BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/5195 21. Wahlperiode 15.07.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 07.07.16 und Antwort des Senats Betr.: Reform der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Auswirkungen auf Suprastruktur und Hafenfinanzierung Die Anwendung des Beihilfenrechts auf Häfen ist aktuell in der Diskussion. Bisher ist der Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Investitionen in die Infrastruktur nach Artikel 107 AEUV noch unklar. Klarheit soll eine Reform der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bringen . Im Rahmen dieses Prozesses liegt nun ein Vorschlag der Europäischen Kommission vor, wonach auch die Häfen in die AGVO einbezogen werden sollen. Deutschland hat bereits im Mai 2016 eine Stellungnahme zu diesem Entwurf abgegeben und Kritik geübt. Darin heißt es unter anderem, dass der Bereich der Suprastruktur für die zukünftige Praxis der Hafenfinanzierung von Bedeutung sei. Eine Einbeziehung der Suprastruktur in den Verantwortungsbereich der Hafenbehörden wäre indes ein Schritt in die falsche Richtung . Bisher ist zudem unklar, ob und wie sich der Senat mit dieser für den Hamburger Hafen weitreichenden Reform der AGVO befasst hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Position vertritt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zum Vorschlag der Einbeziehung von Häfen in die AGVO und nach Artikel 56b Absatz 2 lit. a im aktuellen Entwurf der Europäischen Kommission zur Reform der AGVO im Hinblick auf Investitionen und Kosten der Suprastruktur im Hafen? Die zuständige Behörde hat mit den anderen Küstenländern eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet, die dem für das Konsultationsverfahren der Europäischen Kommission zur AGVO-Reform zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zugeleitet wurde. Das BMWi hat diese als Teil der Stellungnahme der Bundesregierung an die Europäische Kommission gegeben. Die darin enthaltenen Forderungen zu höheren Schwellenwerten und nach einer Beschränkung des Konzessionsvergaberechts auf den Anwendungsbereich der dafür geltenden Richtlinien gelten sowohl für Infra- als auch für Suprastruktur. Es wird eine Klarstellung gefordert, dass der Begriff der Suprastruktur auch Einrichtungen im Zusammenhang mit alternativer Energieversorgung sowie Sicherungseinrichtungen umfasst. Die von der zuständigen Behörde mit erarbeitete Stellungnahme der Bundesregierung fordert zudem die Streichung des Ausschlusses der mobilen Ausrüstung in Artikel 56b Absatz 2 lit. a und die Klarstellung, dass Anlagen der Suprastruktur, die nicht oder nur am Hafenstandort mobil sind, unter Artikel 56b Absatz 2 lit. a AGVO fallen sollen. Im Übrigen siehe Drs. 21/5062. 2. Ist der Entwurf zur Reform der AGVO aus Sicht des Senats so zu verstehen , dass die Kosten von Suprastruktur als anrechenbare Kosten für Drucksache 21/5195 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Investitionen und somit als Teil der von den Port Authorities zur Verfügung gestellten Investitionen zu bewerten sind? a. Welche Auswirkungen hätte dies und nach Artikel 56b bei Investitionen in den Bau und in die Modernisierung der Infrastruktur und Suprastruktur im Hamburger Hafen? Inwieweit hat sich die HPA damit bisher befasst? Sofern es sich um Beihilfen im Sinne des EU-Beihilfenrechts handelt, besteht bei staatlicher Finanzierung von Investitionskosten für Infra- und Suprastruktur grundsätzlich die Pflicht zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission. Der Entwurf lässt diese Pflicht für bestimmte Fallgruppen entfallen. Im Übrigen siehe Drs. 21/5062. b. Was sind nach Artikel 56 b im Entwurf zur Reform der AGVO beihilfefähige Kosten und Kosten für Investitionen? Beihilfefähige Kosten sind in Artikel 56b Absatz 2 des Entwurfs definiert. Für den Begriff der Investitionskosten gilt keine besondere beihilfenrechtliche Definition. 3. Welche Auswirkungen hätte die Reform der AGVO auf die Aufgaben der HPA und die Finanzierung von Gebäuden wie Lagerhallen auf Gewerbeflächen im Hafen? Bei der Reform der AGVO durch die Europäische Kommission handelt es sich um einen Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Mit hypothetischen, möglicherweise daraus resultierenden Szenarien hat sich die zuständige Behörde nicht befasst. Grundsätzlich gilt, dass der geltende beihilfenrechtliche Rahmen berücksichtigt wird. 4. Wie ist aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde der europarechtliche Begriff von Suprastruktur in Bezug auf die zukünftige Praxis der Hafenfinanzierung zu definieren? Siehe Antwort zu 1. 5. Wie hat sich die Freie und Hansestadt Hamburg an dem Entwurf zur Reform der AGVO beteiligt? Gab es Gespräche, Konsultationen beim Bund, bei der Europäischen Kommission? Wenn ja, wie viele und wann? Hat die Freie und Hansestadt Hamburg im Bundesratsverfahren selbst Stellungnahmen zu der Reform der AGVO abgegeben? Wenn ja, wann, gegenüber welcher zuständigen Stelle und mit welcher Position? Welche Kenntnisse hat die Freie und Hansestadt Hamburg über Gespräche, Stellungnahmen des Bundes bei der Europäischen Kommission? Siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/5062. 6. Was erwartet der Senat beziehungsweise die HPA von der Reform der AGVO für den Hamburger Hafen und die Aufgaben der HPA nach aktuellem Stand im Entwurf? a. Wird dies Auswirkungen auf die Neustrukturierung der HPA haben (HPA next)? Wenn ja, welche und warum? b. Kann und wird die HPA Suprastrukturinvestitionen mit welchem Zweck auf Flächen im Hamburger Hafen vornehmen? c. Gehört dies aus Sicht des Senats richtigerweise zu den Aufgaben der HPA? Wenn ja, warum? Welche Investitionsmöglichkeiten verbleiben dann bei den Hafenumschlagsunternehmen? 7. Kann aus Sicht des Senats die Einbeziehung der Suprastruktur in die AGVO zu Wettbewerbsveränderungen an einzelnen Standorten führen und Auswirkungen auf den Hamburger Hafen haben? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5195 3 Wenn ja, welche und warum? Siehe Antwort zu 3. 8. Welchen Änderungsbedarf sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Entwurf der Europäischen Kommission zur Reform der AGVO, um die Wettbewerbssituation, Investitionen in Suprastruktur und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hafenunternehmen in Hamburg zu sichern? Welche Klarstellung im Beihilfenrecht ist notwendig? Siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/5062.