BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5022 21. Wahlperiode 05.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten David Erkalp (CDU) vom 27.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Auswahl und Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage in Hamburg Bereits in der vergangenen 20. Legislaturperiode hat es mehrere fraktionsübergreifende Debatten in Bezug auf eine mögliche Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage gegeben. Mit der Drs. 20/9572 sollte im Jahr 2013 ein Änderungsgesetz beschlossen werden, welches unter anderem vorsah, drei Sonntage im Jahr vonseiten des Senats oder der von ihm bestimmten Stellen und „höchstens einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag von jeder Bezirksversammlung beschränkt auf deren Bezirk“ festlegen zu lassen. Hierzu sollte – so der seinerzeitige Vorschlag – „jede Bezirksversammlung einen von drei Terminen wählen, welche der Senat allen Bezirken gemeinsam durch Rechtsverordnung vorschlägt“. Obwohl die Initiative durchaus interessante und richtige Ansatzpunkte für eine Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage lieferte, wurde der Antrag vonseiten der SPD und GRÜNEN abgelehnt . Doch das Problem bleibt: Ein Großteil der in Einzelhandelsverbänden organisierten Händler beklagt sich fortwährend über die derzeitigen Regelungen im Ladenöffnungszeitengesetz. Dabei geht es ihnen nicht primär um eine Ausweitung der Sonntagsöffnungszeiten, wie es in der Debatte gerne von Kritikern angeführt wird, sondern vielmehr um eine schlichte Flexibilisierung . Auch die kritischen Stimmen aus den Bezirken, die sich über mangelndes Mitspracherecht in der Festlegung der Termine beklagen, sind in den vergangenen Jahren nicht verstummt. So musste man selbst vonseiten der SPD-Fraktion im Zuge der einstigen Beratungen einräumen, dass es „in der Verständigung zwischen Bezirken und Senat in Bezug auf die Festlegung der Termine der Sonntagsöffnungszeiten in der Vergangenheit nicht immer Einigkeit geherrscht habe“ (vergleiche Drs. 20/11704). Aus Sicht der CDU- Fraktion ist es an der Zeit, den Dialogprozess um eine Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage neu anzuschieben und dabei möglichst eine Einigung mit Augenmaß zu erzielen, die im Sinne aller Interessensgruppen liegt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die verkaufsoffenen Sonntage nach § 8 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes werden jeweils durch eine Rechtsverordnung jedes einzelnen Bezirksamtes festgelegt . Da nach dem Ladenöffnungsgesetz aus besonderem Anlass maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr möglich sind, steht jedes Bezirksamt in Kontakt zu seinen örtlichen Wirtschaftsakteuren sowie den Verbänden und der Handelskammer Hamburg. Es wird ermittelt, welche Termine aus welchen konkreten Anlässen des kommenden Jahres gewünscht werden. Die bezirklichen Fachämter Verbraucherschutz , Gewerbe und Umwelt beabsichtigen, diese Termine möglichst im August 2016 zusammenzutragen und daraus vier Termine für das Jahr 2017 abzuleiten. Geplant ist, dass sich die Bezirksamtsleitungen im Herbst 2016 mit diesen Terminen für das Jahr 2017 befassen und einen Vorschlag der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Drucksache 21/5022 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Innovation zuleiten. Nach Genehmigung dieses Vorschlags durch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation können in der Folge die einzelnen Bezirksämter entsprechende Rechtsverordnungen erlassen. Auch später geplante und geeignete regionale Veranstaltungen können terminidentisch noch zugelassen werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Auf welchem Stand befinden sich die Beratungen zwischen Senat und Bezirken, was die Festlegung der Termine für die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 anbelangt? a. Welche diesbezüglichen Gespräche haben auf Bezirksamtsleiterebene dazu stattgefunden? b. Welche diesbezüglichen Gespräche haben auf Senatsebene dazu stattgefunden? Siehe Vorbemerkung. 2. Wann werden die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 bekannt gegeben? Aus Gründen der Planungssicherheit soll die Bekanntgabe im Herbst 2016 erfolgen. 3. Wie läuft im Einzelnen das Verfahren zur Festlegung beziehungsweise Verständigung auf die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage zwischen Senat und Bezirken ab? Bitte auch die genauen Zeiträume für die Abstimmung angeben und welche Stellen im Einzelnen mit der Festlegung /Verständigung befasst sind. 4. Inwiefern werden die Wünsche beziehungsweise Positionen der Einzelhandelsverbände , des City Managements, der Handelskammer und sonstigen Interessensgemeinschaften in die Abstimmung einbezogen? Siehe Vorbemerkung. 5. Der Antrag auf ein Änderungsgesetz (Drs. 20/9572) verfolgte unter anderem das Ziel, den Bezirken in Bezug auf die Festlegung der Termine mehr Autonomie und Mitspracherecht zu übertragen. Wie positioniert sich der jetzige Senat zu dem Vorschlag, drei Sonntage im Jahr vonseiten des Senats oder der von ihm bestimmten Stellen festlegen zu lassen und höchstens einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag von jeder Bezirksversammlung beschränkt auf deren Bezirk festlegen zu lassen? Hat sich die Haltung des Senats diesem konkreten Vorschlag gegenüber geändert? