BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/518 21. Wahlperiode 26.05.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 18.05.15 und Antwort des Senats Betr.: Fall von Kindeswohlgefährdung in Hamburg-Mitte (II) Aus den Senatsantworten zu den Drs. 21/380, 21/393 und 21/409 ergeben sich Nachfragen zum oben genannten Thema. Bei einigen Fragen wurde vom Senat auf den Sozialdatenschutz verwiesen, obgleich es sich bei den abgefragten Daten nicht um Sozialdaten i.S.v. §§ 35 SGB I, 60 fortfolgende SGB VIII und 67 fortfolgende SGB X handelt. Dies betrifft insbesondere die Nennung der vom Jugendamt mit der Fallbetreuung Beauftragten beziehungsweise der fallzuständigen Träger, sofern nicht beispielsweise bereits aus deren Namen auf schutzbedürftige Belange der Betroffenen geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann genau erfolgte der Polizeieinsatz im April1 aufgrund eines Streites? Der Polizeieinsatz erfolgte am 20. April 2015 um 23.14 Uhr. 2. Ist von der Polizei ein Bericht über diesen Einsatz im April erstellt worden? a. Wenn ja, wann genau wurde dieser fertiggestellt? b. Wurde er in ComVor erstellt? Ja, in ComVor wurde für diesen Einsatz am 21. April 2015 um 02.11 Uhr ein Vorgang erzeugt und am 21. April 2015 um 05.17 Uhr abgeschlossen. 3. Wie genau funktioniert die automatische Weiterleitung einer Polizeimeldung über die Schnittstelle ComVor/JUS-IT ins Gruppenpostfach des zuständigen ASD2? Wann genau erfolgt diese beziehungsweise inwieweit muss diese Weiterleitung extra von der Polizei veranlasst werden? Die von den eingesetzten Polizeibeamten gefertigten Berichte werden zunächst über ComVor dem Landeskriminalamt Fachstab 31 (LKA FSt 31) zur fachlichen Prüfung übersandt. LKA FSt 31 übersendet die Vorgänge anschließend über die elektronische Schnittstelle ComVor-JUS-IT an die Jugendhilfe. Das System legt grundsätzlich automatisch fest, an welche Jugendhilfedienststelle der Vorgang über die elektronische Schnittstelle gesteuert wird. 1 Vergleiche Senatsantwort zu Frage 4. in Drs. 21/380. 2 Vergleiche Senatsantwort zu Frage 2. in Drs. 21/409. Drucksache 21/518 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Warum liegt dem zuständigen Jugendamt die Meldung dieses Polizeieinsatzes im Gegensatz zu dem vom 20.03.20153 nicht vor? Im Rahmen des Einsatzes im April 2015 wurde aufgrund fehlender Hinweise auf die Anwesenheit eines Kindes in der Wohnung und damit auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung keine Meldung für das Jugendamt durch die eingesetzten Polizeibeamten gefertigt. 5. Handelt es sich bei dem vom Jugendamt mit der Betreuung der Familie beauftragten Träger um einen anerkannten Träger der Jugendhilfe i.S.v. § 75 SGB VIII? Ja. a. Um welchen Träger handelt es sich? Inwieweit handelt es sich gegebenenfalls um eine unabhängige Einzelperson? Bei den erfragten Informationen handelt es sich zum Teil um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 60 fortfolgende SGB VIII, 67 fortfolgende SGB X. Nach dem umfassenden Sozialdatenbegriff der SGB I, VIII und X wären nicht nur alle gegebenenfalls in Jugendamtsakten befindliche Daten bezüglich des Kindes Sozialdaten, sondern auch alle Daten über ihre Familienmitglieder und über Dritte. In diesem Sinne ist auch der Name des Trägers ein Sozialdatum. Die Übermittlung solcher Informationen durch den Senat kommt damit nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage. Gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gemäß § 67 Absatz 6 S. 1 SGB X auch das Übermitteln gehört, nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift im SGB dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Im SGB existiert keine Übermittlungsbefugnis zugunsten des Parlaments . Eine vorherige schriftliche Einwilligung der Betroffenen, die eine Übermittlung zulassen würde, liegt nicht vor. b. Wann wurde er beziehungsweise sie auf welcher Grundlage ausgewählt ? Der Träger wurde vor dem Hintergrund des Antrages der sorgeberechtigten Kindesmutter auf Hilfen zur Erziehung vom 9. Februar 2015 und unter der Maßgabe ausgewählt, eine geeignete und notwendige Hilfe im Sinne des § 27 SGB VIII einzurichten. 3 Vergleiche Senatsantwort zu Frage 1. in Drs. 21/409.