BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/4991 21. Wahlperiode 01.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 23.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Bürgerverträge als neues Modell für Hamburg? Der Bürgervertrag zwischen der Bürgerinitiative Neugraben-Fischbek (BINF) und der Stadt Hamburg wurde vonseiten der Stadt unterzeichnet durch Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholz, Sozialsenatorin Melanie Leonhardt, Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeld, die Bürgerschaftsfraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition sowie Harburgs Bezirksamtsleiter Thomas Völsch. Weder die Hamburgische Bürgerschaft noch die Bezirksversammlung Harburg sind in diesem Zusammenhang bisher konsultiert worden. Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat: 1. Welche rechtliche Verbindlichkeit hat der zustande gekommene Bürgervertrag ? 2. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten vor welchem Gericht stehen den Vertragsparteien offen? 3. Welche Sanktionen sind bei Nichteinhaltung des Vertrages vorgesehen? 4. Entfaltet der Bürgervertag über diese Legislaturperiode hinaus Bindungswirkung ? Wenn ja, inwiefern? 5. Werden der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden die Bezirksversammlungen beziehungsweise die Bürgerschaft noch mit dem Bürgervertrag befassen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? a. Sind die Bezirksversammlungen beziehungsweise die Bürgerschaft an die Beschlüsse des Vertrages gebunden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, welche Bindungswirkung erzeugt dieser Vertrag dann? 6. Sind die Behörden an die Beschlüsse des Vertrages gebunden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, welche Bindungswirkung erzeugt dieser Vertrag dann? Drucksache 21/4991 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Welche Kosten werden durch den Bürgervertrag verursacht? In welcher Höhe und an welcher Stelle im Haushalt werden hierfür finanzielle Mittel bereitgestellt? 8. Wie gehen der Senat und die unterzeichnenden Behörden nach der Unterzeichnung des Bürgervertrages mit gegebenenfalls konkurrierenden Zielen anderer Bürgerinitiativen um? 9. In welchem Umfang verhandeln der Senat und oder die zuständigen Behörden über die Unterzeichnung weiterer Bürgerverträge? a. Was ist jeweils Gegenstand der Verhandlungen? b. Wer ist jeweils Partner der Verhandlungen? c. Durch wen sind diese Verhandlungspartner legitimiert? Angesichts der Tatsache, dass die Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“ am 2. März 2016 ihre Unterschriften für die erste Stufe eines Volksabstimmungsverfahrens eingereicht hat, besteht gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aktuell die Möglichkeit für die Bürgerschaft, einen Beschluss zu fassen, mit dem dem Anliegen der Initiative nachgekommen werden kann. Es besteht damit auch die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit den Initiativen vor Ort zu finden. Diese liegt nach Auffassung des Senats im Interesse aller Beteiligten, weil sie einen Volksentscheid obsolet werden ließe. Vor diesem Hintergrund wurde der oben genannte „Bürgervertrag“ vereinbart, der durch die den Senat tragenden Regierungsfraktionen vermittelt und verhandelt wurde. Der Senat steht zudem auch weiteren entsprechenden Vereinbarungen offen gegenüber . Bei den Bürgerverträgen handelt es sich dem Wortlaut nach auch erkennbar um politische Vereinbarungen, in denen der Senat sich zu einer konkreten, fairen und nachhaltigen Zusammenarbeit verpflichtet. Diesen Verpflichtungen wird der Senat auch ohne rechtliche einklagbare Wirkung selbstverständlich in den rechtlich gebotenen Verfahren nachkommen. Die Vereinbarung ersetzt also ausdrücklich nicht im Einzelfall noch bei der Umsetzung durch die Behörden notwendige gesonderte Befassungen des Senats, der Bezirksversammlung Harburg sowie der Bürgerschaft und bedarf aus diesem Grund auch nicht der formalen Beschlussfassung durch diese. Senat, Bezirksversammlung und Bürgerschaft werden aber, soweit erforderlich, im Rahmen der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen im üblichen Verfahren beteiligt werden. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen des Vertrages liegen deshalb auch noch nicht vor. Die Vertragsschließenden haben außerdem ausdrücklich vereinbart, sich sowohl über den Fortgang bei der Umsetzung dieses Vertrages auszutauschen als auch den Vertrag im Bedarfsfall neuen Gegebenheiten anzupassen. Eine Weiterentwicklung der vertraglichen Regelungen im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist im Bürgervertrag sogar ausdrücklich angelegt.