BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5060 21. Wahlperiode 05.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 29.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Ein-Euro-Jobber als regelmäßige Park-Patrouille am Nobistor? (II) Nach einem Bericht der „Hamburger Morgenpost“ vom 18. Juni 2016 möchte das Bezirksamt Altona Ein-Euro-Jobber als Park-Patrouille am Nobistor einsetzen . Demnach gibt es bereits Verhandlungen mit Beschäftigungsträgern. Die Aufgabe der Ein-Euro-Jobber sollen unter anderem regelmäßige Kontrollen am Nobistor sein. Gegenüber Hinz & Kunzt bestätigte ein Sprecher des Bezirksamt Altona, dass es dazu bereits Verhandlungen gebe. Auf die Drs. 21/4937 wurde weder vollständig geantwortet noch wurde Rücksprache mit dem Bezirksamt Altona als Beteiligte gehalten. Stattdessen wurde auf die Drs. 21/4936 verwiesen, welche jedoch einen anderen Themenkomplex behandelt. Aus diesem Grund ergeben sich weitere Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Vom Bezirksamt Altona ist der Einsatz von Arbeitskräften im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (AGH-Maßnahmen oder umgangssprachlich Ein-Euro-Jobber genannt) gemäß dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) im Bereich Nobistor weder geplant noch beabsichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Öffentlichkeit häufig zur Verwendung des Begriffs „Ein-Euro-Jobber“ kommt, die nicht der rechtlichen Definition entspricht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt: 1. Stimmt der Senat der Berichtserstattung in der „Hamburger Morgenpost“ vom 18. Juni und den Aussagen des Sprechers vom Bezirksamt Altona gegenüber Hinz und Kunzt zu, dass demnach Ein-Euro-Jobber an benannten Plätzen eingesetzt werden sollen? Wenn nein, plant der Senat oder Jobcenter t.a.h., dagegen ein rechtliches Vorgehen wegen eventuell „falscher“ Berichtserstattung in der „Hamburger Morgenpost“? 2. Wie bewertet der Senat die Planung und den Einsatz von Ein-Euro- Jobbern an benannten Plätzen durch das Bezirksamt Altona, wenn vonseiten Jobcenter t.a.h. entsprechendes nicht geplant und/oder ausgeschrieben ist und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), im Rahmen eines Vergabeverfahrens der Regionalen Einkaufszentren (REZ Nord) im Auftrag der Jobcenter ausgeschrieben werden müssen? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/4936 und Drs. 21/4937. Drucksache 21/5060 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Unabhängig davon wird durch das Bezirksamt Altona geprüft, inwiefern die Möglichkeit besteht, jahreszeiten- und damit nutzungsbedingte zusätzliche Reinigungsarbeiten im Bereich des Grünzugs Neu-Altona durchführen zu lassen, um die Akzeptanz und Nutzbarkeit der Anlagen durch die Bevölkerung zu erhöhen. Dies umfasst die Prüfung, unter welchen Bedingungen dies möglich sein könnte und welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente dafür infrage kommen könnten. Im Übrigen sieht der Senat davon ab, zu Äußerungen in den Medien Stellung zu nehmen . 3. Gibt es sogenannte Ausnahmeregelungen für die Vergabe von Arbeitsgelegenheiten an Dritte, ohne dass das Vergabeverfahren nach Frage 2. berücksichtigt werden muss? Wenn ja, welche? Bitte ausführlich erläutern. 4. Besteht für das Bezirksamt Altona eine Ausnahmeregelung nach Frage 3. für den Einsatz von Ein-Euro-Jobbern an benannten Plätzen und Sonstiges? Wenn ja, warum? Das Vergaberecht (VOL) ist für die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten nicht anzuwenden. Jobcenter verfährt wie in den fachlichen Hinweisen zu AGH nach § 16d SGB II (Stand: November 2013) beschrieben: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/ mdcx/~edisp/l6019022dstbai626714.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI626717. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie hoch sind die Pauschalen für Beschäftigungsträger pro Arbeitsgelegenheit und bei Bedarf die Erstattung von Zusatzkosten pro Monat? Entsprechend § 16d Absatz 8 SGB II können auf Anfrage die maßnahmebezogenen Kosten erstattet werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung der Tätigkeiten durch Teilnehmer/-innen in der AGH entstehen. Diese erforderlichen Kosten sind durch den Maßnahmeträger vollständig und nachvollziehbar zu belegen. Es werden keine pauschalen Kostensätze gezahlt. Die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmekosten hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit differenziert und einzelfallspezifisch bezogen auf die jeweilige zu bewilligende AGH zu erfolgen. Sollten dem Träger im Laufe eines Bewilligungszeitraumes Zusatzkosten entstehen, muss er die Kostenübernahme ebenfalls beantragen. Es gelten auch hier die Grundsätze des § 16d Absatz 8 SGB II. 6. Laut Drs. 21/4936 beschäftigt die SRH Personen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II. Wo sind die Personen aktuell eingesetzt? Bitte nach Orten und Zuständigkeiten auflisten. 7. Wie hoch ist die Anzahl der eingesetzten Person in Arbeitsgelegenheiten bei der SRH seit 2013 bis aktuell? Bitte jeweils nach Anzahl, Abteilungen und Einsatzorte auflisten. Die SRH stellt keine Arbeitskräfte nach §16d SGB II (Ein-Euro-Jobber) ein, sondern ausschließlich Arbeitskräfte nach §16e SGB II (Förderung von Arbeitsverhältnissen, sogenannte FAV-Beschäftigte). In Drs. 21/4936 hat die SRH die Beschäftigen nach §16e SGB II irrtümlich als Beschäftige nach §16d SGB II angegeben. 8. Beschäftigt das benannte private Unternehmen nach Drs. 21/4936 Frage 1. für die Reinigungsarbeiten in der Parkanlage in dem betroffenen Bereich Ein-Euro-Jobber? Wenn ja, wie viele und seit wann? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5060 3 Es werden keine sogenannten Ein-Euro-Jobber für die Reinigungsarbeiten in der Parkanlage beschäftigt. Im Übrigen s. Vorbemerkung. 9. Wie bewertet der Senat die Aussage „Equal Pay for Equal Work“, wenn Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II in ihrer Entlohnung dem nicht entsprechen, jedoch dieselben Tätigkeiten in der Stadtreinigung ausgeübt werden? 10. Stimmt der Senat der Aussage zu, dass ohne den Einsatz von Ein-Euro- Jobbern in der SRH die Sauberkeit der Stadt nicht vollständig gewährleistet wäre? Bitte ausführlich begründen. 11. Inwiefern besteht eine Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität beim Einsatz von Ein-Euro-Jobbern, wenn die SRH mit dem Satz „Im Rahmen zahlreicher Maßnahmen arbeitet die SRH bereits tagtäglich an der Verbesserung der Sauberkeit des Stadtbilds“ auf ihrer Webseite wirbt? Siehe Antwort zu 6. und 7. 12. Wie bewertet der Senat den Personalabbau innerhalb der letzten drei Jahre beim Bezirk Altona in den Abteilungen/Bereichen „Stadtgrün“ und beim Bauhof und den gleichzeitigen Einsatz von Ein-Euro-Jobbern bei der SRH? 13. Inwiefern besteht hier eine Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität nach Frage 12.? Bitte ausführlich begründen. Aufgrund der regelhaft getrennten Zuständigkeit für Reinigungsarbeiten der Grünanlagen (Bezirksamt Altona) und Reinigungsarbeiten auf Verkehrsflächen (SRH) besteht kein Zusammenhang. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. und 7.