BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5149 21. Wahlperiode 12.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Dennis Gladiator (CDU) vom 05.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Ohne Pass keine Abschiebung Wie die Antworten des Senats auf unsere Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/4571 und 21/4453 ergaben, befindet sich in der JVA Billwerder ein 44- jähriger Gefangener, der seit über 16 Jahren ausreisepflichtig ist und immer wieder mit erheblichen Straftaten auffiel, die teilweise zu mehrjährigen Haftstrafen führten. Der am 1. April 2016 aus dem offenen Vollzug der JVA Hahnöfersand entlassene Gefangene ist ebenfalls abgelehnter Asylbewerber ohne Papiere. Aus diesem Grund konnte auch er nicht abgeschoben werden. Diese Gefangenen sind keine Einzelfälle. Viele abgelehnte Asylbewerber erhalten ausschließlich deshalb Duldungen, weil sie keine Heimreisedokumente (mehr) besitzen. Hinweisen zufolge werden Papiere, die sich in der Habe der Gefangenen befinden, auf deren Antrag hin an Angehörige der Insassen herausgegeben. Dies kann dazu führen, dass sie zum Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr auffindbar sind und eine Abschiebung vereitelt wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ist es richtig, dass Papiere auf Antrag der Gefangenen während der Zeit der Inhaftierung an Angehörige herausgegeben werden? Personal- und Ausweispapiere können während der Inhaftierung an die jeweiligen Inhaftierten oder deren Angehörige herausgegeben werden. Falls ja, a. welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Die Papiere müssen sich in der Habe der oder des Inhaftierten befinden. Ein Antrag der oder des Gefangenen ist erforderlich. Bei nicht deutschen Staatsangehörigen im geschlossenen Vollzug erfolgt eine vorherige Abklärung mit der Ausländerbehörde. Bei einem etwaigen Sperrvermerk der Ausländerbehörde werden die Papiere nicht herausgegeben, sondern in der Justizvollzugsanstalt (JVA) verwahrt. Gefangene im offenen Vollzug führen ihre Ausweispapiere während des Aufenthalts außerhalb der JVA bei sich und verwahren diese bei Rückkehr in die JVA in einem Schließfach an der Pforte. Entsprechend können sie ihre Papiere ohne Beteiligung der Anstalt ihren Angehörigen übergeben. b. wer entscheidet darüber? Drucksache 21/5149 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In den Anstalten für erwachsene Inhaftierte entscheidet die für die Inhaftierten zuständige Vollzugsabteilungsleitung, im Jugendvollzug die Vollzugsleitung. Sofern bei Untersuchungsgefangenen ein entsprechendes Haftstatut vorliegt, entscheidet die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht. c. inwiefern gibt es besondere Regelungen für den Fall, dass einem Gefangenen nach der Haft die Abschiebung droht? Eine Herausgabe von Personal- und Ausweispapieren ausländischer Gefangener, bei denen eine Ausweisung und/oder Abschiebung vorgesehen ist oder bei denen diese geprüft wird, erfolgt ausschließlich an Behörden. Zu Personen, die ausreisepflichtig sind beziehungsweise sich im Asylverfahren befinden, findet ein entsprechender Austausch über vorhandene Personaldokumente statt. Sofern Dokumente vorhanden sind, werden diese von der Ausländerabteilung auf Grundlage des § 48 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgefordert. Besondere Regelungen für Personen, die im Anschluss an die Haft abgeschoben werden sollen, bestehen nicht. Es erfolgt keine Herausgabe an Privatpersonen und/oder Rechtsanwälte. 2. Sind den zuständigen Behörden Fälle bekannt, in denen eine Ausweisung /Abschiebung nach Entlassung aus der Haft scheiterte, da die Papiere zuvor herausgegeben wurden? Falls ja, a. welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden hierüber vor? b. welche Maßnahmen werden sodann ergriffen? c. welche Planungen bestehen, um künftig Abschiebungen sofort zu ermöglichen? Nein, derartige Fälle sind nicht bekannt. Darüber hinaus steht das Nichtvorliegen von Papieren dem Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht entgegen. 3. Der Senat gibt in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/4571 hinsichtlich des Gefangenen, der am 1. April 2016 aus der JVA Hahnöfersand entlassen wurde und mangels Papieren nicht abgeschoben werden konnte, an, dass die algerische Vertretung mit Schreiben vom 29. April 2016 gebeten wurde, ein Heimreisedokument auszustellen . a. Liegt zwischenzeitlich eine Antwort der algerischen Vertretung vor? Falls ja, wurde das Heimreisedokument übersandt? Eine Antwort steht noch aus. b. Ist der Betroffene seit seiner Entlassung am 1. April 2016 polizeilich wieder in Erscheinung getreten? Falls ja, mit welchen Delikten? Ja, der Betroffene ist mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und einem versuchten Diebstahl polizeilich in Erscheinung getreten.