BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4986 21. Wahlperiode 01.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 23.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Eingliederungshilfen , Hilfen zur Erziehung und alle übrigen sozialen Leistungen in der Finanzierungsverantwortung durch die Freie und Hansestadt Hamburg Bei den aktuellen Bund-Länder-Verhandlungen um die Novelle des SGB VIII sind auch eine Stärkung von Mitsprache- und Einflussmöglichkeiten auf regionaler Ebene weiterhin Bestandteil der Gespräche und Verhandlungen und werden maßgeblich durch die Freie und Hansestadt Hamburg verfochten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welchen Bereichen stellen sich der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden eine „beschränkte Gesetzgebungskompetenz“ für Aspekte des SGB VIII seitens der Länder vor? Welche Vorteile erhofft sich der Senat von einer solchen Regelung? Welche Gefahren werden gesehen? (Bitte einzeln aufführen.) 2. In welchem Umfang stellen sich der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden eine „beschränkte Gesetzgebungskompetenz“ in jenen Bereichen für Aspekte des SGB VIII seitens der Länder vor? (Bitte einzeln aufführen.) 3. Welche Auswirkungen wird diese „beschränkte Gesetzgebungskompetenz “ für Aspekte des SGB VIII nach Einschätzung des Senats und der zuständigen Behörde auf folgende Aspekte haben (bitte einzeln aufführen und nach „positiv“ und „negativ“ für die Freie und Hansestadt Hamburg aufschlüsseln): a. Bestehende Standards, b. Angedachte Standards, c. Unterschiedlichkeit von Standards zwischen den Ländern, d. Art von Leistungen, e. Umfang von Leistungen, f. Träger von Leistungen? Das zuständige Bundesministerium hat in der Fachöffentlichkeit Überlegungen für eine Reform des SGB VIII vorgestellt, unter anderem im Rahmen der Besprechungen der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden und von Gremien der Jugendund Familienministerkonferenz. Hamburg hat sich daran aktiv beteiligt. Das Bundesministerium hat in diesem Zusammenhang angekündigt, in Kürze einen Referentenentwurf vorzulegen. Drucksache 21/4986 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im SGB VIII sind bereits zahlreiche Ermächtigungen für landesrechtliche Regelungen enthalten, insbesondere in den §§ 10, 15, 16, 22, 23, 24, 26, 39, 42b, 42f, 43, 49, 54, 56, 69, 71, 74a, 77, 78a, 78e, 80, 88a, 89g, 90 und 97c. Die zuständige Behörde hat darüber hinaus keine weiteren landesrechtlichen Ermächtigungen vorgeschlagen. Der Senat hat sich mit der Angelegenheit nicht befasst.