BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5056 21. Wahlperiode 05.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 29.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Schutz von Feuerwehrleuten vor erhöhtem Krebsrisiko (II) Die Antworten des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4539 werfen ergänzende Fragen auf. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Krebserkrankungen sind aktuell bei der Feuerwehr bekannt? Bitte separat nach Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr inklusive Pensionierte darstellen. 2. Wie viele Mitarbeiter sind in den letzten fünf Jahren an Krebserkrankungen gestorben? Bitte wiederum separat nach Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr inklusive Pensionierte darstellen. 3. Um welche Krebsarten handelt es sich oder hat es sich dabei jeweils gehandelt? Das Hamburger Krebsregister erfasst keine Angaben zum beruflichen Hintergrund des Erkrankten. Zur Beantwortung hätte daher eine Befragung sämtlicher Angehöriger der Feuerwehren durchgeführt werden müssen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Wie viele Krebserkrankungen davon wurden nach § 18 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GeStoffV) an die Behörden gemeldet? Wenn keine Meldungen vorliegen: Ab wann und von welchem Zeitpunkt an kann rückwirkend damit gerechnet werden? Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1 bis 3. 5. In welchen Kategorien der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) als Konkretisierung der GeStoffV werden die Mitarbeiter, die bei der Feuerwehr mit Gefahrstoffen in Berührung kommen, geführt? Wenn diese bisher nicht der Fall ist: Ab wann und von welchem Zeitpunkt an kann rückwirkend damit gerechnet werden? Eine Kategorisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe und nach der Gefahrstoffverordnung erfolgt nicht. Angehörige der Feuerwehr können mit gefährlichen Stoffen, die den Kategorien 1A oder 1B der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zugeordnet sind, in Kontakt kommen. Drucksache 21/5056 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Ab wann und in welcher Form wird es bei der Feuerwehr ein eigenes geeignetes Expositionsverzeichnis nach Vorgaben der Gefahrstoffverordnung §14 Absatz 3 und Absatz 4 sowie der TRGS 410 geben? Bitte separat nach Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr darstellen. Aufbau und Führung eines Expositionsverzeichnisses für alle betroffenen Angehörigen der Feuerwehr werden zurzeit vorbereitet. 7. Für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise Arbeitsbereiche bei der Feuerwehr kommt eine namentliche Erfassung nach den rechtlichen Vorgaben in Betracht? Für alle Angehörigen der Feuerwehr, die krebserzeugenden Substanzen der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung ausgesetzt sind.