BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4988 21. Wahlperiode 01.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 23.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Wie rechtfertigt der Senat die weiterhin hohe Bewertung der Anteile an der Hapag-Lloyd AG (HL) im Jahresabschluss der Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV)? Wie aus Drs. 21/4733 zu entnehmen ist, wurde der Wert, zu dem die Anteile an HL in den Büchern der HGV stehen, zum Bilanzstichtag 31.12.2015 auf 34,00 Euro pro Aktie nach unten berichtigt. Die Bewertung ergibt sich aus den Vorschriften des § 253 HGB. Nach Maßgabe des § 253 Absatz 3 HGB sind bei Vermögensgegenständen im Anlagevermögen ohne Rücksicht auf die zeitliche Nutzung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Die Maßgabe wurde mit dem BMF-Schreiben vom 16.07.2014 noch präzisiert. Demnach bedeutet eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert. Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat.“ (Vergleiche BMF-Schreiben vom 16.07.2014, BStBl. I S. 1162.) Für börsennotierte Aktien werden konkrete Vorgaben gemacht. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist demnach von einer andauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter dem zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs liegt. Dieser Kurs betrug bei HL am 30.12.2015 bei Börsenschluss 20,05 Euro und damit nicht einmal 60 Prozent des Wertes, mit dem die HGV ihren Anteil an Hapag-Lloyd bewertet. Die Anteile, die die HGV an HL hält, werden zwar derzeit nicht an der Börse gehandelt. Dennoch erfolgt gemäß Drs. 21/2088 eine Überprüfung des Buchwerts der Beteiligung an HL bei der HGV im Rahmen der Jahresabschlusserstellung . Die HGV entscheidet nach den entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auf Grundlage einer aktualisierten Unternehmensplanung , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt. Durch den zwischenzeitlich erfolgten Börsengang liegt hierzu ein verlässlicher Marktpreis vor, von dem angenommen werden kann, dass er alle erforderlichen Informationen abbildet . Der mitgeteilte neue Buchwert pro Aktie ist daher nicht nachzuvollziehen und soll mit dieser Anfrage plausibilisiert werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/4988 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Senat beantwortet die Fragen teilweise aufgrund von Auskünften der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wie folgt: 1. In jeweils welcher Höhe wurden bei der HGV in den Jahren 2010 – 2016 Wertberichtigungen beziehungsweise Ab- oder Zuschreibungen auf den Buchwert der Beteiligung an HL vorgenommen? Welcher Wert je Aktie wurde dabei jeweils angesetzt? (Bitte jahresweise sowie Gesamtsumme der Wertberichtigung auflisten.) Für das Geschäftsjahr 2014 wurde eine Abschreibung in Höhe von 151,8 Millionen Euro vorgenommen. Im Übrigen siehe Drs. 21/709 und 21/4733. 2. Wurde seitens der HGV von dem mit der BilMoG-Reform 2009 eingeführten Wahlrecht im Sinne des § 253 Absatz 3 Satz 6 HGB bei Finanzanlagen Gebrauch gemacht oder wurde die außerordentliche Abschreibung aufgrund einer voraussichtlich andauernden Wertminderung vorgenommen ? Die Abschreibungen wurden jeweils aus kaufmännischer Vorsicht im Hinblick auf eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorgenommen. 3. Wurde bei der Aufstellung der Steuerbilanz im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 EStG von der Handelsbilanz abgewichen? Wenn ja, wie hoch ist der jeweils angesetzte Beteiligungsbuchwert je HL-Aktie in der Steuerbilanz in den Jahren 2011 – 2016? Wenn nein, warum nicht? (Bitte jahresweise auflisten.) Einzelne Sachverhalte der Steuerbilanz unterliegen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der HGV. 4. Welche Maßgabe des Bewertungsgesetzes (BewG) kommt bei der Bestimmung der Bewertung der Anteile von HL bei der HGV zur Anwendung ? Keine, da die für die Steuerbilanz der HGV maßgeblichen Vorschriften im Einkommensteuergesetz enthalten sind. 5. Welcher Bewertungsansatz wurde bei der Bestimmung des Beteiligungswertes je HL-Aktie bei der HGV gewählt und wie genau errechnet sich hieraus der niedrigere Buchwert zum 31.12.2015? 6. Wie und wie konkret gestaltet sich die in Drs. 21/2088 erwähnte aktualisierte Unternehmensplanung und welche Auswirkung hat sie bei der Bestimmung des Wertansatzes je HL-Aktie? 7. Wie rechtfertigt der Senat insbesondere in seiner Funktion als Aufsichtsrat den Wertansatz je HL-Aktie im Jahresabschluss 2015 der HGV, der rund 70 Prozent über dem am Geschäftsjahresende bestehenden Börsenkurs in Höhe von 20,05 Euro (30.12.2015) liegt? Siehe Drs. 21/2088. Die für das Ertragswertverfahren verwandten Planungen und Annahmen unterliegen dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der HGV beziehungsweise der Hapag-Lloyd AG.