BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/515 21. Wahlperiode 26.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator, Joachim Lenders und Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 18.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Ausweisungspraxis bei kriminellen Ausländern – Nachfrage Auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage vom 8. Mai 2015, Drs. 21/450, betreffend die Ausweisungspraxis bei kriminellen Ausländern, hat der Senat mit der Veröffentlichung einer Tabelle geantwortet. In der betreffenden Tabelle sind die Ausweisungen von 2012 bis April 2015 aufgeführt, differenziert nach den Rechtsgrundlagen der §§ 53 fortfolgende AufenthG. In der vorletzten Spalte aufgeführt sind Ausweisungen „mit § 56 (Ausweisungsschutz)“. Dies bedeutet, dass die Ausweisungen jeweils trotz Vorliegens der Voraussetzung des Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG wegen der auch in § 56 AufenthG geregelten Rückausnahmen erlassen worden sind. In der letzten Spalte aufgeführt ist die Anzahl „weitere(r) Fälle, in denen eine Ausweisung geprüft, aber von dieser abgesehen wurde“, also die Fälle, in denen die Voraussetzungen eines Ausweisungstatbestandes nach §§ 53, 54 oder 55 AufenthG vorlagen, aber die Ausweisung im Rahmen von Ermessen oder wegen eines Ausweisungsschutzes gemäß § 56 AufenthG nicht erlassen wurde. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ist das oben angegebene Verständnis der Tabelle korrekt? Wenn nein, bitte korrigierend antworten. Ja. 2. Aus welchem Grund genau wurden die Ausweisungen in den „weiteren Fällen“, die grundsätzlich unter §§ 53 fortfolgende AufenthG fielen, in den Monaten Januar bis April 2015 nicht erlassen? Bitte nach Fällen und Monaten aufschlüsseln. Eine Einzelauswertung der 41 Fälle, in denen im Januar bis April dieses Jahres von einer Ausweisung abgesehen wurde, ist nicht mehr möglich, weil die Daten zum Absehen von einer Ausweisung nicht automatisch im ausländerbehördlichen ITVerfahren , sondern gesondert statistisch erfasst werden. Nach Abschluss dieser statistischen Erfassung liegen dann die Ordnungsmerkmale des ausländerbehördlichen IT-Verfahrens nicht mehr vor, sodass es nicht möglich ist, die Fälle im Nachhinein zu identifizieren und über den entsprechenden Datensatz die elektronische Ausländerakte aufzurufen und auszuwerten. Als Gründe für den Verzicht auf eine Ausweisung kommen neben dem Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG beispielsweise Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziations- Drucksache 21/515 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 rats EWG/Türkei (ARB 1/80), eine günstige Gefahrenprognose sowie die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht.