sie die Zahlen jeweils getrennt für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf. 3. Für wie viele Liegenschaften ist eine Befreiung nach § 4 Nummer 1 GrdStG erteilt? a. Bitte untergliedern Sie die Anzahl der Liegenschaften nach Religionsgemeinschaften . b. Bitte führen Sie die Zahlen jeweils getrennt für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf. 4. Für wie viele Liegenschaften ist eine Befreiung nach § 4 Nummer 2 GrdStG erteilt? a. Bitte untergliedern Sie die Anzahl der Liegenschaften nach Religionsgemeinschaften . b. Bitte führen Sie die Zahlen jeweils getrennt für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf. Drucksache 21/4974 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Hierfür wäre eine Einzelfallauszählung von rund 400.000 Steuerakten notwendig, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 5. In welcher Höhe wurden die Befreiungen erteilt? a. Bitte führen Sie für die Jahre 2013, 2014 sowie 2015 die jeweils auf die Religionsgemeinschaften entfallende Höhe der Befreiungen beziehungsweise die Höhe der aufgrund der Befreiungen nicht festgesetzten Grundsteuerbeträge auf. b. Bitte führen Sie die Jahre 2013, 2014 sowie 2015 nach den unterschiedlichen Befreiungstatbeständen (vergleiche Fragen 1. – 4.) auf. Die Höhe der nach den genannten Vorschriften des Grundsteuergesetzes gewährten Steuerbefreiungen lässt sich nicht ermitteln, da Einheitswertfeststellungen nur erfolgen , wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 19 Absatz 4 Bewertungsgesetz). Für grundsteuerbefreiten Grundbesitz erfolgt keine Bewertung.