BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5047 21. Wahlperiode 05.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 28.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Kieferorthopädische Behandlungen von Flüchtlingen Nach § 28 Absatz 2 SGB V gehören kieferorthopädische Behandlungen grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung , sofern der jeweilige Patient bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es häufen sich Anzeichen, dass Flüchtlinge fälschlich für jünger gehalten werden und deshalb solche Leistungen erhalten. Darüber hinaus soll es so sein, dass eine laufende kieferorthopädische Behandlung dazu führt, dass Flüchtlinge nicht abgeschoben werden. Ich frage den Senat: 1. Haben Flüchtlinge unter 18 Jahren Anspruch auf kieferorthopädische Behandlungen, obwohl diese im Regelfall nicht dringlich sind? Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts gilt – unabhängig vom Alter – der Betreuungsvertrag mit der AOK Bremen /Bremerhaven nach § 264 Absatz 1 SGB V. Danach sind kieferorthopädische Behandlungen nur dann zulässig, wenn sie im Sinne des § 27 Absatz 2 Nummer 2 SGB V aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar sind. Im Übrigen erhalten Flüchtlinge kieferorthopädische Behandlungen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung. 2. Hängt dies vom Status des Flüchtlings und davon ab, ob er sich in einer Erstaufnahme oder einer Folgeeinrichtung befindet? Der Anspruch ist von der Form der Unterbringung unabhängig. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Wie viele Flüchtlinge erhalten derzeit kieferorthopädische Behandlungen ? Zur Beantwortung wäre eine umfangreiche Datenauswertung für alle in Hamburg befindlichen Flüchtlinge über die Rechenzentren der verschiedenen die Flüchtlinge betreuenden und versichernden Krankenkassen, erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Welche Kosten sind seit Sommer 2015 dadurch entstanden? Daten zu den konkret in Anspruch genommenen gesundheitlichen Leistungen liegen nur hinsichtlich der Betreuten nach § 264 Absatz 1 SGB V vor. Bei den anderen Flüchtlingen (Analogleistungsempfänger nach § 2 AsylbLG, SGB II- und SGB XII- Empfänger sowie Flüchtlinge, die keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen) ist eine Ermittlung nicht möglich. Diesen Personen steht ein Kassenwahlrecht zu. Sie können somit von jeder in Hamburg tätigen Krankenkasse versorgt werden. Eine Abfrage aller Drucksache 21/5047 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Krankenkassen ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Selbst wenn eine derartige krankenkassenübergreifende Abfrage möglich wäre, könnten die Krankenkassen keine umfassende Antwort liefern. Bei Eintritt in die Regelversorgungssysteme sind Flüchtlinge nicht mehr zwingend als Flüchtlinge erkennbar, sondern werden über das jeweils zuständige Leistungssystem identifiziert und sind somit nicht von anderen Leistungsempfängern zu unterscheiden. Für die nach § 264 Absatz 1 SGB V bei der AOK Bremen/Bremerhaven betreuten Flüchtlinge sind der Freien und Hansestadt Hamburg seit Sommer 2015 Kosten in Höhe von 487,23 Euro für kieferorthopädische Behandlungen entstanden. 5. Wann, wie und von wem wird geprüft, ob ein Flüchtling, für den eine kieferorthopädische Behandlung beantragt wird, das 18. Lebensjahr vollendet hat? Es wird auf die bereits vorliegenden, behördlich ermittelten beziehungsweise festgelegten Personaldaten, also auch das Geburtsdatum, zurückgegriffen. Für weitergehende Maßnahmen zur Altersfeststellung (insbesondere medizinische Untersuchungen ) gibt es keine gesetzliche Grundlage. 6. Was können behandelnde Zahnärzte beziehungsweise Kieferorthopäden sowie Krankenkassen unternehmen, wenn sie den Verdacht haben, dass der betreffende Patient bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat? Für derartige Fälle ist kein formelles Verfahren vorgesehen. 7. In wie vielen Fällen wurde aufgrund von Verdachtsmeldungen überprüft, ob Flüchtlinge tatsächlich das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben? Es sind keine Fälle bekannt. 8. Gibt es einen Ausweisungsschutz oder andere ausländerrechtliche Vorteile für einen Flüchtling, wenn er eine kieferorthopädische Behandlung erhält? Wenn ja: Welche Rechtfertigung gibt es hierfür? Nein. Die Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung vermittelt insbesondere auch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG, welches einen erhöhten Schutz vor einer Ausweisung nach § 53 Absatz 1 AufenthG vermitteln könnte. Im Übrigen kann die Krankenkasse vor der Gewährung langfristiger Maßnahmen Auskünfte zur Bleibeperspektive der Betroffenen bei der zuständigen Behörde einholen. 9. Was hat der Senat bisher unternommen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme kieferorthopädischer Leistungen zu verhindern? Es findet bei jeder Gewährung die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen innerhalb des jeweiligen Leistungssystems statt, die regelhaft vorgesehen ist. Im Übrigen hat sich der Senat mit dieser Frage nicht befasst.