BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5117 21. Wahlperiode 08.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietrich Wersich (CDU) vom 01.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Denkmalschutz des Ohlsdorfer Friedhofs In der Expertenanhörung im Kulturausschuss am 17. Juni 2016 wurde zum Denkmalschutz der Grabsteine und Grabmale auf dem Ohlsdorfer Friedhof diskutiert. Dabei wurde erneut deutlich, dass nicht nur einzelne Grabmale und Grabsteine unter Denkmalschutz stehen, sondern auch der gesamte Parkfriedhof Ohlsdorf. Die Denkmalliste der Stadt Hamburg beschreibt das unter Schutz gestellte Ensemble so: „Hauptfriedhof Ohlsdorf, Friedhofsgelände in seinen heutigen Grenzen, bestehend aus dem alten Teil (Cordes, 1874) und der Erweiterung (Linne, 1920 – 1933) mit dem Wegenetz, den Grabfeldern, den denkmalwerten Grabmälern, Mausoleen, Denkmälern und Museumsfriedhof, der parkartigen Gestaltung und Bodenmodellierung, den Baulichkeiten, den Gebäuden (insbesondere Verwaltungsgebäude, Kapellen, Krematorium, Wassertürme, Funktionsgebäude) und der Einfriedigung mit verschiedenen Toren.“ Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um die zu schützenden, denkmalwerten Grabsteine und Grabmale auf dem Friedhof ergeben sich hier Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Seit wann genau steht der Ohlsdorfer Friedhof aufgrund welches Beschlusses unter Denkmalschutz (Verfügung, Verordnung et cetera)? Der Friedhof steht seit Inkrafttreten des novellierten Denkmalschutzgesetzes am 1.5.2013 unter Schutz. 2. Wie begründete der unter 1. genannte Beschluss die Unter-Schutz- Stellung des Friedhofes? Bitte den genauen Text wiedergeben. Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler durch das Gesetz selbst geschützt. Es bedarf dazu keines weiteren Beschlusses. Die relevanten inhaltlichen Informationen finden sich in der zweibändigen Publikation der Kulturbehörde Barbara Leisner, Heiko K. L. Schulze, Ellen Thormann: Der Hamburger Hauptfriedhof Ohlsdorf. Geschichte und Grabmäler, bearbeitet von Andreas von Rauch, Hamburg 1990 (Themenreihe des Hamburg-Inventars, Bd. 4). 3. Welche Folgen hat die Unter-Schutz-Stellung für die öffentliche Hand beziehungsweise für die Freie und Hansestadt Hamburg konkret? 4. Welche Aufgaben und Maßnahmen erwachsen für Hamburg aus der Unter-Schutz-Stellung? Der Ohlsdorfer Friedhof ist als Denkmal zu erhalten. Dazu müssen seine wichtigen Charakteristika so bewahrt werden, dass auch bei veränderten Umständen (Bestat- Drucksache 21/5117 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tungsgewohnheiten, Flächennutzung und so weiter) die Bedeutung als Denkmal gewährleistet bleibt. Aufgrund der Erhaltungspflicht für die denkmalgeschützten Bauten sind besonders bezüglich der Mausoleen zeitnah Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Darüber hinaus sind alle Gebäude so zu unterhalten, dass auch bei einer temporären Nichtnutzung keine bautechnischen Schäden entstehen. Entsprechendes gilt für die gärtnerischen Anlagen, die kontinuierlich gepflegt und erneuert werden müssen. Auch die wasserbaulichen Elemente, die bauliche Ausstattung und die geschützten Grabmale müssen erhalten, gepflegt und instandgesetzt werden. Für die Unterhaltung von Flächen und Bauten, für die aus rein bestattungswirtschaftlicher Sicht kein Bedarf mehr besteht (Teile der Grabfelder, Wege, Mausoleen, Kapellen ), muss eine Finanzierung entwickelt werden, die dem Eigentümer den Erhalt ermöglicht. 5. Wie und in welchem Umfang nimmt Hamburg seine Aufgaben, die aus der Unter-Schutz-Stellung resultieren, wahr? Die denkmalgerechte Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen ist im Rahmen der laufenden Pflege gewährleistet. Die Kulturbehörde steht darüber hinaus mit der Behörde für Umwelt und Energie und der Hamburger Friedhöfe AöR in Gesprächen über die Zuständigkeit und die Finanzierung dringend erforderlicher Maßnahmen. Dies betrifft insbesondere die Kapellen und Mausoleen. Um die Auswirkungen von Veränderungen auf den Friedhof zu untersuchen und um denkmalgerechte Szenarien zum Umgang damit zu entwickeln, wurde die Studie „Ohlsdorf 2050“ in Auftrag gegeben. Deren Ergebnisse werden die Grundlage für die weitere Pflege und Entwicklung der Anlage bilden. 6. Wer beziehungsweise welche öffentliche Stelle ist genau für die Einhaltung der Unter-Schutz-Stellung und die Maßnahmen und Aufgaben, die aus der Unter-Schutz-Stellung resultieren, zuständig? Die zuständige Behörde für den Denkmalschutz ist die Kulturbehörde. Für den Erhalt eines Denkmals sind die Eigentümer zuständig, hier die Hamburger Friedhöfe AöR und die Eigentümer der Grabmale. 7. Welche Maßnahmen wurden wann auf dem Ohlsdorfer Friedhof bisher ergriffen und umgesetzt, die aus der Unter-Schutz-Stellung resultieren? Die schon vor dem Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes bestehende Zusammenarbeit zwischen Hamburger Friedhöfe AöR und den zuständigen Behörden wurde weitergeführt. Das Denkmalschutzamt hat 2014/2015 eine Bestandsuntersuchung der Kapellen und Mausoleen vorgenommen und 2014/2015 einen umfassenden Fachbeitrag zum Denkmalschutz im Rahmen der Studie „Ohlsdorf 2050“ veranlasst. Bereits vor Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes in 2013 wurden von der Hamburger Friedhöfe AöR diverse Maßnahmen zum Erhalt des jetzt unter Denkmalschutz stehenden Ensembles durchgeführt. Hier sind insbesondere die Renovierung und Sanierung des Krematoriums Ohlsdorf, des Verwaltungsgebäudes, verschiedener Kapellen, rund 16.800 m² Straßenfläche und circa 4,5 km Sielleitungen zu nennen. Zudem werden permanent weitere Maßnahmen zum Erhalt der Gebäude und deren Infrastruktur durchgeführt. Der historische Friedhofszaun wird ebenfalls in jährlichen Abschnitten denkmalgerecht erneuert, historische Anlagen werden wieder hergestellt und in die regelmäßige Pflege übernommen (zum Beispiel Linnekanal mit Umfeld und Lärchenallee). Zum Erhalt von kulturell wertvollen Grabmalen wurden bisher rund 400 Grabmalpatenschaften vergeben. Auf die Abräumung von erhaltenswert erscheinenden Grabmalen wird seit Längerem bis zu einer Klärung verzichtet. Im Jahr 2016 hat die Hamburger Friedhöfe AöR mit dem Förderkreis Ohlsdorfer Friedhof e.V. eine Vereinbarung getroffen, dass alle zur Räumung anstehenden Grabmale aus den Aufstellungsjahren ab 1950, die bislang noch nicht auf ihre Erhal- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5117 3 tungswürdigkeit hin überprüft wurden, gemeinsam in Augenschein genommen werden , um auf diese Weise erhaltenswerte Grabmale vor einer Räumung zu bewahren.