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 20/14093. Darüber hinaus steht der Flexibilisierung inzwischen die aktuelle Rechtsprechung entgegen. Im Übrigen siehe Antwort zu 12. 6. Wie positionieren sich a. die Handelskammer Hamburg, b. die Einzelhandelsverbände, c. das City Management gegenüber des in Frage 5. beschriebenen Vorschlags? Die Handelskammer Hamburg regt eine Flexibilisierung an. Der Handelsverband Nord begrüßt den Vorschlag. Der Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Nord e.V. betont den in Hamburg zwischen den gesellschaftlich relevanten Gruppierungen gefundenen Kompromiss zum Sonntagsfrieden im Hamburger Ladenschlussrecht , den er nicht gefährdet wissen will und lehnt daher den an sich wünschenswerten Vorschlag ab. Das Citymanagement fordert keine Änderung, würde von Flexibilisierungen jedoch Gebrauch machen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5022 3 7. Befindet sich der Senat im Dialog mit der Handelskammer Hamburg, den Einzelhandelsverbänden und dem City Management, was eine mögliche Flexibilisierung der verkaufsoffenen Sonntage anbelangt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Nein, weil kein Handlungsbedarf besteht. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 8. Welche Vor- und Nachteile würden sich aus Sicht des Senats aus einer Neuregelung der Sonntagsöffnungszeiten nach dem einstigen Vorschlag , einen der vier verkaufsoffenen Sonntagstermine durch die Bezirke festlegen zu lassen, ergeben? Siehe Antworten zu 5. und 12. 9. Wie stehen die Kirchen, Gewerkschaften und Bezirke zu dem in Frage 7. ausgeführten Vorschlag hinsichtlich einer flexibilisierten Festlegung der Termine für die verkaufsoffenen Sonntage? Kirchen und Gewerkschaften bekräftigen ihre ablehnende Haltung zu dem Vorschlag. Im Übrigen siehe Drs. 20/14093. 10. Wie sind die Regelungen zu den verkaufsoffenen Sonntagen in den ebenfalls rot-grün regierten Bundesländern Niedersachsen und Schleswig -Holstein? Die Regelungen sind vergleichbar. 11. In den Beratungen um die Drs. 20/9572 wurden seitens der SPD- Fraktion Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der damals diskutierten Änderungsvorschläge hervorgebracht. Teilt der Senat die damalige Sicht der SPD-Fraktion? Wenn ja, wo konkret sieht der Senat ein mögliches Konfliktpotenzial? Wenn nein, warum nicht? Ja, der Änderungsvorschlag wird weiterhin als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen . Im Übrigen siehe Antworten zu 5. und 12. 12. Welche bundes- und landesweiten Urteile hat es in Bezug auf Sonntagsöffnungszeiten in den vergangenen zwei Jahren gegeben und ergibt sich aus Sicht des Senats daraus ein möglicher Handlungsbedarf? Insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az.: 8 CN 2.14) – unter anderem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 2857, 2858/07) zum grundgesetzlichen Sonn- und Feiertagsschutz – hat die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass im Lichte des Sonn- und Feiertagsschutzes spezifiziert . Diese gegenüber der früheren Rechtsprechung weiteren Konkretisierungen zu den Voraussetzungen einer Ladenöffnung an Sonntagen sind bereits durch andere Gerichte übernommen worden. Die Anforderungen dieser obergerichtlichen Rechtsprechung sind in den zu erlassenden Rechtsverordnungen für die ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen nach § 8 Absatz 1 Hamburgisches Ladenöffnungsgesetz zu beachten. Im Übrigen siehe Anlage. 13. Einige Einzelhändler äußern inzwischen den Wunsch, auch selbst einmal an einem verkaufsoffenen Sonntag teilnehmen beziehungsweise einkaufen gehen zu können, ohne selbst zwingend geöffnet haben zu müssen. a. Kennt der Senat diese Meinungen einiger Einzelhändler? Wenn ja, welche Überlegungen wurden diskutiert? Wenn nicht, warum nicht? Drucksache 21/5022 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 b. Wie beurteilt der Senat eine „zumindest jährlich einmalig“ stattfindende Sonntagsöffnung ausschließlich für die Innenstadt Hamburgs ? Solche Meinungsäußerungen sind dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen resultiert aus der Option einer erlaubten Sonntagsöffnung nach § 8 des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes keine Pflicht zu einer Öffnung. Davon unberührt bleiben etwaige vertragliche Regelungen in gemanagten Einkaufscentern zwischen Centermanagement und den ansässigen Händlern. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. Datum Aktenzeichen zur Sonntagsöffnung in 10.06.2016 OVG Nordrhein-Westfalen 4 B 504/16 Velbert 02.06.2016 VG Darmstadt 3 L 1195/16.DA Neu-Isenburg 18.05.2016 VGH Bayern 22 N 15.1526 München 04.05.2016 VGH Hessen 8 B 1249/16 Weiterstadt 20.04.2016 OVG Thüringen 3 EN 222/16 Suhl 18.04.2016 VG Darmstadt 3 L 540/16.DA Weiterstadt 05.04.2016 VGH Hessen 8 B 751/16 Frankfurt a.M. 24.03.2016 VG Frankfurt 7 L 602/16.F Frankfurt a.M. 07.03.2016 OVG Thüringen 3 EN 123/16 Erfurt 11.11.2015 BVerwG 8 CN 2/14 Eching 15.10.2015 VG Hannover 11 A 2676/15 Hannover 30.04.2015 VGH Hessen 8 B 851/15 Weiterstadt 23.04.2015 VG Darmstadt 3 L 541/15.DA Weiterstadt 26.03.2015 OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 19.15 Potsdam 17.03.2015 VGH Hessen 8 B 461/15 Weiterstadt 05.03.2015 VG Darmstadt 3 L 242/15.DA Weiterstadt 17.10.2014 VGH Hessen 8 B 1767/14.N Hofheim-Wallau Rechtsprechung zu Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass Gericht Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5022 5 Anlage 5022ska_text 5022ska_Antwort_Anlage