BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5190 21. Wahlperiode 15.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 07.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Stopp der Bautätigkeit am Eppendorfer Marktplatz: Fehlende Genehmigungen bei der Grundwasserabsenkung? Auf den Grundstücken Eppendorfer Landstraße 97 – 109 (ehemals Altes Brauhaus und kleine Handwerkerhäuser) wurde in den letzten Wochen mit den Tiefbaumaßnahmen begonnen, wobei die beiden Bauträger sich zusammenschlossen. Zur Trockenlegung der Baugrube muss wieder einmal eine Grundwasserabsenkung vorgenommen werden, wofür eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegen muss. Um die Baugrube von Wassereinbrüchen frei zu halten, wurden bereits Spundwände tief in den Boden eingelassen . Nun können erfahrungsgemäß durch Grundwasserabsenkungen Schäden an Nachbargebäuden und auch an Gebäuden im Umkreis des Absenkradius entstehen. Deshalb ist es wichtig, dass diese möglichen Schäden durch Versicherungen abgesichert sind. Zwei Tage nach Baubeginn wurde die Bautätigkeit ohne nähere Angabe von Gründen behördlicherseits gestoppt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was sind die Gründe für den Baustopp? Es wurden Bauarbeiten durchgeführt, die über bauvorbereitenden Maßnahmen hinausgingen und für die keine Genehmigung vorlag. 2. Liegt für die Grundwasserabsenkung in der Eppendorfer Landstraße 97 – 109 eine wasserrechtliche Genehmigung vor? Wenn ja, bitte um Einsicht. Wenn nein, warum nicht? Nein, die Prüfung der Antragsunterlagen durch die zuständige Fachbehörde ist noch nicht abgeschlossen. 3. Liegt eine Genehmigung für den Bau der Spundwände vor? Wenn ja, bitte um Einsicht. Wenn nein, bitte um Begründung. Nein, im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Gibt es eine Vorschrift, nach der die Spundwände nach Fertigstellung der Tiefbaumaßnahmen wieder entfernt werden müssen? Wenn ja, wie lautet diese? Drucksache 21/5190 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, bitte um Begründung. Baurechtliche Vorschriften liegen diesbezüglich nicht vor. Es gibt verschiedene statische Systeme (Verbleib oder Entfernung), über die der Bauherr in Zusammenarbeit mit dem Statiker, der die statischen Berechnungen anstellt, entscheidet. Sollten sich im Rahmen der wasserrechtlichen Prüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Grundwasserverhältnisse infolge der Herstellung der wasserdichten Baugrube signifikant und nachhaltig verändern, können entsprechende Kompensationsmaßnahmen bis hin zur Entfernung der wasserdichten Baugrubenumschließung gemäß § 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verlangt werden. 5. Liegt für die Tiefbauarbeiten auf der oben genannten Baustelle eine Versicherung vor, die mögliche Schäden an den Nachbargebäuden auch durch Grundwasserabsenkung einschließt? Wenn ja, bitte um Einsicht. Darüber liegen dem Senat keine Informationen vor. 6. Ist ein Bauherr gesetzlich verpflichtet bei Grundwasserabsenkungen eine spezielle Versicherung abzuschließen oder sind mögliche Schäden durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt? Wenn ja, wie lautet der Gesetzestext? Wenn nein, warum gibt es keine derartige Vorschrift? Eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Bauherrn, bei Grundwasserabsenkungen eine spezielle Versicherung abzuschließen, besteht nicht. Dem Bauherrn bleibt es unbenommen , das Risiko von durch eine Grundwasserabsenkung verursachten Schäden durch Abschluss einer privatrechtlichen Haftpflichtversicherung abzudecken. Im Übrigen hat der Senat sich damit nicht befasst.