BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5058 21. Wahlperiode 05.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 29.06.16 und Antwort des Senats Betr.: „Warum mietet der Senat eine einsturzgefährdete Halle zur Flüchtlingsunterbringung ?“ Der Medienberichterstattung war am 29.06.2016 zu entnehmen, dass die Stadt eine 4.263 Quadratmeter große Halle von der Deutschen Post gemietet habe, um diese als Erstaufnahme nutzen zu können. Nach einer Prüfung der Eigentümerin wurde die Halle wegen massiver statischer Probleme als unbewohnbar klassifiziert. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Am Standort Kaltenkircher Platz 1 bis 5 wurde eine Halle einschließlich einer angrenzenden Garagenüberfahrt angemietet. Mietgegenstand ist das ehemalige Betriebsgelände der Vermieterin, der Deutschen Post Aktiengesellschaft, die Halle „H“, mit nördlicher Außenfläche angrenzend an den Isebekstieg. Vor Anmietung der Liegenschaft forderte die zuständige Behörde Gutachten zur Beschaffenheit der Anlagen auf dem Gelände bei der Vermieterin an und wertete diese aus. Es waren weder Bau- noch Statikmängel in der Halle oder an der Überfahrt ausgewiesen. Die Außenfläche wird zum Abstellen von Sanitärcontainern benötigt und erfordert aus diesem Grund eine festgelegte Traglast. Im Zuge der Herrichtungsarbeiten wurde auf der Überfahrt ein vorher nicht erkennbarer Mangel der Bausubstanz festgestellt. Aus diesem Grund, und weil die angepasste Kapazitätsplanung einen geringeren Bedarf an Plätzen in Erstaufnahmeeinrichtungen vorsieht, wird in Abstimmung mit der Vermieterin eine Rückabwicklung des Vertrages angestrebt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Um welchen Standort handelt es sich genau? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Nutzungsdauer als Erstaufnahme war für dieses Objekt angedacht ? Der Mietzeitraum beläuft sich auf fünf Jahre. Die Nutzungsdauer sollte sich von der Fertigstellung der Erstaufnahmeeinrichtung bis circa Oktober 2020 erstrecken. 3. Wurde das Objekt vor Unterzeichnung des Mietvertrages begutachtet? Wenn ja, durch wen? Wenn nein, warum nicht? Zur Anmietung des Objektes wurden bei der Vermieterin vorhandene Gutachten von Fachfirmen zur Statik der Überfahrt sowie zur Bausubstanz des Gebäudes und der Außenfläche von den zuständigen Stellen bewertet. Die Hamburgische Immobilien Management GmbH (IMPF) führte ebenfalls eine Bewertung der vorhandenen Gut- Drucksache 21/5058 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 achten durch. Die IMPF hat ein ergänzendes Gutachten zur Schadstoffuntersuchung eingeholt. 4. Welche fachliche Eignung haben die Begutachter von für die Flüchtlingsunterbringung anzumietenden Objekten? Inwiefern wird externer Sachverstand (beispielsweise Architekten, Statiker et cetera) mit in die Begutachtung einbezogen? Der Zentrale Koordinierungsstab für Flüchtlinge (ZKF) zieht zur Bewertung von Flächen und Unterkünften im Vorwege den Sachverstand eigener Architekten und Bauingenieure heran. In der Bauleitung verfügt die IMPF ebenfalls über Architekten und Bauingenieure. Die IMPF zieht bei Bedarf weitere externe Gutachter hinzu. 5. Welche konkreten Mängel weist diese Unterkunft auf und wie lassen sich diese Mängel beseitigen? Die die Überfahrt tragende Konstruktion ist durchfeuchtet, wodurch die Standsicherheit gefährdet ist. Sie kann mit einem geeigneten Stützkonstrukt, zum Beispiel aus Stahlträgern, wiederhergestellt werden. 6. Wann hat die Deutsche Post das Gutachten zum Gebäude beauftragt, welche Sachverhalte sollten mithilfe des Gutachtens untersucht werden und wann lag das Ergebnis des Gutachtens vor? Seit wann sind dem Senat die Ergebnisse des Gutachtens bekannt? Es bestehen keine Erkenntnisse, wen die Vermieterin wann mit der Erstellung von Gutachten beauftragt hat. In der 14. Kalenderwoche 2016 teilte die Vermieterin dem ZKF den Mangel an der Überfahrt mit. 7. Waren die statischen Probleme bereits vor dem Beginn der Umbaumaßnahmen gegeben? a. Wenn ja, durch wen wurde die Baugenehmigung der Halle ursprünglich erteilt beziehungsweise durch wen wurde die Statik geprüft? b. Wenn ja, wie konnte die Post Mitarbeiter in einer Halle einsetzen, deren Statik die Bewertung „einsturzgefährdet“ rechtfertigt? c. Wenn nein, durch welche geänderten Umstände wurde die Statik der Halle derart beeinträchtigt, dass diese nunmehr als „einsturzgefährdet “ zu bewerten ist? d. Wenn nein, gestatten diese Umstände dem Eigentümer, Schadenersatzansprüche geltend zu machen? Die Standsicherheit der Halle ist nicht gefährdet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Welches weitere Vorgehen plant der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde nunmehr bezüglich dieser Halle? Siehe Vorbemerkung.