BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5085 21. Wahlperiode 08.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 30.06.16 und Antwort des Senats Betr.: Prostituiertenschutzgesetz – Was bedeutet das Hamburg? Anfang Juli geht der Entwurf zum Prostituiertenschutzgesetz in die zweite Lesung des Bundestages. Eckpunkte des Gesetzes sind bereits bekannt, darunter auch die Meldepflicht für alle Menschen, die nach der Definition des Gesetzes der Prostitution nachgehen. Diese soll an die Bezirksämter angeschlossen werden. Ebenso soll es eine verpflichtende medizinische Gesundheitsberatung geben, die wiederum durch die Gesundheitsämter durchzuführen sei. Verstöße gegen diese Vorschriften sollen mit Bußgeldern geahndet werden. Nun gibt es bereits die Sperrgebietsverordnung in Hamburg St. Georg, die dazu führt, dass Sexarbeiter/-innen manchmal mehrfach in der Woche Bußgelder bezahlen müssen, die infolge zur Verschuldung und Druck führen, dieses Geld wieder zu verdienen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist der Senat über die Kosten der Meldepflicht und die medizinische Gesundheitsberatung informiert? a. Wenn ja, gibt es bereits Erkenntnisse, wie hoch diese sein werden und über welche Mittel sie finanziert werden sollen? b. Wenn nein, wann erwartet der Senat konkrete Informationen vom Bund dazu? Gemäß BT.-Drs. 18/8556 fällt der gesamte mit der Umsetzung des Gesetzes verbundene Erfüllungsaufwand auf die Länder und Kommunen. Die Schätzung des Bundes für die Bearbeitung der Meldepflicht liegt dem Entwurf zufolge – bezogen auf alle Länder – bei einmalig rund 4,5 Millionen Euro sowie jährlich rund 1,1 Millionen Euro; für die gesundheitliche Beratung bei einmalig rund 6 Millionen Euro sowie jährlich rund 7 Millionen Euro, ebenfalls bezogen auf alle Länder. Weitere Erkenntnisse liegen derzeit nicht vor. Der Senat hat sich damit nicht befasst. 2. Wie viele Fälle von Verstößen gegen die Sperrgebietsverordnung sind im Zeitraum von Januar 2016 bis heute angezeigt? Im erfragten Zeitraum sind bis zum Stichtag 14. Juni 2016 insgesamt 472 Verstöße gegen die Sperrgebietsverordnung angezeigt worden. a. Wie hoch sind die gesamten Bußgelder in diesem Zeitraum? Bei der zuständigen Behörde sind im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 30. Juni 2016 Bußgeldbescheide in Höhe von insgesamt 24.000 Euro rechtskräftig geworden. Drucksache 21/5085 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Wie hoch ist ein einzelnes Bußgeld? Wenn nicht einheitlich, welche Spanne gibt es? Die zuständige Behörde ahndet einen ersten Verstoß grundsätzlich mit einer Geldbuße von 200 Euro. Die Festsetzung von Geldbußen bei Folgeverstößen innerhalb von zwölf Monaten unterliegt einer Einzelfallbewertung; Folgeverstöße werden in der Regel mit einer höheren Geldbuße als 200 Euro geahndet. 3. Inwiefern hat der Senat Erkenntnisse darüber, wie viele Sexarbeiter/- innen ohne Meldeadresse in Hamburg leben und arbeiten? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen den zuständigen Behörden nicht vor.